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Die Dokumente sind in die Bereiche Abonnements, Bedingungen, Bestimmungen und Weitere unterteilt.

Bedingungen

Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket

Stand: Januar 2026

Für die Ausgabe des DeutschlandTickets im VRR bzw. durch die Verkehrsunternehmen im VRR gelten die nachfolgenden Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket.

Die Wirksamkeit dieser Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket ist gebunden an das Bestehen des DeutschlandTickets und an die damit einhergehende durchfinanzierte und beschlossene Laufzeit. Die Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket verlieren ihre Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des DeutschlandTickets, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Hierfür gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRR sowie Folgendes:

Voraussetzungen für das Abonnement

Im Abonnement werden Tickets ausgegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen des VRR durch eine:n Kund:in ermächtigt wird, sämtliche aus dem Abonnementvertrag resultierenden Entgelte und Gebühren monatlich im Voraus bis auf Weiteres von einem im SEPA-Raum geführten Girokonto abzubuchen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgesehene Vordrucke (Bestellscheine) vor.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Voraussetzungen für das Abonnement.

Im Rahmen der Antragsprüfung kann das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität des:der Abonnent:in und der Kontoinhaber:innen bei einer Wirtschaftsauskunftei einholen. Die Verkehrsunternehmen, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unterrichten vorher den:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hiervon und holen dabei seine:ihre Unterschrift ein. Damit ist der:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hierüber unterrichtet. Bei einer negativen Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunternehmen maximal 6 Monate gespeichert.

Zustandekommen des Abonnementvertrags

Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe des Tickets durch das Verkehrsunternehmen an den:die Abonnent:in oder an eine:n Bevollmächtigte:n bzw. mit der Freischaltung des Abos über eine vom VRR oder den zugehörigen Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellten App zustande. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des:der Abonnent:in über.

Die Ausgabe des DeutschlandTickets erfolgt digital auf Chipkarte oder auf einem mobilen Endgerät per VDV-bzw. UIC-Barcode.

Ausgabe auf Chipkarte:

Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, können Abonnent:innen die Chipkarte im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden. Die Chipkarte bleibt Eigentum des Verkehrsunternehmens.

Tariflich bindende Angaben zu Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des:der Inhaber:in sind auf dem Ticket abgelegt. Die aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des:der Kund:in und legen keine tariflichen Merkmale fest.

Ist die Gültigkeit der Chipkarte abgelaufen, wird dem:der Abonnent:in unaufgefordert eine neue Chipkarte zugesandt.

Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses haben Abonnent:innen die Chipkarte an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: das Verkehrsunternehmen) hat die Chipkarte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung der Chipkarte auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten zu nennen. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des Tickets.

Ausgabe auf einem mobilen Endgerät:

Für die Ausgabe des DeutschlandTickets auf einem mobilen Endgerät ist eine zusätzliche Registrierung des:der Abonnent:in bei einer vom VRR bzw. von den Verkehrsunternehmen im VRR bereitgestellten App notwendig.

Nach erfolgreicher Registrierung und Bereitstellung des DeutschlandTickets auf dem mobilen Endgerät sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.

Der:die Abonnent:in hat sicherzustellen, dass das Abo in der jeweiligen genutzten App jederzeit durch das Kontrollpersonal geprüft werden kann. Bei der Fahrausweisprüfung haben Kund:innen nach Aufforderung durch das Prüfpersonal ihre App mit dem hinterlegten DeutschlandTicket zu öffnen. Der:die Kund:in hat dem Prüfpersonal das DeutschlandTicket auf dem Display seines:ihres mobilen Endgeräts zur Kontrolle vorzuzeigen. Die Bedienung des mobilen Endgeräts nimmt der:die Kund:in vor. Kund:innen sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Kann keine gültige Fahrtberechtigung bei einer Fahrausweisprüfung vorgezeigt werden, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) erhoben. Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden. Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die aufgrund technischer Mängel nicht nachgewiesen werden können, z. B. bei leerem Akku.

Beginn und Dauer des Abonnements

Vgl. hierzu die Tarifbestimmungen des DeutschlandTickets: Kapitel 3 „Vertragslaufzeit und Kündigung“.

Fristgemäßer Lastschrifteinzug

Der:die Kontoinhaber:in ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag aus diesen Bedingungen auf dem im aktuellen SEPA-Mandat angegebenen Konto zu dem Fälligkeitstermin der Zahlung bereitzuhalten. Der Einzug wird dem:der Kontoinhaber:in über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Zahlverfahren für das Abonnement.

Fahrausweisprüfung

Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen oder den Ergänzungen zu den VRR-Tarifbestimmungen für den VRR-eTarif im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.

Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die aufgrund technischer Mängel nicht nachgewiesen werden können, z. B. bei leerem Akku.

Änderungen des Abonnements

Änderungen im Abonnement sind zum Start des nächsten Gültigkeitsmonats möglich. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA-Mandat vorzulegen.

Mit der auf Wunsch des:der Abonnent:in vorgenommenen Änderung werden die Inhalte des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem Ticket zum vereinbarten Zeitpunkt ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte muss dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Änderungsvorgaben für das Abonnement.

Kündigung des Abonnements durch den:die Abonnent:in

Bei einer Kündigung durch den:die Abonnent:in wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Kündigungsmöglichkeiten für das Abonnement.

Eine Kündigungsgebühr wird nicht erhoben. Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Ordentliche Kündigung

Das DeutschlandTicket wird für einen Kalendermonat ausgegeben und verlängert sich automatisch, wenn es nicht bis zum 10. eines Monats zum Monatsende gekündigt wird. Die Wirkung der Kündigung tritt zum Ende des letzten Abnahmemonats ein.

Fristlose Kündigung

Das Recht der Abonnent:innen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für Abonnent:innen ist insbesondere im Falle der Erhöhung des Abonnementpreises gegeben. Abonnent:innen können dann das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Abonnementpreises außerordentlich kündigen.

Kündigung des Abonnements durch das Verkehrsunternehmen

Bei einer Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Vorgaben für das Abonnement.

Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

Ordentliche Kündigung

Der Abonnementvertrag kann spätestens zum Ende des laufenden Abonnementmonats gekündigt werden.

Fristlose Kündigung

Das Verkehrsunternehmen ist zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Lastschrifteinzug gemäß Ziffer 4 nicht möglich ist. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ebenfalls, dass der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen wurde oder wenn bereits mindestens 3 Rücklasten innerhalb von 12 Monaten entstanden sind und Abonnent:innen darauf hingewiesen wurden, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird. Anfallende Rücklastgebühren und Mahngebühren sind in jedem Fall von dem:der Kontoinhaber:in zu tragen.

Verlust oder Zerstörung

Der Verlust oder die Zerstörung eines Tickets ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Kundendatei des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatzausgabe einer abhandengekommenen oder zerstörten Chipkarte wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die Abonnent:innen dadurch entstehen, dass sie sonstige durch das Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.

Wohnungswechsel

Der:die Kontoinhaber:in, der:die Abonnent:in und ggf. der:die gesetzliche Vertreter:in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

Erstattungen

Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Durch den Abschluss des Abonnementvertrags ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen der VRR AöR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des:der Abonnent:in übermitteln. Die dem Elektronischen Fahrgeldmanagement angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff.

Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten werden nicht weitergeleitet.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für das Abonnement.

Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Schule

Stand: Januar 2026

Für die Ausgabe des DeutschlandTickets Schule im VRR bzw. durch die Verkehrsunternehmen im VRR gelten die nachfolgenden Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Schule.

Die Wirksamkeit dieser Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Schule ist gebunden an das Bestehen des DeutschlandTickets und an die damit einhergehende durchfinanzierte und beschlossene Laufzeit. Die Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Schule verlieren ihre Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des DeutschlandTickets, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Hierfür gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRR sowie Folgendes:

Voraussetzungen für das Abonnement

Voraussetzungen für die Ausgabe des Deutschland-Tickets Schule an berechtigte Schüler:innen durch das Verkehrsunternehmen sind:

1) der Berechtigungsnachweis zum Erwerb des DeutschlandTickets Schule durch den:die Abonnent:in oder dessen:deren gesetzliche:n Vertreter:in und

2) der Abschluss eines Abonnementvertrags bei minderjährigen Schüler:innen durch den:die Erziehungsberechtigten oder durch den:die volljährige:n Schüler:in und

3) die Ermächtigung des:der Kontoinhaber:in zum Einzug sämtlicher aus dem Abonnementvertrag resultierenden Entgelte und Gebühren von einem im SEPA-Raum geführten Girokonto monatlich für die jeweilige Vertragsperiode und

4) dass im Rahmen der Antragsprüfung das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität des:der Kontoinhaber:in bei einer Wirtschaftsaus-kunftei einholen kann. Die Verkehrsunternehmen, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unter-richten vorher den:die Abonnent:in/Vertragspart-ner:in hiervon und holen dabei seine:ihre Unterschrift ein. Damit ist der:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hierüber unterrichtet. Bei einer negativen Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum des:der Kontoinhaber:in an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunter-nehmen maximal 6 Monate gespeichert.

2. Zustandekommen des Abonnementvertrags

Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe des Tickets durch das Verkehrsunternehmen an den:die Abonnent:in oder an eine:n Bevollmächtigte:n zustande. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des:der Abonnent:in über.

Die Ausgabe des DeutschlandTickets Schule erfolgt digital auf Chipkarte.

Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, können Abonnent:innen die Chipkarte im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden. Die Chipkarte bleibt Eigentum des Verkehrsunter-nehmens.

Tariflich bindende Angaben zu Geltungsdauer, origi-närem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des:der Inhaber:in sind auf dem Ticket abgelegt. Die aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des:der Kund:in und legen keine tariflichen Merkmale fest.

Ist die Gültigkeit der Chipkarte abgelaufen, wird dem:der Abonnent:in unaufgefordert eine neue Chipkarte zugesandt.

Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses haben Abonnent:innen die Chipkarte an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: das Verkehrsunternehmen) hat die Chipkarte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung der Chipkarte auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten zu nennen. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des Tickets.

3. Fahrausweisprüfung

Kann keine gültige Fahrtberechtigung bei einer Fahrausweisprüfung vorgezeigt werden, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) erhoben. Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.

4. Beginn und Dauer des Abonnements

Vgl. hierzu die Tarifbestimmungen des Deutschland-Tickets: Kapitel 3 „Vertragslaufzeit und Kündigung“.

5. Fristgemäßer Lastschrifteinzug

Der:die Kontoinhaber:in ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag oder, wo dies vorgesehen ist, den Quartalsbetrag sowie Beträge für Einmalzahlungen aus diesen Bedingungen auf dem im Bestellschein oder auf dem im aktuellen SEPA-Mandat angegebe-nen Konto zu dem Fälligkeitstermin der Zahlung bereitzuhalten. Der Einzug wird dem:der Kontoinhaber:in über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt.

6. Änderungen des Abonnements aufgrund von Statusänderung des:der Abonnent:in

Der:die Abonnent:in oder der:die gesetzliche Vertreter:in ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wechsel des Status (Wegfall oder Erlangung der Berechtigung i. S. d. § 97 oder § 118 Abs. 3 Schulgesetz NRW, Schulwechsel in eine nicht dem Deutschland-Ticket Schule-Verfahren angeschlossene Stadt oder zu einem nicht dem DeutschlandTicket Schule-Ver-fahren angeschlossenen Schulträger, Ende der schulischen Ausbildung) mitzuteilen. Änderungen im Abonnement sind zum 1. eines Kalendermonats möglich. Der:die Abonnent:in hat die Änderung des Status 6 Wochen vor Eintritt der Wirkung schriftlich oder persönlich dem Verkehrsunternehmen bekannt zu geben. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA-Mandat vorzulegen.

Mit der Änderung werden die aufgrund des ursprünglichen Abonnementvertrags vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem DeutschlandTicket Schule ungültig. Im Falle des Wegfalls der Berechtigung i. S. d. § 97 oder § 118 Abs. 3 Schulgesetz NRW des:der Abonnent:in hat diese:r für jeden folgenden Monat, in dem die Statusänderung dem Verkehrsunternehmen nicht vorliegt, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beförderungsentgelt des frei verkäuflichen regulären DeutschlandTickets zu entrichten. Das ursprünglich ausgegebene DeutschlandTicket Schule muss dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Statusänderung vorliegen. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Wird diese Frist versäumt, ist für jeden folgenden Tag einschließlich des Rückgabetages 1/30 des aktuellen Beförderungsentgelts des frei verkäuflichen regulären DeutschlandTickets als pauschalierter Schadens-ersatz zu entrichten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der zu zahlende Betrag wird kaufmännisch auf volle 5 Cent gerundet.

7. Kündigung des Abonnements durch den:die Abonnent:in

Bei einer Kündigung durch den:die Abonnent:in wird das Abo in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Eine Kündigungsgebühr wird nicht erhoben. Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Ordentliche Kündigung

Das DeutschlandTicket Schule wird für einen Kalendermonat ausgegeben und verlängert sich automatisch, wenn es nicht bis zum 10. eines Monats zum Monatsende gekündigt wird. Die Wirkung der Kündigung tritt zum Ende des letzten Abnahme-monats ein.

Fristlose Kündigung

Das Recht der Abonnent:innen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für Abon-nent:innen ist insbesondere im Falle der Erhöhung des Abonnementpreises gegeben. Abonnent:innen können dann das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Abonnement-preises außerordentlich kündigen.

8. Kündigung des Abonnements durch das Verkehrsunternehmen

Bei einer Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird das Abo in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurück-zugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Ordentliche Kündigung

Der Abonnementvertrag kann spätestens zum Ende des laufenden Abonnementmonats gekündigt werden.

Fristlose Kündigung

Das Verkehrsunternehmen ist zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn ein wich-tiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Lastschrifteinzug gemäß Ziffer 4 nicht möglich ist. Voraus-setzung für eine fristlose Kündigung ist ebenfalls, dass der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen wurde oder wenn bereits mindestens 3 Rücklasten innerhalb von 12 Monaten entstanden sind und Abonnent:innen darauf hingewiesen wurden, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird. Anfallende Rücklastgebühren und Mahngebühren sind in jedem Fall von dem:der Kontoinhaber:in zu tragen.

9. Verlust oder Zerstörung

Der Verlust oder die Zerstörung eines Tickets ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Kundendatei des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatzausgabe eines abhandengekommenen oder zerstörten DeutschlandTicket Schule als Chipkarte wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die Abonnent:innen dadurch entstehen, dass sie sonstige durch das Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.

10. Wohnungswechsel

Der:die Kontoinhaber:in, der:die Abonnent:in und ggf. der:die gesetzliche Vertreter:in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

11. Erstattungen

Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.

12. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Durch den Abschluss des Abonnementvertrags ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunter-nehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanage-ment-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen der VRR AöR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des:der Abonnent:in übermitteln. Die dem Elektronischen Fahrgeldmanagement angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff.

Es werden folgende Daten übermittelt: Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangs-datum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten werden nicht weitergeleitet.

Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Sozial

Stand: Januar 2026

Für die Ausgabe des DeutschlandTickets Sozial im VRR bzw. durch die Verkehrsunternehmen im VRR gelten die nachfolgenden Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Sozial.

Die Wirksamkeit dieser Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Sozial ist gebunden an das Bestehen des DeutschlandTickets und an die damit einhergehende durchfinanzierte und beschlossene Laufzeit. Die Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Sozial verlieren ihre Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des DeutschlandTickets, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Hierfür gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRR sowie Folgendes:

1. Voraussetzungen für das Abonnement

Berechtigte können das DeutschlandTicket Sozial im Abonnement erwerben. Der:die Abonnent:in/Vertragspartner:in legt hierzu im Antragverfahren den ordnungsgemäß ausgefüllten Bestellschein mit Einzugsermächtigung und dem Nachweis der Berechtigung durch Vorlage der durch die zuständige Stelle ausgegebenen Trägerkarte (Berechtigungs-nachweis) bei einem Verkehrsunternehmen des VRR vor. Im Rahmen der Antragsprüfung kann das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität des:der Abonnent:in und des:der Kontoinhaber:in bei einer Wirtschaftsauskunftei einholen. Die Verkehrsunternehmen, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unterrichten vorher den:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hiervon und holen dabei seine:ihre Unterschrift ein. Damit ist der:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hierüber unterrichtet. Bei einer negativen Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunter-nehmen maximal 6 Monate gespeichert.

2. Zustandekommen des Abonnementvertrags

Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe des Tickets durch das Verkehrsunternehmen an den:die Abonnent:in oder an eine:n Bevollmächtigte:n zustande. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des:der Abonnent:in über. Das DeutschlandTicket Sozial wird als monatlich kündbares Abonnement digital nach dem HandyTicket-Deutschland-Verfahren oder im Abonnementverfahren als Chipkarte ausgegeben. Für das VRR-Abonnementverfahren mit Chipkarte gelten die Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket (Anlage 15), ansonsten das im HandyTicket-Verfahren festgelegte Verfahren. Tariflich bindende Angaben zu Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des:der Inhaber:in sind auf dem Ticket abgelegt. Kann keine gültige Fahrtberechtigung bei einer Fahrausweisprüfung vorgezeigt werden, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) erhoben. Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.

3. Beginn und Dauer des Abonnements

Vgl. hierzu die Tarifbestimmungen des DeutschlandTickets: Kapitel 3 „Vertragslaufzeit und Kün-digung“. Das Abonnement gilt maximal für den im Bewilligungsbescheid der Behörde genannten Zeitraum, beginnend mit dem ersten Monat des Abonnements, bzw. endet automatisch bei einer Statusänderung von Kund:innen (Wegfall der berechtigten Nutzung gemäß Ziffer 1).

Wollen Kund:innen nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraums das be- stehende Abonnement weiterführen, so ist die Berechtigung zum Erwerb und zur Nutzung des DeutschlandTickets Sozial durch Vorlage einer gültigen Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) für den zukünftigen Zeitraum erneut nachzuweisen.

4. Fristgemäßer Lastschrifteinzug

Der:die Kontoinhaber:in ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag oder, wo dies vorge-sehen ist, den Quartalsbetrag sowie Beträge für Einmalzahlungen aus diesen Bedingungen auf dem im Bestellschein oder auf dem im aktuellen SEPA-Mandat angegebenen Konto zu dem Fälligkeitstermin der Zahlung bereitzuhalten. Der Einzug wird dem:der Kontoinhaber:in über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt.

5. Fahrausweisprüfung

Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen oder den Ergänzungen zu den VRR-Tarifbestimmungen für den VRR-eTarif im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden. Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die aufgrund technischer Mängel nicht nachgewiesen werden können, z. B. bei leerem Akku.

6. Änderungen des Abonnements aufgrund von Statusänderung des:der Abonnent:in

Änderungen im Abonnement (Geltungsbereich) sind zum 1. eines Kalendermonats möglich. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor.

Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA-Mandat vorzulegen. Mit der auf Wunsch des:der Abonnent:in vorgenommenen Änderung werden die Inhalte des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen auf dem Ticket zum vereinbarten Zeit-punkt ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Verkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket muss dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden.

Kund:innen oder gesetzliche Vertreter:innen sind verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wechsel des Status (Wegfall der Berechtigung gemäß Ziffer 1) mitzuteilen. Der:die Kund:in hat die Änderung des Status rechtzeitig vor Eintritt der Wirkung schriftlich oder persönlich dem Verkehrsunternehmen bekannt zu geben. Im Falle des Wegfalls der Berechtigung gemäß Ziffer 1 haben Kund:innen für jeden folgenden Monat, in dem die Statusänderung dem Verkehrsun-ternehmen nicht vorliegt, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beförderungsentgelt des frei verkäuflichen regulären DeutschlandTickets zu entrichten. Das ursprünglich ausgegebene DeutschlandTicket Sozial als Chipkarte muss dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Statusänderung vorliegen.

7. Kündigung des Abonnements durch den:die Abonnent:in

Bei einer Kündigung durch den:die Abonnent:in wird das Abo in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Eine Kündigungsgebühr wird nicht erhoben. Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Ordentliche Kündigung

Das DeutschlandTicket Sozial wird für einen Kalendermonat ausgegeben und verlängert sich automatisch, wenn es nicht bis zum 10. eines Monats zum Monatsende gekündigt wird. Die Wirkung der Kündigung tritt zum Ende des letzten Abnahme-monats ein.

Fristlose Kündigung

Das Recht der Abonnent:innen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für Abonnent:innen ist insbesondere im Falle der Erhöhung des Abonnementpreises gegeben. Abonnent:innen können dann das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Abonnementpreises außerordentlich kündigen.

8. Kündigung des Abonnements durch das Verkehrsunternehmen

Bei einer Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird das Abo in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Ordentliche Kündigung

Der Abonnementvertrag kann spätestens zum Ende des laufenden Abonnementmonats gekündigt werden.

Fristlose Kündigung

Das Verkehrsunternehmen ist zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn ein wich-tiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Lastschrifteinzug gemäß Ziffer 4 nicht möglich ist. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ebenfalls, dass der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen wurde oder wenn bereits mindestens 3 Rücklasten innerhalb von 12 Monaten entstanden sind und Abonnent:innen darauf hingewiesen wurden, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird. Anfallende Rücklastgebühren und Mahngebühren sind in jedem Fall von dem:der Kontoinhaber:in zu tragen.

9. Verlust oder Zerstörung

Der Verlust oder die Zerstörung eines Tickets ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Kundendatei des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatzausgabe eines abhandengekommenen oder zerstörten DeutschlandTickets Sozial als Chipkarte wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die Abonnent:innen dadurch entstehen, dass sie sonstige durch das Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.

10. Wohnungswechsel

Der:die Kontoinhaber:in, der:die Abonnent:in und ggf. der:die gesetzliche Vertreter:in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

11. Erstattungen

Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.

12. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Durch den Abschluss des Abonnementvertrags ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunter-nehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen der VRR AöR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des:der Abonnent:in übermitteln. Die dem Elektronischen Fahrgeldmanagement angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff. Es werden folgende Daten übermittelt: Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten werden nicht weitergeleitet.

Abonnementbedingungen zum SchokoTicket

Stand: Januar 2026

SchokoTickets mit Elektronischem Fahrgeldmanagement können im Jahresabonnement mit monatlichem Fahrgeldeinzug bezogen werden.

Hierfür gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmun­gen des VRR sowie Folgendes:

1. Voraussetzungen für das Abonnement

Voraussetzungen für die Ausgabe von SchokoTickets an berechtigte Schüler:innen durch das Verkehrsunternehmen sind:

1) der Nachweis zur Berechtigung zum Erwerb des SchokoTickets durch den:die Abonnent:in oder dessen:deren gesetzliche:n Ver­treter:in und

2) der Abschluss eines Abonnementvertrags bei minderjährigen Schüler:innen durch die:den Erziehungsberechtigte:n oder durch den:die volljährige:n Schüler:in und

3) die Ermächtigung des:der Kontoinhaber:in zum Einzug sämtli­cher aus dem Abonnementvertrag resultierenden Entgelte und Gebühren von einem im SEPA-Raum geführten Girokonto bis auf Weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten mo­natlich für die jeweilige Vertragsperiode.

4) dass im Rahmen der Antragsprüfung das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität des:der Kontoinhaber:in bei einer Wirtschaftsauskunftei einholen kann. Die Verkehrsunterneh­men, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unterrich­ten vorher den:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hiervon und holen dabei seine:ihre Unterschrift ein. Damit ist der:die Abon­nent:in/Vertragspartner:in hierüber unterrichtet. Bei einer nega­tiven Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorname, Anschrift und Geburts­datum des:der Kontoinhaber:in an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsun­ternehmen maximal 6 Monate gespeichert.

2. Zustandekommen des Abonnementvertrages

Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe eines SchokoTickets an den:die Abonnent:in oder an eine:n Bevollmächtigte:n durch das Verkehrsunternehmen für den ersten 12-Monats-Zeit­raum oder mit der Zahlung von Monatsraten oder Quartalsbeträ­gen für unaufgefordert übersandte SchokoTickets zustande. Das SchokoTicket geht hierbei in den Besitz des:der Abonnent:in über. Das SchokoTicket ist Eigentum des Verkehrsunternehmens. Ist die Gültigkeit des SchokoTickets abgelaufen, wird dem:der Abon­nent:in unaufgefordert ein neues SchokoTicket zugesandt. Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses hat der:die Kund:in das Ticket an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: Verkehrsunternehmen) hat das SchokoTicket auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung des SchokoTickets auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten genannt. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des SchokoTickets. Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, kann der:die Abonnent:in sein:ihr Scho­koTicket im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch per­sönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden. 3. Beginn und Dauer des Abonnements 

Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen wer­den, wenn das SEPA-Lastschriftmandat bei einem Verkehrsunter­nehmen des VRR vorliegt. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgesehene Vordrucke (Bestellscheine) vor. Liegt das ordnungs­gemäß erteilte SEPA-Lastschriftmandat beim Verkehrsunterneh­men nicht vor, so wird der Beginn auf den nächstmöglichen Ter­min datiert. Das Abonnement gilt grundsätzlich für einen ersten 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem 1. Abonnementmonat, sofern der:die Abonnent:in dieses nicht während des genannten Zeitraums und gegen Bezahlung einer pauschalen Gebühr vorzeitig kündigt. Details zur Kündigung werden unter Ziffer 6 dieser Abonne­mentbedingungen geregelt. Die Berechtigung zum Erwerb und zur Weiternutzung ist durch den:die nicht schulpflichtige:n Schüler:in (über 15 Jahre) jeweils zu Beginn des Schuljahres erneut nachzuwei­sen. Das Abonnement endet zu dem Zeitpunkt, an dem die schuli­sche Ausbildung beendet ist. Einer besonderen Kündigung seitens des Verkehrsunternehmens bedarf es in diesem Fall nicht. Der:die Kund:in ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wechsel seines:ihres Status mitzuteilen. Unterlässt der:die Kund:in dies, so ist für den zurückliegenden Zeitraum der monatliche Abonnement­preis des Ticket2000 im Abonnement der Preisstufe A zu entrichten. Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich.

 4. Fristgemäßer Lastschrifteinzug

Der:die Kontoinhaber:in ist verpflichtet, den monatlichen Einzugs­betrag oder, wo dies vorgesehen ist, den Quartalsbetrag sowie Beträge für Einmalzahlungen aus diesen Bedingungen auf dem im Bestellschein oder auf dem in dem aktuellen SEPA-Mandat ange­gebenen Konto zu dem Fälligkeitstermin der Zahlung bereitzuhal­ten. Der Einzug wird dem:der Kontoinhaber:in direkt oder indirekt über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt.

5. Änderungen des Abonnementvertrags aufgrund von Statusänderung des:der Abonnent:in

Der:die Abonnent:in oder der:die gesetzliche Vertreter:in ist ver­pflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wechsel des Status (Wegfall oder Erlangung der Berechtigung i. S. d. § 97 oder § 118 Abs. 3 Schulgesetz NRW, Schulwechsel in eine nicht dem Scho­koTicket-Verfahren angeschlossene Stadt oder zu einem nicht dem SchokoTicket-Verfahren angeschlossenen Schulträger, Ende der schulischen Ausbildung) mitzuteilen. Änderungen im Abonnement sind zum 1. eines Kalendermonats möglich. Der:die Abonnent:in hat die Änderung des Status 6 Wochen vor Eintritt der Wirkung schriftlich oder persönlich dem Verkehrsunternehmen bekannt zu geben. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebs­stellen Vordrucke vor. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neu­es SEPA-Mandat vorzulegen.

Mit der Änderung werden die aufgrund des ursprünglichen Abon­nementvertrags vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem Scho­koTicket ungültig. Im Falle des Wegfalls der Berechtigung i. S. d.§ 97 oder § 118 Abs. 3 Schulgesetz NRW des:der Abonnent:in hat der:die Abonnent:in für jeden folgenden Monat, in dem die Statusänderung dem Verkehrsunternehmen nicht vorliegt, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beförderungsentgelt des frei verkäuflichen SchokoTickets zu entrichten. Das ursprünglich ausgegebene SchokoTicket muss dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Statusänderung vorliegen. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Wird diese Frist versäumt, ist für jeden folgenden Tag einschließlich des Rückgabetages 1/30 des aktuellen Beförderungsentgelts des frei verkäuflichen SchokoTickets als pauschalierter Schadensersatz zu entrichten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbe­halten. Der zu zahlende Betrag wird kaufmännisch auf volle 5 Cent gerundet.

6. Kündigung des Abonnements durch den:die Abonnent:in

Bei einer Kündigung durch den:die Abonnent:in wird das SchokoTicket in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Das SchokoTicket ist unver­züglich an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

a) Ordentliche Kündigung: Das Abonnement kann zu jedem Zeit­punkt während der Vertragslaufzeit zum Ende eines jeden Kalen­dermonats ohne Frist gekündigt werden. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die Kündigungserklärung dem Verkehrsun­ternehmen bis zum letzten Tag des laufenden Abnahmemonats zugegangen ist. Die Wirkung der Kündigung tritt dann zum Ende des letzten Abnahmemonats ein. Zur Kündigung bedarf es der Text­form. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

b) Fristlose Kündigung: Das Recht des:der Abonnent:in zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt un­berührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den:die Abonnent:in ist insbesondere im Falle der Erhöhung des Abonnementpreises, des Wegfalls der Berechtigung i. S. d. § 97 oder § 118 Abs. 3 Schulgesetz NRW oder eines Schulwechsels in eine nicht dem SchokoTicket-Ver­fahren angeschlossene Stadt gegeben. Der:die Abonnent:in oder der:die gesetzliche Vertreter:in kann bei einer Änderung des Abon­nementpreises das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwer­dens der Änderung des Abonnementpreises außerordentlich kün­digen. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

7. Kündigung des Abonnements durch das Verkehrsunternehmen

Bei einer Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird das SchokoTicket in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens ge­sperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Das SchokoTicket ist un­verzüglich an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

a) Ordentliche Kündigung: Das Abonnement kann zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit zum Ende eines jeden Kalendermonats ohne Frist gekündigt werden. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die Kündigungserklärung dem Verkehrsunternehmen bis zum letzten Tag des laufenden Abnahmemonats zugegangen ist. Die Wirkung tritt dann zum Ende des letzten Abnahmemonats ein. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

b) Fristlose Kündigung: Das Verkehrsunternehmen ist zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schrift­form ist ebenfalls zulässig. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Lastschrifteinzug gemäß Ziffer 4 nicht möglich ist oder der:die Kund:in dem Verkehrsunternehmen Änderungen seines:ihres Status nicht angezeigt hat. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ebenfalls, dass der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen begli­chen wurde oder wenn bereits mindestens 3 Rücklasten innerhalb von 12 Monaten entstanden sind und der:die Abonnent:in darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird. Anfal­lende Rücklastgebühren und Mahngebühren sind in jedem Fall von dem:der Kund:in zu tragen.

8. Verlust oder Zerstörung

Der Verlust oder die Zerstörung des SchokoTickets ist dem Ver­kehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene SchokoTicket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrliste des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatzausgabe eines abhandengekommenen oder zerstörten Scho­koTickets wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb des 12-monatigen Vertragszeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Be­arbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des SchokoTickets über­nimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem:der Abonnent:in dadurch entstehen, dass er:sie sonstige durch das SchokoTicket generierte Vorteile neben der Beförde­rungsleistung (z. B. die elektronische Geldbörse) nicht wahrneh­men kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunterneh­men ist ausgeschlossen.

9. Wohnungswechsel

Der:die Kontoinhaber:in, der:die Abonnent:in und ggf. der:die ge­setzliche Vertreter:in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunter­nehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

10. Erstattungen

Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.

11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Durch den Abschluss des Abonnementvertrags ist das Verkehrsun­ternehmen berechtigt, personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen der VRR AöR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmel­dung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des:der Abonnent:in über­mitteln. Die dem Elektronischen Fahrgeldmanagement angeschlos­senen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff.

Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten werden nicht weitergeleitet.

Abonnementbedingungen zum Ticket2000

Stand: Januar 2026

Folgende Tickets können mit Elektronischem Fahrgeldmanage­ment im Jahresabonnement mit monatlichem Fahrgeldeinzug bezogen werden:

Ticket2000

Ticket2000 9 Uhr

Hierfür gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestim­mungen des VRR sowie Folgendes:

1. Voraussetzungen für das Abonnement

Im Abonnement werden Tickets ausgegeben, wenn ein Ver­kehrsunternehmen des VRR ermächtigt wird, sämtliche aus dem Abonnementvertrag resultierenden Entgelte und Gebühren monatlich im Voraus bis auf Weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten und danach ab dem 12. Monat für jeden folgenden Monat bis auf Weiteres von einem im SEPA-Raum geführten Girokonto abzubuchen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Das Verkehrsun­ternehmen hält hierzu vorgesehene Vordrucke (Bestellscheine) vor. Im Rahmen der Antragsprüfung kann das Verkehrsunterneh­men Auskünfte über die Bonität des:der Abonnent:in und des:der Kontoinhaber:in bei einer Wirtschaftsauskunftei einholen. Die Verkehrsunternehmen, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unterrichten vorher den:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hiervon und holen dabei seine:ihre Unterschrift ein. Damit ist der:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hierüber unter­richtet. Bei einer negativen Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorna­me, Anschrift und Geburtsdatum an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunter­nehmen maximal 6 Monate gespeichert.

2. Zustandekommen des Abonnementvertrags

Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe von Tickets an den:die Abonnent:in oder an eine:n Bevollmächtigte:n durch das Verkehrsunternehmen für den ersten 12-Monats-Zeitraum oder mit der Zahlung von Monatsraten für unaufgefordert übersandte Tickets zustande. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des:der Abonnent:in über. Die Chipkarte ist Eigentum des Verkehrsunternehmens. Ist die Gültigkeit des Tickets abgelaufen, wird dem:der Abonnent:in unaufgefordert ein neues Ticket zugesandt. Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses hat der:die Abonnent:in das Ticket an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: das Verkehrsunternehmen) hat das Ticket auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung der Tickets auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten genannt. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des Tickets. Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, kann der:die Abonnent:in sein:ihr Ticket im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.

3. Beginn und Dauer des Abonnements

Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein mit SEPA-Lastschriftmandat oder alle hierzu erforderlichen Angaben bei einem Verkehrsunternehmen des VRR vorliegen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Ist dies nicht der Fall, wird der Beginn auf den nächstmöglichen Termin datiert.Die Abonnementlaufzeit beträgt einen Monat bis auf Weiteres, sofern der:die Abonnent:in nicht zum Ende des laufenden Ab­nahmemonats kündigt. Wird das Abonnement nicht gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit des laufenden Monats automatisch um einen weiteren Monat. Details zur Kündigung werden unter Ziffer 6 dieser Abonnementbedingungen geregelt. Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich.

4. Fristgemäßer Lastschrifteinzug

Der:die Kontoinhaber:in ist verpflichtet, den monatlichen Ein­zugsbetrag oder, wo dies vorgesehen ist, den Quartalsbetrag sowie Beträge für Einmalzahlungen aus diesen Bedingungen auf dem im Bestellschein oder auf dem in dem aktuellen SEPA-Man­dat angegebenen Konto zu dem Fälligkeitstermin der Zahlung bereitzuhalten. Der Einzug wird dem:der Kontoinhaber:in direkt oder indirekt über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt.

5. Änderungen des Abonnements

Änderungen im Abonnement sind zum 1. eines Kalendermonats möglich. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA-Mandat vorzulegen.

Mit der auf Wunsch des:der Abonnent:in vorgenommenen Ände­rung werden die Inhalte des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragun­gen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem Ticket zum vereinbarten Zeitpunkt ungültig. Im Kunden­Center oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Ver­tragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket muss dem Verkehrsunter­nehmen zurückgegeben werden.

6. Kündigung des Abonnements durch den:die Abonnent:in

Bei einer Kündigung durch den:die Abonnent:in wird das Ticket in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Das Ticket ist unverzüglich und unver­sehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies ver­säumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten

a) Ordentliche Kündigung: Das Abonnement kann zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit zum Ende eines jeden Kalendermonats ohne Frist gekündigt werden. Die Wirkung der Kündigung tritt zum Ende des letzten Abnahmemonats ein. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die Kündi­gungserklärung dem Verkehrsunternehmen bis zum letzten Tag des laufenden Abnahmemonats zugegangen ist. Wird die Frist versäumt, so gilt das Abonnement bis zum Ablauf des nächsten Monats als fortgesetzt und die Wirkung der Kündigung verschiebt sich um einen Monat.

b) Fristlose Kündigung: Das Recht des:der Abonnent:in zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den:die Abonnent:in ist insbesondere im Falle der Erhöhung des Abonne­mentpreises gegeben. Der:die Abonnent:in kann dann das Abon­nement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Abonnementpreises außerordentlich kündigen. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

7. Kündigung des Abonnements durch das Verkehrsunternehmen

Bei einer Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird das Ticket in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein ent­sprechender Vermerk weitergeleitet. Das Ticket ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

a) Fristlose Kündigung: Das Verkehrsunternehmen ist zur frist­losen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Last­schrifteinzug gemäß Ziffer 4 nicht möglich ist. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ebenfalls, dass der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen wurde oder wenn bereits mindestens 3 Rücklasten innerhalb von 12 Monaten entstanden sind und der:die Abon­nent:in darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird. Anfallende Rücklastgebühren und Mahngebüh­ren sind in jedem Fall von dem:der Kontoinhaber:in zu tragen.

b) Ordentliche Kündigung: Der Abonnementvertrag kann zum Ende des laufenden Abonnementmonats gekündigt werden. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

8. Verlust oder Zerstörung

Der Verlust oder die Zerstörung eines Tickets ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsun­ternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Kundendatei des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatz­ausgabe eines abhandengekommenen oder zerstörten Tickets wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb des 12-monatigen Vertrags­zeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbei­tungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem:der Abonnent:in dadurch entstehen, dass er:sie sonstige durch das Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.

9. Wohnungswechsel

Der:die Kontoinhaber:in, der:die Abonnent:in und ggf. der:die gesetzliche Vertreter:in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzei­gen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

10. Erstattungen

Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.

11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Durch den Abschluss des Abonnementvertrags ist das Ver­kehrsunternehmen berechtigt, personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen der VRR AöR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlust-meldung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des:der Abonnent:in übermitteln. Die dem Elektronischen Fahrgeldmanagement angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff.

Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten werden nicht weiter­geleitet.

12. SchnupperAbo

Im Rahmen von zeitlich und lokal begrenzten Werbeaktionen (SchnupperAbo) können Verkehrsunternehmen dem:der Jahresabonnement-Neukund:in eine Frist zur vorzeitigen Kündigung zum Ende des 3. Laufzeitmonats einräumen. Der:die Abonnent:in kann in diesem Fall die Kündigung innerhalb der ersten 3 Lauf­zeitmonate jederzeit zum Ende des 3. Laufzeitmonats ausspre­chen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Auf die Erhebung der pauschalen Gebühr gemäß Ziffer 6a der Bedingungen für ein Jahresabonnement mit monatlichem Fahrgeldeinzug wird in diesem Fall verzichtet. Ansonsten gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß. Der:die Abonnent:in wird auf die von den sonstigen Bestimmungen abweichenden Bestim­mungen des SchnupperAbos im Bestellschein hingewiesen.

Abonnementbedingungen zum SozialTicket

Stand: Januar 2026

Es gelten für das SozialTicket im Abonnement die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRR sowie die nachfolgendaufgeführten Bedingungen.

1. Voraussetzungen für das Abonnement

Berechtigte gemäß Ziffer 1.1.1 können das SozialTicket im Abonnement erwerben. Der:die Abonnent:in/Vertragspartner:in legt hierzu im Antragsverfahren den ordnungsgemäß ausgefüllten Bestellschein mit Einzugsermächtigung und dem Nachweis der Berechtigung durch Vorlage der durch die zuständige Stelle ausgegebenen Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) bei einem Verkehrsunternehmen des VRR vor.

Im Rahmen der Antragsprüfung kann das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität des:der Abonnent:in und des:der Kontoinhaber:in bei einer Wirtschaftsauskunftei einholen. Die Verkehrsunternehmen, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unterrichten vorher den:die Abonnent:in/Vertragspartner: in hiervon und holen dabei seine:ihre Unterschrift ein. Damit ist der:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hierüber unterrichtet. Bei einer negativen Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunternehmen maximal 6 Monate gespeichert.

2. Zustandekommen des Abonnementvertrags

Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe von Tickets an den:die Abonnent:in oder an eine:n Bevollmächtigte:n durch das Verkehrsunternehmen für den ersten Vertragszeitraum oder mit der Zahlung von Monatsraten für unaufgefordert übersandte Tickets zustande. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des:der Abonnent:in über. Die Chipkarte ist Eigentum des Verkehrsunternehmens. Ist die Gültigkeit des Tickets abgelaufen, wird dem:der Abonnent:in unaufgefordert ein neues Ticket zugesandt. Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses hat der:die Abonnent:in das Ticket an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: das Verkehrsunternehmen) hat das Ticket auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung der Tickets auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten genannt. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des Tickets. Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, kann der:die Abonnent:in sein:ihr Ticket im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.

3. Beginn und Dauer des Abonnements

Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein mit SEPA-Lastschriftmandat und alle weiteren hierzu erforderlichen Angaben bei einem Verkehrsunternehmen des VRR vorliegen (siehe Ziffer 1.). Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Ist dies nicht der Fall, wird der Beginn auf den nächstmöglichen Termin datiert.

Das Abonnement gilt maximal für den im Bewilligungsbescheid der Behörde genannten Zeitraum, beginnend mit dem ersten Monat des Abonnements, bzw. endet automatisch bei einer Statusänderung von Kund:innen (Wegfall der berechtigten Nutzung gemäß Ziffer 1 (entspricht im Handbuch der Ziffer 20.1.1).

Wollen Kund:innen nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraums das bestehende Abonnement weiterführen, so ist die Berechtigung zum Erwerb und zur Nutzung des SozialTickets durch Vorlage einer gültigen Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) und dem Nachweis der Berechtigung durch Vorlage der durch die zuständige Stelle ausgegebenen Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) für den zukünftigen Zeitraum erneut nachzuweisen.

4. Fristgemäßer Lastschrifteinzug

Der:die Kontoinhaber:in ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem im Bestellschein oder auf dem im aktuellen SEPA-Mandat angegebenen Konto zu dem Fälligkeitstermin der Zahlung bereitzuhalten. Der Einzug wird dem:der Kontoinhaber:in direkt oder indirekt über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt.

5. Änderungen des Abonnements oder Wegfall der Berechtigung

Änderungen im Abonnement (Geltungsbereich) sind zum 1. Eines Kalendermonats möglich. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA-Mandat vorzulegen.

Mit der auf Wunsch des:der Abonnent:in vorgenommenen Änderung werden die Inhalte des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen auf dem Ticket zum vereinbarten Zeitpunkt ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket muss dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden.

Kund:innen oder gesetzliche Vertreter:innen sind verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wechsel des Status (Wegfall der Berechtigung gemäß Ziffer 1 (entspricht im Handbuch der Ziffer20.1.1)) mitzuteilen. Der:die Kund:in hat die Änderung des Status rechtzeitig vor Eintritt der Wirkung schriftlich oder persönlich dem Verkehrsunternehmen bekannt zu geben. Im Falle des Wegfalls der Berechtigung gemäß Ziffer 1 haben Kund:innen für jeden folgenden Monat, in dem die Statusänderung dem Verkehrsunternehmen nicht vorliegt, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beförderungsentgelt des Ticket2000 als Monatsticket der Preisstufe A zu entrichten. Das ursprünglich ausgegebene SozialTicket als Chipkarte muss dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Statusänderung vorliegen.

6. Kündigung des Abonnements

Das Abonnement kann zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit zum Ende eines jeden Kalendermonats ohne Frist gekündigt werden. Die Wirkung der Kündigung tritt zum Ende des letzten Abnahmemonats ein. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die Kündigungserklärung dem Verkehrsunternehmen bis zum letzten Tag des laufenden Abnahmemonats zugegangen ist. Eine Kündigungsgebühr wird nicht erhoben.

Das Verkehrsunternehmen ist zur fristlosen Kündigung des Lastschriftverfahrens mit Einzugsermächtigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Abbuchung gemäß Ziffer 4 (entspricht im Handbuch der Ziffer 1.1.4) nicht möglich ist. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ebenfalls, dass der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen wurde. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Anfallende Rücklastgebühren und Mahngebühren sind in jedem Fall von dem:der Kontoinhaber:in zu tragen.

Bei einer Kündigung wird das Ticket in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Das Ticket als Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Eine Unterbrechung des Abonnements während des Abonnementzeitraums ist nicht möglich.

7. Verlust oder Zerstörung

Der Verlust oder die Zerstörung eines SozialTickets als Chipkarte ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene SozialTicket als Chipkarte wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrliste des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatzausgabe eines abhandengekommenen oder zerstörten SozialTickets als Chipkarte wird gegen eine Gebühr von10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem:der Abonnent:in dadurch entstehen, dass er:sie sonstige durch das Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.

8. Wohnungswechsel

Der:die Kontoinhaber:in, der:die Abonnent:in und ggf. der:die gesetzliche Vertreter:in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

9. Erstattungen

Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.

10. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Durch den Abschluss des Abonnementvertrags ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen der VRR AöR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des:der Abonnent:in übermitteln. Die dem Elektronischen Fahrgeldmanagement angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff.

Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum derAusgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten werden nicht weitergeleitet.

Abonnementbedingungen zum 1. Klasse Aboticket

Stand: Januar 2026

Für die Ausgabe des 1. Klasse Abotickets im VRR bzw. durch die Verkehrsunternehmen im VRR gelten die nachfolgenden Abonnementbedingungen.

Hierfür gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRR sowie Folgendes:

Voraussetzungen für das Abonnement

Im Abonnement werden Tickets ausgegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen des VRR durch eine:n Kund:in ermächtigt wird, sämtliche aus dem Abonnementvertrag resultierenden Entgelte und Gebühren monatlich im Voraus bis auf Weiteres von einem im SEPA-Raum geführten Girokonto abzubuchen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgesehene Vordrucke (Bestellscheine) vor.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Voraussetzungen für das Abonnement.

Im Rahmen der Antragsprüfung kann das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität des:der Abonnent:in und der Kontoinhaber:innen bei einer Wirtschaftsauskunftei einholen. Die Verkehrsunternehmen, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unterrichten vorher den:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hiervon und holen dabei seine:ihre Unterschrift ein. Damit ist der:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hierüber unterrichtet. Bei einer negativen Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunternehmen maximal 6 Monate gespeichert.

Zustandekommen des Abonnementvertrags

Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe des Tickets durch das Verkehrsunternehmen an den:die Abonnent:in oder an eine:n Bevollmächtigte:n bzw. mit der Freischaltung des Abos über eine vom VRR oder den zugehörigen Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellten App zustande. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des:der Abonnent:in über.

Die Ausgabe des 1. Klasse Abotickets erfolgt digital auf Chipkarte oder auf einem mobilen Endgerät per VDV-bzw. UIC-Barcode.

Ausgabe auf Chipkarte:

Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, können Abonnent:innen die Chipkarte im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden. Die Chipkarte bleibt Eigentum des Verkehrsunternehmens.

Tariflich bindende Angaben zu Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des:der Inhaber:in sind auf dem Ticket abgelegt. Die aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des:der Kund:in und legen keine tariflichen Merkmale fest.

Ist die Gültigkeit der Chipkarte abgelaufen, wird dem:der Abonnent:in unaufgefordert eine neue Chipkarte zugesandt.

Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses haben Abonnent:innen die Chipkarte an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: das Verkehrsunternehmen) hat die Chipkarte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung der Chipkarte auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten zu nennen. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des Tickets.

Ausgabe auf einem mobilen Endgerät:

Für die Ausgabe des 1. Klasse Abotickets auf einem mobilen Endgerät ist eine zusätzliche Registrierung des:der Abonnent:in bei einer vom VRR bzw. von den Verkehrsunternehmen im VRR bereitgestellten App notwendig.

Nach erfolgreicher Registrierung und Bereitstellung des 1. Klasse Abotickets auf dem mobilen Endgerät sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.

Der:die Abonnent:in hat sicherzustellen, dass das Abo in der jeweiligen genutzten App jederzeit durch das Kontrollpersonal geprüft werden kann. Bei der Fahrausweisprüfung haben Kund:innen nach Aufforderung durch das Prüfpersonal ihre App mit dem hinterlegten Ticket zu öffnen. Der:die Kund:in hat dem Prüfpersonal das 1. Klasse Aboticket auf dem Display seines:ihres mobilen Endgeräts zur Kontrolle vorzuzeigen. Die Bedienung des mobilen Endgeräts nimmt der:die Kund:in vor. Kund:innen sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Kann keine gültige Fahrtberechtigung bei einer Fahrausweisprüfung vorgezeigt werden, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) erhoben. Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden. Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die aufgrund technischer Mängel nicht nachgewiesen werden können, z. B. bei leerem Akku.

Beginn und Dauer des Abonnements

Vgl. hierzu die Tarifbestimmungen des DeutschlandTickets: Kapitel 3 „Vertragslaufzeit und Kündigung“.

Fristgemäßer Lastschrifteinzug

Der:die Kontoinhaber:in ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag aus diesen Bedingungen auf dem im aktuellen SEPA-Mandat angegebenen Konto zu dem Fälligkeitstermin der Zahlung bereitzuhalten. Der Einzug wird dem:der Kontoinhaber:in über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Zahlverfahren für das Abonnement.

Fahrausweisprüfung

Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen oder den Ergänzungen zu den VRR-Tarifbestimmungen für den VRR-eTarif im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.

Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die aufgrund technischer Mängel nicht nachgewiesen werden können, z. B. bei leerem Akku.

Änderungen des Abonnements

Änderungen im Abonnement sind zum Start des nächsten Gültigkeitsmonats möglich. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA-Mandat vorzulegen.

Mit der auf Wunsch des:der Abonnent:in vorgenommenen Änderung werden die Inhalte des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem Ticket zum vereinbarten Zeitpunkt ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte muss dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Änderungsvorgaben für das Abonnement.

Kündigung des Abonnements durch den:die Abonnent:in

Bei einer Kündigung durch den:die Abonnent:in wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Kündigungsmöglichkeiten für das Abonnement.

Eine Kündigungsgebühr wird nicht erhoben. Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Ordentliche Kündigung

Das 1. Klasse Aboticket wird für einen Kalendermonat ausgegeben und verlängert sich automatisch, wenn es nicht bis zum 10. eines Monats zum Monatsende gekündigt wird. Die Wirkung der Kündigung tritt zum Ende des letzten Abnahmemonats ein.

Fristlose Kündigung

Das Recht der Abonnent:innen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für Abonnent:innen ist insbesondere im Falle der Erhöhung des Abonnementpreises gegeben. Abonnent:innen können dann das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Abonnementpreises außerordentlich kündigen.

Kündigung des Abonnements durch das Verkehrsunternehmen

Bei einer Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Vorgaben für das Abonnement.

Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

Ordentliche Kündigung

Der Abonnementvertrag kann spätestens zum Ende des laufenden Abonnementmonats gekündigt werden.

Fristlose Kündigung

Das Verkehrsunternehmen ist zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Lastschrifteinzug gemäß Ziffer 4 nicht möglich ist. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ebenfalls, dass der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen wurde oder wenn bereits mindestens 3 Rücklasten innerhalb von 12 Monaten entstanden sind und Abonnent:innen darauf hingewiesen wurden, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird. Anfallende Rücklastgebühren und Mahngebühren sind in jedem Fall von dem:der Kontoinhaber:in zu tragen.

Verlust oder Zerstörung

Der Verlust oder die Zerstörung eines Tickets ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Kundendatei des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatzausgabe einer abhandengekommenen oder zerstörten Chipkarte wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die Abonnent:innen dadurch entstehen, dass sie sonstige durch das Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.

Wohnungswechsel

Der:die Kontoinhaber:in, der:die Abonnent:in und ggf. der:die gesetzliche Vertreter:in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

Erstattungen

Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Durch den Abschluss des Abonnementvertrags ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen der VRR AöR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des:der Abonnent:in übermitteln. Die dem Elektronischen Fahrgeldmanagement angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff.

Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten werden nicht weitergeleitet.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen ggf. alternativen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für das Abonnement.

Abonnementbedingungen zum Fahrrad Aboticket

Stand: Januar 2026

Für die Ausgabe des Fahrrad Abotickets im VRR bzw. durch die Verkehrsunternehmen im VRR gelten die nachfolgenden Abonnementbedingungen zum Fahrrad Aboticket.

Hierfür gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRR sowie Folgendes:

Voraussetzungen für das Abonnement

Im Abonnement werden Tickets ausgegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen des VRR durch eine:n Kund:in ermächtigt wird, sämtliche aus dem Abonnementvertrag resultierenden Entgelte und Gebühren monatlich im Voraus bis auf Weiteres von einem im SEPA-Raum geführten Girokonto abzubuchen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgesehene Vordrucke (Bestellscheine) vor.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Voraussetzungen für das Abonnement.

Im Rahmen der Antragsprüfung kann das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität des:der Abonnent:in und der Kontoinhaber:innen bei einer Wirtschaftsauskunftei einholen. Die Verkehrsunternehmen, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unterrichten vorher den:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hiervon und holen dabei seine:ihre Unterschrift ein. Damit ist der:die Abonnent:in/Vertragspartner:in hierüber unterrichtet. Bei einer negativen Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunternehmen maximal 6 Monate gespeichert.

Zustandekommen des Abonnementvertrags

Die Basis bildet ein Zeitticket, zu dem das Fahrrad dazugebucht wird. Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe des Tickets durch das Verkehrsunternehmen an den:die Abonnent:in oder an eine:n Bevollmächtigte:n bzw. mit der Freischaltung des Abos über eine vom VRR oder den zugehörigen Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellten App zustande. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des:der Abonnent:in über.

Die Ausgabe des Fahrrad Abotickets erfolgt digital auf Chipkarte oder auf einem mobilen Endgerät per VDV-bzw. UIC-Barcode.

Ausgabe auf Chipkarte:

Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, können Abonnent:innen die Chipkarte im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden. Die Chipkarte bleibt Eigentum des Verkehrsunternehmens.

Tariflich bindende Angaben zu Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des:der Inhaber:in sind auf dem Ticket abgelegt. Die aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des:der Kund:in und legen keine tariflichen Merkmale fest.

Ist die Gültigkeit der Chipkarte abgelaufen, wird dem:der Abonnent:in unaufgefordert eine neue Chipkarte zugesandt.

Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses haben Abonnent:innen die Chipkarte an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: das Verkehrsunternehmen) hat die Chipkarte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung der Chipkarte auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten zu nennen. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des Tickets.

Ausgabe auf einem mobilen Endgerät:

Für die Ausgabe des Fahrrad Abotickets auf einem mobilen Endgerät ist eine zusätzliche Registrierung des:der Abonnent:in bei einer vom VRR bzw. von den Verkehrsunternehmen im VRR bereitgestellten App notwendig.

Nach erfolgreicher Registrierung und Bereitstellung des Fahrrad Abotickets auf dem mobilen Endgerät sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.

Der:die Abonnent:in hat sicherzustellen, dass das Abo in der jeweiligen genutzten App jederzeit durch das Kontrollpersonal geprüft werden kann. Kann keine gültige Mitnahmeberechtigung für ein Fahrrad bei einer Fahrausweisprüfung vorgezeigt werden, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) erhoben.

Beginn und Dauer des Abonnements

Die Gültigkeit des Fahrrad Abotickets beträgt einen Kalendermonat und ist an die zeitliche Gültigkeit des Zeittickets gebunden. Vgl. hierzu die Tarifbestimmungen des DeutschlandTickets: Kapitel 3 „Vertragslaufzeit und Kündigung“.

Fristgemäßer Lastschrifteinzug

Der:die Kontoinhaber:in ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag aus diesen Bedingungen auf dem im aktuellen SEPA-Mandat angegebenen Konto zu dem Fälligkeitstermin der Zahlung bereitzuhalten. Der Einzug wird dem:der Kontoinhaber:in über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Zahlverfahren für das Abonnement.

Fahrausweisprüfung

Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen oder den Ergänzungen zu den VRR-Tarifbestimmungen für den VRR-eTarif im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.

Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die aufgrund technischer Mängel nicht nachgewiesen werden können, z. B. bei leerem Akku. Bei der Fahrausweisprüfung haben Kund:innen nach Aufforderung durch das Prüfpersonal ihre App mit dem hinterlegten Fahrrad Aboticket zu öffnen. Der:die Kund:in hat dem Prüfpersonal das Fahrrad Aboticket auf dem Display seines:ihres mobilen Endgeräts zur Kontrolle vorzuzeigen. Die Bedienung des mobilen Endgeräts nimmt der:die Kund:in vor. Kund:innen sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Änderungen des Abonnements

Änderungen im Abonnement sind zum Start des nächsten Gültigkeitsmonats möglich. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor.

Bei Ticketänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA-Mandat vorzulegen. Mit der auf Wunsch des:der Abonnent:in vorgenommenen Änderung werden die Inhalte des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem Ticket zum vereinbarten Zeitpunkt ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte muss dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alter-nativen Änderungsvorgaben für das Abonnement.

Kündigung des Abonnements durch den:die Abonnent:in

Bei einer Kündigung durch den:die Abonnent:in wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Kündigungsmöglichkeiten für das Abonnement.

Eine Kündigungsgebühr wird nicht erhoben. Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Ordentliche Kündigung

Das Fahrrad Aboticket wird für einen Kalendermonat ausgegeben und verlängert sich automatisch, wenn es nicht bis zum 10. eines Monats zum Monatsende gekündigt wird. Die Wirkung der Kündigung tritt zum Ende des letzten Abnahmemonats ein.

Fristlose Kündigung

Das Recht der Abonnent:innen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für Abonnent:innen ist insbesondere im Falle der Erhöhung des Abonnementpreises gegeben. Abonnent:innen können dann das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Abonnementpreises außerordentlich kündigen.

Kündigung des Abonnements durch das Verkehrsunternehmen

Bei einer Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Vorgaben für das Abonnement.

Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

Ordentliche Kündigung

Der Abonnementvertrag kann spätestens zum Ende des laufenden Abonnementmonats gekündigt werden.

Fristlose Kündigung

Das Verkehrsunternehmen ist zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Lastschrifteinzug gemäß Ziffer 4 nicht möglich ist. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ebenfalls, dass der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen wurde oder wenn bereits mindestens 3 Rücklasten innerhalb von 12 Monaten entstanden sind und Abonnent:innen darauf hingewiesen wurden, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird. Anfallende Rücklastgebühren und Mahngebühren sind in jedem Fall von dem:der Kontoinhaber:in zu tragen.

Verlust oder Zerstörung

Der Verlust oder die Zerstörung eines Tickets ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Kundendatei des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatzausgabe einer abhandengekommenen oder zerstörten Chipkarte wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die Abonnent:innen dadurch entstehen, dass sie sonstige durch das Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.

Wohnungswechsel

Der:die Kontoinhaber:in, der:die Abonnent:in und ggf. der:die gesetzliche Vertreter:in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

Erstattungen

Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Durch den Abschluss des Abonnementvertrags ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen der VRR AöR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des:der Abonnent:in übermitteln. Die dem Elektronischen Fahrgeldmanagement angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff.

Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten werden nicht weitergeleitet.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für das Abonnement.

Es gelten für das FirmenTicket im Abonnement die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRR sowie die nachfol­gend aufgeführten Bedingungen: 

 

1. Voraussetzungen für das Abonnement 

Im Rahmen des Verbundtarifs für den Verkehrsverbund Rhein­Ruhr (VRR) können FirmenTickets von Firmen, Verbänden, Behörden, Organisationen usw. im Abonnement für alle ständigen Mitarbeiter*innen bezogen werden. Im Abonnement werden Tickets ausgegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen des VRR wirksam ermächtigt wird, sämtliche aus dem Abonnementvertrag resultierenden Entgelte und Gebühren monatlich im Voraus bis auf Weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten von einem im SEPA­Raum geführten Girokonto für die jeweilige Vertragslaufzeit abzubuchen. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgesehene Vordrucke (Bestellscheine) vor. Weiterhin gilt als Voraussetzung für das Abonnement, dass ggf. eine positive Bonitätsprüfung der Kund*innen vorliegt. 

Im Rahmen der Antragsprüfung kann das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität des*der Abonnent*in und des*der Kontoinhaber*in bei einer Wirtschaftsauskunft einholen. Die Verkehrsunternehmen, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unterrichten vorher den*die Abonnent*in/Vertragspartner*in hiervon und holen dabei seine*ihre Unterschrift ein. Damit ist der*die Abonnent*in/ Vertragspartner*in hierüber unterrichtet. Bei einer negativen Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunternehmen maximal 6 Monate gespeichert. 

 

2. Zustandekommen des Abonnementvertrags 

Das Abonnement FirmenTicket kommt durch Abschluss eines Vertrags zwischen dem Großkunden und einem Verkehrsunternehmen des VRR zustande. 

Für die Ausfertigung der FirmenTickets erhält das Verkehrsunternehmen eine Liste der ständigen Mitarbeiter*innen des Großkunden mit deren Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Geschlecht sowie – soweit Wahlmöglichkeiten bestehen – dem gewünschten Geltungsbereich des FirmenTickets. Der Eintritt einzelner Mitarbeiter*innen in diesen Teilnehmerkreis ist nur zum 1. eines Kalendermonats, der Austritt nur zum Letzten eines Kalendermonats möglich. Die FirmenTickets stellt das Verkehrsunternehmen dem Großkunden zum vereinbarten Zeitpunkt vor Beginn des Abonnements zur Verfügung. Ist die Gültigkeit der FirmenTickets abgelaufen, werden dem*der Kund*in unaufgefordert neue FirmenTickets zugesandt. 

Die FirmenTickets gehen in den Besitz des Großkunden bzw. des*der einzelnen Kunden über. Die FirmenTickets sind Eigentum des Verkehrsunternehmens. Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, kann der Großkunde bzw. der*die einzelne Kund*in die FirmenTickets in einem KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. 

Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses haben Kund*innen das FirmenTicket an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: das Verkehrsunternehmen) hat das FirmenTicket auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung des Tickets auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten zu nennen. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des FirmenTickets. 

Zum Ende eines jeden Kalenderjahres und zum Ende des Abonnements ist vom Großkunden mittels Ausfüllen des entsprechenden Vordrucks nachzuweisen, welchen im Ausbildungsverhältnis stehenden Mitarbeiter*innen FirmenTickets im Sinne der Tarifbestimmungen ausgehändigt worden sind. 

 

3. Beginn und Dauer des Abonnements 

Die Vertragspartner legen einvernehmlich den 1. eines Monats für den Beginn des Abonnements bzw. des Zusatzvertrags fest. 

Das Abonnement gilt für einen Kalendermonat, beginnend mit dem 1. Abonnementmonat. Es verlängert sich jeweils um einen weiteren Kalendermonat, solange der*die Mitarbeiter*in der Verlängerung nicht widerspricht. Der Widerspruch ist gegenüber dem Großkunden schriftlich oder in Textform anzuzeigen. 

 

4. Fristgemäßer Lastschrifteinzug 

Der Großkunde verpflichtet sich, den jeweiligen Gesamtbetrag sowie Beträge für Einmalzahlungen aus diesen Bedingungen monatlich im Voraus bis auf Weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten an ein VRR­Verkehrsunternehmen zu entrichten. Der*die Kund*in ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem im Vertrag oder auf dem in dem aktuellen SEPA­Mandat angegebenen Konto zum Fälligkeitstermin auf einem im SEPA Raum geführten Girokonto bereitzuhalten. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA­Mandat vorzulegen. Der Einzug wird dem*der Kontoinhaber*in direkt oder indirekt über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt. Der vom Großkunden zu entrichtende Gesamtfahrpreis wird nach dem am 1. eines jeden Kalendermonats vorhandenen Teilnehmerkreis ermittelt. Bei Änderung des Teilnehmerkreises wird im Falle des Rabattmodells der zu entrichtende Gesamtbetrag auf volle 5­Cent­Beträge abgerundet. 

 

5. Änderungen des Abonnements 

Änderungen der Angaben in der Mitarbeiterliste sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Änderungen, die den Gesamtfahrpreis beeinflussen, können nur zum 1. eines Kalendermonats berücksichtigt werden und müssen dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt werden. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Mit der auf Wunsch der Kund*innen vorgenommenen Änderung werden die aufgrund des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem FirmenTicket sowie die FirmenTickets von ausscheidenden Mitarbeitenden ungültig. FirmenTickets von ausscheidenden Mitarbeiter*innen werden ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich ausgegebene FirmenTicket muss dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Änderung vorliegen. Wird diese Frist versäumt, ist für jeden folgenden Tag einschließlich des Rückgabetages 1/30 des aktuellen Beförderungsentgelts einer allgemeinen Monatskarte (Ticket2000) als pauschalierter Schadensersatz zu entrichten. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Der zu zahlende Betrag wird kaufmännisch auf volle 5 Cent gerundet. 

 

6. Kündigung des Abonnements 

Bei einer Kündigung werden die FirmenTickets in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein­Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Tickets sind unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten. 

a) Ordentliche Kündigung 

Eine ordentliche Kündigung des Abonnement­ und/oder des Zusatzvertrags ist durch beide Vertragspartner mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines jeden 12­Monats­Zeitraums möglich. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. 

b) Fristlose Kündigung 

Das Recht des Großkunden und des Verkehrsunternehmens zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Großkunden ist insbesondere im Falle der Erhöhung des Abonnementpreises gegeben. Der Großkunde kann dann das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Abonnementpreises außerordentlich kündigen. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. 

Das Verkehrsunternehmen ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Zahlungstermin wiederholt trotz Mahnung um mehr als 14 Tage überschritten wird, bei Zahlungsunfähigkeit des Großkunden sowie bei nachgewiesener missbräuchlicher Verwendung der Fahrausweise durch den Großkunden. Bei außerordentlichen Kündigungen entfällt die 2­Monats­Frist. Anfallende Rücklastgebühren und Mahngebühren sind in jedem Fall vom Großkunden zu tragen. 

 

 7. Verlust oder Zerstörung 

Der Verlust oder die Zerstörung eines FirmenTickets ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene FirmenTicket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein­Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatzausgabe eines abhandengekommenen oder zerstörten FirmenTickets wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb des 12­monatigen Vertragszeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben. Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung eines Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem*der Kund*in dadurch entstehen, dass sie*er sonstige durch das Ticket generierte Vorteile (neben der Beförderungsleistung) nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 

 

8. Erstattungen bei Nichtausnutzung 

Eine Erstattung von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung ist nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR­Tarifbestimmungen bleibt unberührt. 

 

9. Vertragsgemäße Nutzung, Prüfungsrecht 

Der Großkunde darf Tickets im Abonnement FirmenTicket nur für seine eigenen ständigen Mitarbeiter*innen anfordern. Eine Aufnahme anderer Personen in die Mitarbeiterliste ist nicht gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Personen, die nicht Mitarbeiter*innen beim Großkunden sind, ist unzulässig. Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmung zu überprüfen. 

 

10. Datenschutzrechtliche Bestimmungen 

Der VRR erhält eine Kopie des Vertrags und ggf. des Zusatzvertrags zwischen dem Großkunden und dem Verkehrsunternehmen. Über den Abschluss eines Zusatzvertrags sowie die Zahl der hiervon betroffenen FirmenTickets wird der Großkunde durch die VRS GmbH informiert. Im Rahmen der vertraglichen Abwicklung des Abonnementverfahrens kann das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität der Kund*innen bei einer Wirtschaftsauskunftei erfragen. Die Vertragsdaten der Kund*innen werden an die Auskunftei übermittelt und Auskünfte über erfolgte Zwangsvollstreckungen, Pfändungen, Adressverifizierung, Insolvenz und Konkurs eingeholt. Bei einer negativen Auskunft über Auskunftsmerkmale wird der Abonnementvertrag durch das Verkehrsunternehmen nicht angenommen. Die Daten werden maximal 6 Monate unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunternehmen gespeichert. 

Der*die Kund*in willigt durch Abschluss des Abonnementvertrags ein, dass das Verkehrsunternehmen Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, erhebt und speichert. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanagement­Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. 

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen dem VRR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des*der Kund*in übermitteln. Die dem Ticketverfahren angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff. Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten des*der Kund*in werden nicht weitergeleitet. 

 

11. Bestehende Abonnements von Mitarbeitenden 

Beziehen einzelne Mitarbeiter*innen des Bestellers bereits Monatskarten im Abonnement bei einem Verkehrsunternehmen des VRR, so können diese Verträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abonnementvertrags FirmenTicket bzw. eines Zusatzvertrags zu einem VRS­Job­Ticket­Vertrag gekündigt werden. Auf die Erhebung des Unterschiedsbetrags zwischen Abonnementpreis und dem Preis einer allgemeinen Monatskarte wird verzichtet. Weitere Einzelheiten der Abwicklung werden im Vertrag zwischen dem Großkunden und dem Verkehrsunternehmen auf der Grundlage des VRR­Tarifs geregelt. 

(1) Grundlagen 

(1) Die Beförderungsbedingungen regeln das Zusammenspiel zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Beförderungsbedingungen werden durch separate Tarifbestimmungen der nordrheinwestfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife sowie des NRW- Tarifes ergänzt, in denen weitere Regelungen zu Fahrausweisen und Tarifen festgeschrieben sind. Beförderungsbedingungen und die jeweiligen Tarifbestimmungen gelten zusammen. 

(2) Mit dem Betreten eines Fahrzeuges bzw. dem Betreten der Betriebsanlagen der Verkehrsunternehmen akzeptiert der Fahrgast die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als Bestandteil des Beförderungsvertrages. 

 

(2) Geltungsbereich 

Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Gegenständen und Tieren auf allen Linien der Verkehrsunternehmen, die in den folgenden Verkehrsverbünden sowie Verkehrs- und Tarifgemeinschaften zusammengeschlossen sind: 

- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR), 

- Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS), 

- Aachener Verkehrsverbund (AVV), 

- WestfalenTarif GmbH (WTG), 

- Tarifgemeinschaft Ruhr-Lippe (TGRL), 

- Tarifgemeinschaft Münsterland (TGM), 

- OWL Verkehr (OWL V), 

- Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter (VPH), 

- Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS), 

- Verkehrsgemeinschaft Niederrhein (VGN), 

- einschl. der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), 

 

sowie bei kooperationsraumüberschreitenden Fahrten mit dem Nahverkehr im Rahmen des NRW-Tarifs. Die vorliegenden Beförderungsbedingungen gelten auch für Fahrten im Rahmen der jeweiligen Verbund- und Gemeinschaftstarife. 

 

(3) Verhalten der Fahrgäste  

(3.1) Rechte der Fahrgäste 

(1) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Beförderung, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beförderungspflicht besteht bzw. er einen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann. Die Angaben auf dem Fahrausweis bzw. beim elektronischen Ticket die auf dem elektronischen Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW Speichermedium befindlichen Angaben sind maßgeblich für die Beförderung. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht grundsätzlich nicht. 

(2) Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit den Verkehrsunternehmen zustande, deren Verkehrsmittel der Fahrgast benutzt. Beschwerden richten Fahrgäste daher an die Verwaltung des jeweiligen Verkehrsunternehmens. 

(3) Bei Beanstandungen des Fahrausweises oder des Wechselgeldes sollte sich der Fahrgast direkt an das Betriebspersonal (im Folgenden Personal genannt) im Fahrzeug oder vor Ort wenden, um die Sachlage zu klären. 

(3.2) Pflichten der Fahrgäste 

(1) Jeder Fahrgast muss sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge so verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern. 

(2) Dabei müssen die Fahrgäste den Anweisungen des Personals Folge leisten. So kann das Personal Fahrgäste beispielsweise auf bestimmte Wagen bzw. Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. 

(3) Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern benötigen Sitzplätze: Bei Bedarf müssen andere Fahrgäste aufstehen. Mitgeführte Kinderwagen, Fahrräder und andere Sachen sind zu beaufsichtigen bzw. so zu sichern, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. 

(4) Die vorliegenden Beförderungsbedingungen können durch einzelne oder mehrere Verkehrsunternehmen um ein Alkoholkonsumverbot ergänzt werden. Weiterführende Bestimmungen auf Grundlage des jeweiligen Hausrechts (z. B. Ess- und Trinkverbote) bleiben von diesen Beförderungsbedingungen unberührt. 

 

(4) Ausschluss von der Beförderung 

(1) Die Verkehrsunternehmen können Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder auch für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförderung ausschließen. 

(2) Kinder unter 6 Jahren müssen, wenn sie nicht bereits eine Schule besuchen, von einem Erwachsenen oder einem anderen Kind begleitet werden, das mindestens 6 Jahre alt ist. 

(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Personal. Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. 

(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung des Fahrpreises. 

(5) Abweichend von Ziffer 9.4 Absatz 1 und Absatz 5 kann eine Mitnahme von elektronischen Tretrollern, auch zusammengeklappten, auf Grundlage des jeweiligen Hausrechts der Verkehrsunternehmen ausgeschlossen werden. 

 

(5) Ansprüche des Verkehrsunternehmens 

(5.1) Verunreinigungen und Beschädigungen von Fahrzeugen und Betriebsanlagen 

Wenn der Fahrgast ein Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen verschmutzt/verunreinigt oder beschädigt, kann das Verkehrsunternehmen ein Reinigungs- bzw. Instandhaltungsentgelt in Höhe von 20,00 Euro verlangen. Ist der Schaden höher, kann das Verkehrsunternehmen weitergehende Ansprüche geltend machen. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

(5.2) Missbrauch von Nothilfemitteln 

Der Fahrgast darf die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen nur dann betätigen, wenn Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit anderer oder des Fahrzeuges bzw. der Betriebsanlagen besteht. Bei Missbrauch muss er einen Betrag in Höhe von 30,00 Euro, im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs von 200,00 Euro zahlen; weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. Gleiches gilt für die missbräuchliche Auslösung eines Rauchmelders im Zug (insbesondere durch unerlaubtes Rauchen auf der Toilette), wenn es hierdurch zu einer Notbremsung oder einem außerplanmäßigen Halt des Zuges kommt. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

(5.3) Rauchen in Fahrzeugen und auf Bahnsteiganlagen 

(1) Das Rauchen ist nur in besonders gekennzeichneten Raucherbereichen von Bahnsteiganlagen erlaubt. In den Fahrzeugen des ÖPNV ist das Rauchen generell verboten. Das Rauchverbot umfasst auch die Nutzung elektronischer Dampfprodukte (z. B. E-Zigarette, E-Shisha). Raucht ein Fahrgast dort, wo es ausdrücklich nicht erlaubt ist, wird ihn das Personal zunächst darauf aufmerksam machen. 

(2) Falls der Fahrgast trotz eines solchen Hinweises weiterhin raucht, kann das Personal einen Betrag in Höhe von 15,00 Euro verlangen. 

 

(6) Pflichten des Verkehrsunternehmens 

Das Verkehrsunternehmen ist im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften sowie des durch den Fahrplan definierten Leistungsangebotes zur Beförderung von Fahrgästen verpflichtet - es sei denn, die Beförderung wird durch Umstände verhindert, die das Verkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es nicht abhelfen kann. 

 

(7) Fahrausweise, deren Vertrieb und Gültigkeit  

(7.1) Fahrpreise, Fahrausweise 

(1) Fahrausweise werden im Namen und auf Rechnung der Verkehrsunternehmen, die sich in den unter Ziffer 2 genannten Verkehrsverbünden/-gemeinschaften zusammengeschlossen haben, verkauft. 

(2) Beim Einsteigen muss der Fahrgast einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrausweis haben. Falls nicht, muss er diesen unverzüglich und unaufgefordert lösen. Ein Fahrausweiskauf in den Zügen der EVUs bzw. Stadt- und Straßenbahnen sowie in Bussen ist dabei nur ausnahmsweise dort möglich, wo mobile Fahrausweisautomaten eingesetzt werden oder ein Fahrausweisverkauf beim Fahrer von Stadt- und Straßenbahnen bzw. Bussen mit den dort vorgesehenen Zahlungsmitteln stattfindet; ansonsten ist er ausgeschlossen. 

(3) Fahrausweise mit dem Hinweis "nur gültig mit Entwerteraufdruck" sind entweder bereits vor Fahrtantritt oder, sofern Entwerter an den Betriebsanlagen bzw. im Fahrzeug vorhanden sind, unverzüglich nach Betreten der Betriebsanlagen bzw. des Fahrzeuges zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Bereits beim Kauf entwertete Fahrausweise sind hiervon ausgenommen. Sollte eine Entwertung technisch nicht möglich sein, so hat sich der Fahrgast unverzüglich und unaufgefordert an das Personal zu wenden, damit dieses seinen Fahrausweis entwerten kann. 

(4) Der Fahrausweis muss so lange aufbewahrt werden, bis die Fahrt endet. Das Personal kann den Fahrgast jederzeit dazu auffordern, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen - der Fahrgast ist verpflichtet, dieser Aufforderung zu folgen. Darüber hinaus sind im Falle von Fahrgastbefragungen oder Verkehrserhebungen die Fahrausweise dem Zählpersonal, welches sich durch Zählerausweise zu legitimieren hat, vorzuzeigen oder auf Verlangen auszuhändigen. 

(5) Der Fahrgast kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er der Aufforderung des Personals nicht nachkommt, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen oder vorzuzeigen, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen oder die hierfür notwendigen Angaben zu machen. Das gleiche gilt, wenn ihm angeboten wird, einen Fahrausweis nachzulösen und er dieses ablehnt. Dabei muss das Personal die Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüfen und dafür Sorge tragen, dass insbesondere junge oder ältere Fahrgäste sowie hilflose Personen danach keinen Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt sind. 

(6) Der Fahrgast muss dem vor Ort erreichbaren Personal Beanstandungen des Fahrausweises unverzüglich mitteilen. Das Verkehrsunternehmen ist ansonsten nicht verpflichtet, spätere Beanstandungen zu berücksichtigen. 

(7.2) Zahlungsmittel 

(1) Das Personal ist nicht verpflichtet, Bargeld anzunehmen oder Geldscheine über 10,00 Euro zu wechseln oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. 

(2) Wenn das Personal Geldscheine über 10,00 Euro nicht wechseln kann, wird es dem Fahrgast eine Quittung über den ausstehenden Betrag ausstellen. Der Fahrgast kann das Wechselgeld dann - unter Vorlage der Quittung - bei der Verwaltung des jeweiligen Verkehrsunternehmens abholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw. muss sie abbrechen. 

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. 

(4) Soweit vorgesehen können Fahrausweise an Fahrausweisautomaten nur mit den dort vorgesehenen Zahlungsmitteln gekauft werden. In Fahrzeugen mit mobilen Fahrausweisautomaten ist das Personal darüber hinaus nicht verpflichtet, Geld zu wechseln. 

(7.3) Ungültige Fahrausweise 

(1) Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden. 

(2) Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die 

a) als Papierfahrausweis auf fälschungssicherem Papier nicht im Original vorgelegt werden, 

b) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung des Personals nicht unverzüglich ausgefüllt werden, 

c) nicht mit einer gültigen Wertmarke - falls erforderlich - versehen sind, 

d) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt bzw. laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, 

e) eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind, 

f) von Nichtberechtigten benutzt werden, 

g) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, 

h) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen bzw. gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind, 

i) ohne den ggf. erforderlichen Lichtbildausweis bzw. das erforderliche Lichtbild benutzt werden. 

(3) Das Personal kann ungültige Fahrausweise nach Absatz 2 a bis i einziehen, das Fahrgeld wird in den Fällen a bis h nicht erstattet. 

(4) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Ausweis gelten, können vom Personal eingezogen werden, wenn der Fahrgast diesen Ausweis nicht zur Prüfung aushändigen kann. Fahrausweise, die auf eine bestimmte Person ausgestellt sind, gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild. Dies gilt nicht für übertragbare Fahrausweise. Für den Schülerverkehr können in den jeweiligen Tarifbestimmungen gesonderte Regelungen hinterlegt sein. 

(5) Wenn das Personal den Fahrausweis einzieht, erhält der Fahrgast darüber eine schriftliche Bestätigung. 

(6) Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, erstattet das Verkehrsunternehmen dem Fahrgast den Preis für den neu gelösten Fahrausweis sowie eventuelle Mehrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich einfacher Portoauslagen. Der Fahrgast muss dem Verkehrsunternehmen die entsprechenden Fahrausweise vorlegen bzw. zuschicken. Ein zu Unrecht eingezogener Fahrausweis wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast ihn noch für weitere Fahrten verwenden kann. Weitere Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen. 

(7.4) Nicht lesbare eTickets auf Chipkarten 

(1) Regelungen zum Umgang mit elektronischen Tickets auf Chipkarten, die mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar sind und für die keiner der unter 7.3 Absätze 1 und 2 beschriebenen Punkte zutrifft, sind in den regionalen Tarifbestimmungen der Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW sowie in den Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs hinterlegt. 

(7.5) Erhöhtes Beförderungsentgelt 

(1) Ein Fahrgast muss dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er 

a) keinen gültigen Fahrausweis hat - und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht zur Prüfung aushändigen oder vorzeigen kann, 

b) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat oder entwerten ließ, 

c) den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt, bei elektronischen Tickets trotz Aufforderung des Personals nicht vor das Einstiegskontrollsystem hält oder dem Personal auf Verlangen aushändigt. 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60,00 Euro erheben. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt. Das Verkehrsunternehmen kann weitergehende Ansprüche geltend machen, wenn der Fahrgast einen ungültigen Zeitfahrausweis benutzt hat. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes unberührt. 

(3) Der Fahrgast muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, keinen Fahrausweis beschaffen bzw. diesen nicht entwerten konnte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Fahrgast. 

(4) Kann der Fahrgast nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle einen gültigen persönlichen, nicht übertragbaren Fahrausweis besessen hat, wird statt des erhöhten Beförderungsentgeltes nach Absatz 2 nur ein Betrag in Höhe von 7,00 Euro fällig. Den Nachweis über den gültigen Fahrausweis muss der Fahrgast innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens erbringen. Dem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, auch weniger als 7,00 Euro zu verlangen. Dies gilt auch für Fahrgäste, die im Zuge einer Mitnahmeregelung gemeinsam mit dem Ticketinhaber befördert werden. Der Ticketinhaber kann in diesem Fall das ermäßigte EBE mitbezahlen. 

(5) Hat der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt gezahlt bzw. eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten, kann er noch bis zum Ausstiegshaltepunkt weiterfahren. Der Ausstiegshaltepunkt ist dabei der Haltepunkt, an dem der Kunde das Verkehrsmittel, in dem er das erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt bzw. die Zahlungsaufforderung erhalten hat, verlässt. 

 

(8) Erstattung, Umtausch 

(1) Generelle Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch von Fahrausweisen sind in den jeweiligen Tarifbestimmungen hinterlegt. 

(2) Ergänzend zu Absatz 1 werden im Vorverkauf erworbene, unentwertete Fahrausweise nach altem Tarifstand ab Inkrafttreten der jeweiligen Tarifmaßnahme noch drei Monate anerkannt. Ein Umtausch dieser Fahrausweise ist bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifmaßnahme möglich. Beim Umtausch dieser Fahrausweise wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben. 

 

(9) Besondere Beförderungsregelungen 

(9.1) Kinder 

(1) Kinder unter 6 Jahren werden unentgeltlich befördert. Kinder unter 7 Jahre, die noch keine Schule besuchen, werden bis zum Zeitpunkt der Einschulung (in Nordrhein-Westfalen beginnt das Schuljahr immer zum 01.08. eines jeden Jahres) ebenfalls unentgeltlich befördert. Für Schul- und Kindergartenverkehre können in den jeweiligen Tarifbestimmungen gesonderte Regelungen hinterlegt sein. 

(2) Fahrräder von Kindern nach Absatz 1 werden ebenfalls unentgeltlich befördert. 

(9.2) Polizeivollzugsbeamte 

Vollzugsbeamte des Polizeidienstes des Bundes und der Länder in Uniform werden im Geltungsbereich nach Ziffer 2 in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis. 

(9.3) Tiere 

(1) Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, Tiere unentgeltlich mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. 

(2) Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen. 

(3) Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden, sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen. 

(4) Assistenzhunde, insbesondere Blindenführhunde, die einen Menschen mit Behinderung begleiten, sind immer zur Beförderung zugelassen. 

(9.4) Fahrräder 

(1) Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind: 

- E-Bikes 

- versicherungsfreie und versicherungspflichtige "schnelle" Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs) 

- nicht zusammenklappbare oder nicht zusammengeklappte elektronische Tretroller. 

Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen. 

(2) Im SPNV (Schienenpersonennahverkehr) ist die Mitnahme von Fahrrädern im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 sowie gleichgestellter Radfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, Satz 2 grundsätzlich nur in den gekennzeichneten Abstellbereichen (z. B. Mehrzweckabteile) erlaubt. Für Fahrzeuge ohne gekennzeichnete Abstellbereiche gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3. 

(3) Im ÖSPV (öffentlicher straßengebundener Personenverkehr) dürfen nur durch Muskelkraft betriebene einspurige Fahrräder im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 und Satz 2 mitgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Konstruktionen, deren Abmessungen das übliche Fahrradmaß überschreiten (z. B. Tandems, Liegeräder, Dreiräder), sowie Fahrräder mit Verbrennungsmotor sind von der Beförderung im ÖSPV grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend hiervon ermöglichen die ÖSPV-Unternehmen schwerbehinderten Menschen mit Ausweisen nach § 69 des Sozialgesetzbuchs IX auf Kulanzbasis auch die Mitnahme aller anderen Fahrradtypen des Absatz 1, Sätze 1 und 2, soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Soweit Schienenersatzverkehr mit Verkehrsmitteln des ÖSPV durchgeführt wird, gelten die Bestimmungen sinngemäß. 

(4) Fahrräder werden generell nur dann befördert, wenn die vorhandenen Kapazitäten und die Platzsituation dies zulassen. Sind die vorgesehenen Fahrrad-Stellplätze eines Fahrzeuges besetzt, können weitere Fahrgäste mit Fahrrädern nicht mehr zusteigen. In der Mobilität eingeschränkte Personen (z. B. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen) haben Vorrang vor Radfahrern. Dem Personal ist die Entscheidung vorbehalten, ob noch Platz zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht. 

(5) Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und muss dieses selbst ein- und ausladen. Kinder unter 6 Jahren, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen von einem Erwachsenen begleitet werden. Falt- oder Klappräder sowie elektronische Tretroller, die handelsüblich vollständig im kleinstmöglichen Packmaß gefaltet bzw. zusammengeklappt sind, zählen als Handgepäck. Separat genutzte Kinderanhänger werden einem Kinderwagen gleichgestellt. 

(6) Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad so zu sichern, dass es keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung im Fahrzeug darstellt, und ist für die Beaufsichtigung seines Fahrrades verantwortlich. Insbesondere muss der Fahrgast Sorge dafür tragen, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder beschmutzt werden und es durch sein Fahrrad zu keinen Beschädigungen des Fahrzeuges kommt. Für entstehende Schäden haftet der Fahrgast. 

(7) Je nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungszeiten geben; die genauen Zeiten können Fahrgäste den Informationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor Ort entnehmen. 

(9.5) E-Scooter 

(1) Elektromobile, nachfolgend E-Scooter genannt, werden in Kraftomnibussen zusammen mit dem Fahrer nach Maßgabe des einheitlichen Erlasses der Bundesländer (Verkehrsblatt 2017, Heft 6, Seite 237 ff.) befördert, sofern die Auslastung eine verkehrssichere Beförderung zulässt. 

(2) Entsprechend müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

a) Der Fahrgast hat einen Schwerbehindertenaus- weis mit dem Merkzeichen G bzw. aG (§3 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 SchwbAwV) oder für den E-Scooter eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erhalten. 

b) Der E-Scooter ist nach Angaben des Herstellers nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Erlasses für die Mitnahme mit aufsitzender Person freigegeben. 

c) Der Kraftomnibus ist für den Transport geeignet und entsprechend mit Piktogrammen gemäß der Abbildung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 935 gekennzeichnet. 

(3) Weitere Voraussetzungen für die Mitnahme sind, dass 

a) der Schwerbehindertenausweis oder die Kostenübernahme auf Verlangen dem Betriebspersonal zur Prüfung vorgezeigt oder, wenn gewünscht, auch ausgehändigt wird, 

b) der Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung) 300 kg nicht übersteigt, 

c) die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme durch ein gut sichtbares Piktogramm gemäß der Abbildung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 936 erkennbar ist und 

d) der Fahrgast den E-Scooter selbstständig rückwärts in den Bus einfährt, den E-Scooter nach den vom Verkehrsunternehmen mitgeteilten Vorgaben im Fahrzeug aufstellt und die Ausfahrt aus dem Kraftomnibus selbstständig bewerkstelligen kann. 

(4) Ein Aufladen der Batterie des E-Scooters ist auch bei Mitnahme im Fahrzeug unzulässig. 

(5) Die vorliegenden Beförderungsbedingungen können durch einzelne oder mehrere Verkehrsunternehmen um eine Regelung zur Mitnahme von E-Scootern in Schienenfahrzeugen (Straßenbahnen sowie Nahverkehrszüge) ergänzt werden. 

(9.6) Sonstige Gegenstände 

(1) Der Fahrgast darf Gegenstände mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Gegenstände dementsprechend unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Gegenstände verursacht wird. 

(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere 

a) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, 

b unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden können, 

c) Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. 

d) Ebenso sind selbstbalancierende Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange (sog. Segways) von der Beförderung generell ausgeschlossen. 

(3) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Vermutet das Personal, dass sich in einem Gepäckstück oder Frachtgut gefährliche Stoffe befinden, so kann es vom Fahrgast Angaben zum Inhalt verlangen. Verweigert der Fahrgast die Auskunft, so wird das Gepäckstück von der Beförderung ausgeschlossen. 

(4) Das Personal muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Personal die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten. 

(5) Ein Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen besteht nicht. 

 

(10) Fundsachen 

(1) Der Fahrgast muss Fundsachen aus Fahrzeugen oder von Betriebsanlagen unverzüglich dem Personal übergeben. 

(2) Fundsachen, von denen unter Umständen eine Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, können entsprechend kontrolliert bzw. zuständigen Stellen übergeben werden. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist (z.B. leicht verderbliche Sachen), kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen. 

(3) Sonstige Fundsachen liegen im Fundbüro zur Abholung bereit. Beansprucht ein Kunde die Fundsache, muss er glaubhaft machen, dass diese sich in seinem Eigentum oder Besitzrecht befinden. Der Kunde erhält die Fundsache dann zurück. Das Verkehrsunternehmen kann für das Aufbewahren einen Betrag von bis zu 15,00 Euro erheben. Wird die Fundsache vom Verkehrsunternehmen an das örtliche Fundbüro weitergegeben, gilt für die Herausgabe die Gebührenordnung des jeweiligen Fundbüros. Bei Rücksendung kann der Verpackungs- und Versandkostenaufwand berechnet werden. 

(4) Fundsachen werden sechs Wochen aufbewahrt, nach Ablauf der Zeit können sie nach vorheriger Bekanntmachung versteigert werden, sofern der Eigentümer beim jeweiligen Verkehrsunternehmen keinen Anspruch auf die Fundsache angemeldet hat. 

(5) Erhebt der Eigentümer Anspruch auf die Fundsache, so hat er diese innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuholen. Nach Ablauf der Frist kann die Fundsache nach vorheriger Bekanntmachung versteigert werden. 

(6) Das Personal kann dem Verlierer eine Fundsache auch an Ort und Stelle zurückgeben, wenn dieser glaubhaft machen kann, dass sie ihm gehört. 

 

(11) Mobilitätsgarantie 

(1) Die Mobilitätsgarantie NRW tritt bei einer Abweichung ab 20 Minuten von der fahrplanmäßigen Abfahrt des zur Fahrt geplanten Nahverkehrsmittels an der Einstiegshaltestelle in Kraft. Im Linienbedarfsverkehr entsteht der Garantieanspruch bei einer Verspätungszeit gemäß Satz 1 gegenüber der durch die Dispositionszentrale des Verkehrsunternehmens bestätigten Abfahrt. Die Mobilitätsgarantie NRW kann im Geltungsbereich aller nordrheinwestfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife sowie des NRW-Tarifes genutzt werden. Davon ausgenommen ist der ÖSPV (öffentliche straßengebundene Personennahverkehr) im Stadtgebiet Osnabrück. Für in Niedersachsen gelegene Streckenabschnitte bzw. Haltepunkte kommt die Mobilitätsgarantie NRW zur Anwendung, wenn und soweit es sich um SPNV (Schienenpersonennahverkehr) handelt. Darüber hinausgehende ein- und ausbrechende Verkehre nach/aus Nordrhein-Westfalen bzw. über Satz 3 und 4 hinausgehende ÖSPV-Verkehre in Niedersachsen sowie Tarife des Fernverkehrs unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Mobilitätsgarantie NRW. 

(2) Der Fahrgast kann alternativ zu seinem gewählten Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Bedingungen nach Ziffer 11 Absatz 1 entweder ein Taxi, einen Fernverkehrszug (IC/EC/ICE), ein Nahverkehrsmittel außerhalb seiner ursprünglichen Tarifzone oder ein Sharing-Angebot (z.B. Car-/ Bike-/E-Tretroller-Sharing, On-Demand-Verkehr) zur Erreichung seines Ziels benutzen. Dies gilt einschließlich für laut den jeweiligen Tarifbestimmungen unentgeltlich mitgenommene Personen. Für die Nutzung des Fernverkehrsangebotes oder des alternativen Nahverkehrsmittels ist ein gültiger Fahrausweis zu erwerben. Dieser sollte vor Fahrtantritt gelöst werden. Bei der Nutzung des alternativen Verkehrsmittels tritt der Kunde in finanzielle Vorleistung. Der Umstieg in das alternativ gewählte Verkehrsmittel muss innerhalb von 60 Minuten erfolgen. Die Umstiegszeit beginnt mit Inkrafttreten des Garantie-Anspruchs gem. Ziffer 11 Absatz 1 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. 

(3) Die einem Anspruchsberechtigten gemäß Ziffer 11 Absatz 1 und 2 entstandenen Kosten werden im folgenden Umfang erstattet: 

a) Bei Nutzung eines Taxis beläuft sich die Obergrenze bei einer fahrplanmäßigen Abfahrtszeit zwischen 05:00 und 19:59 Uhr auf 30,00 Euro je Fahrgast, bei einer fahrplanmäßigen Abfahrtszeit zwischen 20:00 und 04:59 Uhr auf 60,00 Euro je Fahrgast. Dabei können mehrere Fahrgäste ein Taxi gemeinsam nutzen. Die jeweiligen separaten Fahrtbelege werden pro Person in Höhe von bis zu 30,00 bzw. 60,00 Euro erstattet. Gemeinsam auf einem Ticket reisende Personen können einen gemeinsamen Antrag mit einer gemeinsamen Fahrtbeleg einreichen. Gegen Vorlage eines Nahverkehr-Fahrausweises für die betreffende Relation wird der Betrag wie beschrieben erstattet. Kann der Fahrgast keinen Nahverkehr-Fahrausweis für die betreffende Relation vorlegen, so wird ihm höchstens der Differenzbetrag zwischen dem zulässigen Erstattungsbetrag und dem Nahverkehrstarif erstattet. 

b) Bei Nutzung von Zügen des Fernverkehrs oder eines alternativen Nahverkehrsmittels werden die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten erstattet. Gegen Vorlage eines Nahverkehr-Fahrausweises der 1. Wagenklasse werden auch die Kosten der 1. Wagenklasse für den zusätzlich erworbenen Nah- oder Fernverkehr-Fahrausweis erstattet. Kann der Fahrgast keinen Nahverkehr- Fahrausweis für die betreffende Relation vorlegen, so wird ihm nur der Differenzbetrag zwischen Fernverkehrs- und Nahverkehrstarif bzw. dem ursprünglich gewählten und dem alternativen Nahverkehrstarif erstattet. 

c) Bei Nutzung eines Sharing-Angebotes beläuft sich die Obergrenze analog zur Taxinutzung nach Ziffer 11 Absatz 3a. Darüber hinaus gelten die Regelungen zum Vorhandensein eines Nahverkehrs-Fahrausweises unter Ziffer 11 Absatz 3a sinngemäß. 

(4) Der Fahrgast hat die vom Taxiunternehmen bzw. vom Sharing-Anbieter bzw. vom Fahrtdienstvermittler vollständig mit Name, Datum, Uhrzeit und Wegeangabe ausgestellten Fahrtbeleg im Original bzw. den Original-IC/EC/ICE-Fahrausweis oder den Original-Nahverkehrs-Fahrausweis im Original sowie ggf. den korrespondierenden Nahverkehr Fahrausweis (Belege) und den ausgefüllten Erstattungsantrag innerhalb von 14 Kalendertagen bei der Verwaltung oder einem Kundenzentrum des die Verspätung verursachenden Verkehrsunternehmens einzureichen. Sofern der Fahrgast für den Erstattungsantrag das Online-Formular, welches insbesondere auf der Internetseite www.mobil.nrw abgerufen werden kann, verwendet, müssen die in Satz 1 aufgezählten Belege eingescannt oder fotografiert sowie hochgeladen und für einen Zeitraum von 6 Monaten aufbewahrt und auf Anfrage des erstattenden Verkehrsunternehmens im Original nachgereicht werden. Ein Erstattungsantrag darf nur ein Mal pro Mobilitätsgarantiefall entweder schriftlich oder über das elektronische Formular eingereicht werden. Die Erstattungen werden durch das die Verspätung zu vertretende Verkehrsunternehmen grundsätzlich durch Banküberweisung vorgenommen. 

(5) Abweichend von Ziffer 11 Absatz 1 kommt die Mobilitätsgarantie NRW in folgenden Fällen nicht zur Anwendung: 

a) Streik 

b) Unwetter 

c) Naturgewalten 

d) Bombendrohungen und -entschärfungen 

Als Kriterium für Unwetter gilt die offizielle Unwetterwarnung (ab Stufe 3) des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Die Verkehrsunternehmen kommunizieren, soweit möglich, auch in den genannten Fällen 

a) bis d) vorab, dass die Zuverlässigkeit des Fahrtenangebotes nicht gewährleistet werden kann, um dem Fahrgast Planungssicherheit zu geben. 

(6) Die Mobilitätsgarantie NRW gilt nur, soweit keine Ansprüche nach § 8 EVO oder nach Artikel 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2021/782 geltend gemacht werden. 

(7) Weiterführende Regelungen über die Mobilitätsgarantie NRW hinaus werden lokal bekannt gegeben. 

 

(12) Fahrgastrechte 

(1) Soweit das nationale Fahrgastrechteverordnungs- Anwendungsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) bzw. die Verordnung -(EU) 2021/782 zu den Rechten und Pflichten des Fahrgastes im Eisenbahnverkehr den Eisenbahnverkehrsunternehmen Ermessensspielräume einräumen, werden diese wie in Absatz 2 und 3 festgelegt ausgeübt. 

(2) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag mindestens 4,00 Euro beträgt. 

(3) Bei Fahrscheinen mit einer Gültigkeit von einem Tag oder länger hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitsbereich seiner Zeitkarte wiederholt Verspätungen (mindestens 3) von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt 

a) 1,50 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse 

b) 2,25 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 1. Wagenklasse 

 

(13) Haftung 

(1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Abweichend von Satz 2 haften Betreiber von Busverkehren für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der verlorengegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte. 

(2) Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Schäden, die durch einen Fahrgast oder von diesem mitgeführte Gegenstände oder Tiere verursacht werden. 

 

(14) Datenerhebung bei Bedarfsverkehren 

(1) Bei telefonisch oder elektronisch gebuchten Verkehrsmitteln werden von der Dispositionszentrale des zuständigen Verkehrsunternehmens - soweit erforderlich - nachstehende Daten abgefragt, damit ein Fahrtauftrag erstellt werden kann: Name, Abfahrtzeit, Einstiegshaltestelle, Fahrtziel, ggf. Personenzahl, Preisstufe und Ermäßigungen bzw. ggf. vorhandener Fahrausweis. Bei regelmäßig fahrenden Fahrgästen wird auf Wunsch die Telefonnummer gespeichert, damit die Fahrgäste über evtl. Fahrplanänderungen und Abweichungen informiert werden können. 

(2) Die erhobenen Daten werden zur Abwicklung des Fahrtauftrages verarbeitet und zu Abrechnungszwecken gespeichert. Die Fahrtbelege werden nach den gesetzlichen Vorschriften 10 Jahre aufbewahrt. 

 

(15) Videoaufzeichnung im Fahrgastraum 

Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste und des Personals sowie zur Abwendung von Sachbeschädigung jeglicher Art in und an Verkehrsmitteln behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahrgasträume mit Videogeräten zu überwachen. Durch die Betriebe wird eine missbräuchliche Nutzung der Daten ausgeschlossen. Die Fahrzeuge, in denen Videoaufzeichnung erfolgt, sind besonders gekennzeichnet. 

 

(16) Verjährung 

Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem kalendarischen Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. 

 

(17) Ausschluss von Ersatzansprüchen 

(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel in den Fahrzeugen begründen keine Ersatzansprüche. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Dies betrifft nicht die Anschlüsse, für die von einzelnen Verkehrsunternehmen Ersatzansprüche zugesichert worden sind. Weitergehende Ansprüche aus § 5 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt. 

(2) Ein Anspruch auf die Beförderung in der 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen, wenn keine 1. Wagenklasse vorgehalten wird. 

 

(18) Gerichtsstand 

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens. 

(siehe Punkt 9.5 der Beförderungsbedingungen NRW) 

Hinweise zur Beförderung mit E-Scootern 

Machen Sie sich vor der Fahrt vertraut mit der genauen Lage des Aufstellplatzes im Bus und beachten Sie die Vorgaben für das Ein- und Ausfahren sowie die korrekte Aufstellung. 

Durchgänge sowie Ein-/Ausstiege müssen freigehalten werden, um den Fahrgastwechsel zu beschleunigen und den Bus im Gefahrenfall schnell evakuieren zu können. 

Für alle Fahrgäste, auch Mobilitätsbeeinträchtigte, gilt uneingeschränkt das Prinzip der Eigensicherung. 

Sie müssen sich während der Fahrt stets festen Halt verschaffen und Gegenstände sicher verstauen. Ein E-Scooter gilt rechtlich als Gegenstand. 

Befolgen Sie bitte unbedingt die Anweisungen des Fahrers. Werden seine Anweisungen nicht befolgt, hat er die Möglichkeit die Mitfahrt zu untersagen.  

Technische Eigenschaften und herstellerseitige Zulassung des E-Scooters 

Der Hersteller des E-Scooters muss explizit in der Gebrauchsanweisung erklären, dass der EScooter für die Mitnahme im ÖPNV nach Maßgabe des Erlasses geeignet ist und ihn mit einem entsprechenden Piktogramm kennzeichnen. 

Der E-Scooter muss 4 Räder besitzen. 

Die E-Scooter dürfen nicht länger als 120 cm sein, weil aufgrund des großen Wendekreises ein sicheres Rangieren auch für geübte Fahrer nicht gewährleistet ist. 

Damit die Rückenlehne des Sitzes formschlüssig an der Prallplatte anliegen kann, dürfen keine Körbe, Halter für Gehhilfen, Taschen, Rucksäcke o. Ä. angebaut oder angehängt sein. 

Der Kippschutz und die Bodenfreiheit müssen das Befahren der Klapprampe mit einer Neigung von 12 % zulassen, ohne dass der E-Scooter aufsetzt. 

Ferner muss die Standsicherheit durch ein Bremssystem, das immer auf beide Räder einer Achse zusammenwirkt und nicht durch ein Differenzial überbrückt werden kann, gewährleistet sein. 

Persönliche Voraussetzungen der E-Scooter-Nutzer 

Der E-Scooter-Nutzer muss im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ sein. 

Nachrangig genügt auch eine Kostenübernahme des E-Scooters durch die Krankenkasse. 

Eine ärztliche Bescheinigung reicht hingegen nicht aus. 

Die motorischen und kognitiven Fähigkeiten des Nutzers müssen genügen, den E-Scooter sicher und ohne Gefahr für sich und andere zu beherrschen und in einem vertretbaren Zeitrahmen (ca. 30 Sek.) in den Bus ein- und auszufahren. 

Hier ist der E-Scooter-Nutzer in erster Linie selbst in der Pflicht, sich zu prüfen. Gibt es allerdings ernsthafte Zweifel im Hinblick auf den Gesundheitszustand, ist der Busfahrer berechtigt und verpflichtet, die Mitnahme zu verweigern.  

Mitzuführende Unterlagen der E-Scooter-Nutzer 

Der E-Scooter ist vom Hersteller durch ein Piktogramm zu kennzeichnen. 

Schwerbehindertenausweis (oder die Bescheinigung der Krankenkasse) als Nachweis für die Berechtigung. 

Ferner muss er über eine gültige Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis oder einen gültigen Fahrschein verfügen. 

Der E-Scooter wird als medizinisches Hilfsmittel kostenfrei befördert. 

Gebrauchsanweisung des E-Scooters Ausstattung der Busse zur Mitnahme der E-Scooter 

Ein geeigneter Bus ist mit einem Piktogramm gekennzeichnet. 

Der Bus verfügt an der zweiten Tür über einen definierten Rollstuhl-Aufstellplatz mit mindestens 2 m Rangierfläche. 

Der Aufstellplatz ist mit einem gangseitigen Bügel mit einem Überstand von mindestens 28 cm gesichert. Dieser Bügel ist so dimensioniert, dass er den E-Scooter am Umkippen hindert und auch die Last eines kippenden E-Scooters aufnehmen kann. 

Ferner besitzt der Bus eine mindestens 80 cm, meist aber 90 cm breite Klapprampe an der zweiten Tür. Die Tragkraft der Rampe beträgt 300 kg. Deshalb darf das Gesamtgewicht von E-Scooter, aufsitzender Person und Zuladung 300 kg nicht überschreiten. 

Die Bedienung der Klapprampe übernimmt der Busfahrer.

Damit die E-Scooter-Nutzer schnell und sicher in den Bus gelangen bzw. sich im Bus richtig positionieren, bietet die NEW mobil und aktiv GmbH eine Schulung an. Hier werden praktische Übungen am Fahrzeug durchgeführt. Nach erfolgreichen Übungen wird dem E-Scooter-Nutzer ein Zertifikat ausgestellt. Schulungsangebot und Informationen: Die NEW bietet berechtigten E-Scooter-Nutzern die Möglichkeit, sich in speziellen Schulungsterminen durch praktische Übungen vorzubereiten. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: NEW mobil und aktiv GmbH Tel. 02166 688 4529 E-Mail: info@new.de

Subscription Terms

Subscription terms for Ticket2000

As of: January 2026

The following tickets may be purchased with electronic fare management in an annual subscription with monthly fare collection:

Ticket2000

Ticket2000 9 Uhr

The VRR transport conditions of carriage and tariff provisions apply here, along with the following:

1. Requirements for the subscription

Tickets are issued on a subscription basis if a VRR transport company is authorised to debit all fees and charges resulting from the subscription contract every month in advance until further notice, but at least for a period of 12 months, and then for every following month until further notice from the 12th month onwards, from a current account held in the SEPA area. This shall require text form. Written form is also permitted. The transport company provides forms (order forms) for this purpose. As part of the application check, the transport company may collect information on the creditworthiness of the subscriber and account holder from a credit agency. Transport companies wishing to perform a credit check shall inform the subscriber/contracting partner in advance and obtain their signature. The subscriber/contracting partner is thereby informed of this. In the event of a negative result, the subscription application shall be deemed rejected. The credit check requires transmission of surname, first name, address, and date of birth to the credit agency. The transport company shall store the result of this check for up to 6 months in compliance with data protection regulations.

2. Conclusion of the subscription contract

The subscription contract shall enter into effect for the first 12-month period upon handover of tickets to the subscriber or their authorised representative by the transport company or with the payment of monthly instalments for tickets sent without prompting. The ticket is in the subscriber‘s possession. The transport company retains title in the chip card. If the ticket has expired, the subscriber will be sent a new ticket without prompting. After the contractual relationship expires, the subscriber must return the ticket to the transport company. The recipient (in this case: the transport company) must check the ticket for correctness and completeness. If the ticket is handed over or mailed, the cover letter will state the data stored on the chip. The ticket data stored on the chip are decisive. The subscriber can read their ticket at the KundenCenter (or with their own reader) to check the information on the chip. Complaints must be raised with the transport company without undue delay, but no later than 10 days after receipt, in writing or in person. Subsequent complaints may not be considered.

3. Start and duration of the subscription

The subscription may commence on the 1st day of each month if the properly completed order form with the SEPA direct debit mandate or any information required for this has been received by a VRR transport company. This shall require text form. Written form is also permitted. Otherwise, the start date will be the next possible date. The subscription period shall be one month until further notice unless the subscriber terminates at the end of the current. If the subscription is not terminated, the contractual term of the current month shall automatically extend by one further month. Details on termination are set out in item 6 of these subscription terms. Pausing of the subscription is not possible.

4. Direct debit on time

The account holder is obligated to keep the monthly direct debit amount or, if intended, the quarterly amount as well as any amounts for one-off payments under these terms and conditions in the account specified in the order form or in the current SEPA mandate ready for the due date of payment. The account holder shall be notified of the collection directly or indirectly via the contracting partner at least one day before the first due date.

5. Changes to the subscription

Changes to the subscription are possible at the 1st day of the next calendar month. This shall require text form. Written form is also permitted. The sales offices can provide forms for notification of change requests. In the case of account changes, a new SEPA mandate must be submitted at the same time. With the change made at the request of the subscriber, the contents of the original subscription contract or the entries made during previous changes (data on the chip and tariff features on the thermal field) on the ticket shall be rendered invalid at the agreed time. The change will be made at the KundenCenter or at an otherwise designated location of the contracting transport company. The originally issued ticket must be returned to the transport company.

6. Termination of the subscription by the subscriber

In case of termination by the subscriber, the ticket will be blocked in the customer file of the transport company. Furthermore, a corresponding note is forwarded to the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR. The ticket must be returned to the contracting company without undue delay and undamaged. Otherwise, a flat fee of 10.00 euros shall arise.

a) Proper termination: The subscription can be terminated at any time during the term at the end of a calendar month without any period of notice. The termination shall enter into effect at the end of the last month of the subscription. Notice of termination shall require text form. Written form is also permitted. The notice of termination shall be effective only if it is received by the transport company by the last day of the current month of the subscription. If the deadline is missed, the subscription is considered to continue until the end of the next month and the effect of the termination is postponed by one month.

b) Termination without notice: The subscriber‘s right to extraordinary termination without notice for cause shall not be affected. Cause for termination for the subscriber shall in particular apply in the case of an increase in the subscription price. The subscriber may then terminate the subscription for cause at the time the change in the subscription price takes effect. The transport company must be notified of the termination. Notice of termination shall require text form. Written form is also permitted.

7. Termination of the subscription by the transport company

In case of termination by the transport company, the ticket will be blocked in the customer file of the transport company. Furthermore, a corresponding note is forwarded to the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR. The ticket must be returned to the contracting company without undue delay and undamaged. Otherwise, a flat fee of 10.00 euros shall arise.

a) Termination without notice: The transport company has the right to terminate the contractual relationship without notice for cause. Notice of termination shall require text form. Written form is also permitted. Cause for termination shall be deemed present in particular if direct debiting is not possible in accordance with item 4. Cause for termination without notice shall also be present if the debited amount is not paid within a period of 14 days, even after a reminder, or if at least 3 return debits have already occurred in a period of 12 months and the subscriber has been informed that termination without notice would be declared without further reminder in the event of another return debit. Any chargeback and reminder fees shall be borne by the account holder in any case.

b) Proper termination: The subscription contract may be terminated at the end of the current month of the subscription. Notice of termination shall require text form. Written form is also permitted.

8. Loss or destruction

Loss or destruction of a ticket must be reported to the transport company without undue delay. The originally issued ticket will then be blocked in the transport company‘s customer file. A corresponding note will also be forwarded to the central customer file of the VRR. A lost or destroyed ticket will be replaced for a fee of 10.00 Euro. A fee of 20.00 Euro (including a handling fee of 10.00 Euro) will be charged for any additional replacement issue within the 12-month contract period. In the event of loss or destruction of the ticket, the transport company shall not accept any liability for damage incurred by the subscriber due to their inability to use any other benefits generated by the ticket in addition to the transport service. Compensation for such benefits by the transport company shall be excluded.

9. Change of residence

The account holder, the subscriber, and, if applicable, their legal representative are obligated to notify the transport company of any change of residence without undue delay. This shall require text form. Written form is also permitted.

10. Refunds

Refunds of transport charges due to non-utilisation are not possible. Item 2.15.4 of the VRR tariff provisions shall not be affected by this.

11. Data protection regulations

By entering into the subscription contract, the transport company acquires the right to collect, store, and use personal data resulting from the contractual relationship, its termination, or its amendment. This takes place in order to enable ticket inspections by transport companies participating in the electronic fare management procedure. Irrespective of this, the transport company shall provide VRR AöR with data on blocking of the ticket due to reported loss, expiry, or change of the contractual relationship or subscriber actions in breach of contract. The transport companies connected to the electronic fare management system have access to this information. The following data will be transmitted: Card number, identifier of the issuing transport company, ticket type, date of issue, association identifier, start date of blocking, end of blocking if applicable. No personal data will be forwarded.

12. SchnupperAbo

Within the scope of promotional campaigns limited in time and place (SchnupperAbo; trial subscription), transport companies may grant the new annual subscription customer a period of

notice for early termination at the end of the 3rd month of the subscription. In this case, the subscriber may terminate the contract at any time within the first 3 months for the end of the 3rd month of the subscription. This shall require text form. Written form is also permitted. In this case, collection of the flat fee in accordance with item 6a of the terms for an annual subscription with monthly fare collection is waived. Otherwise, the above provisions shall apply accordingly. The subscriber is informed that the provisions of the SchnupperAbo deviate from the other provisions in the order form.

Subscription terms for the SozialTicket

As of: January 2026

The VRR conditions of carriage and tariff provisions as well as the following terms shall apply to the SozialTicket subscription.

1. Requirements for the subscription

Eligible persons in accordance with item 1.1.1 may purchase the SozialTicket as a subscription. For this, the subscriber/ contracting partner must submit the properly completed order form with direct debit authorisation and proof of eligibility by submission of the carrier card issued by the competent office (certificate of eligibility) to a VRR transport company in the application procedure. As part of the application check, the transport company may collect information on the creditworthiness of the subscriber and account holder from a credit agency. Transport companies wishing to perform a credit check shall inform the subscriber/contracting partner in advance and obtain their signature. The subscriber/contracting partner is thereby informed of this. In the event of a negative result, the subscription application shall be deemed rejected. The credit check requires transmission of surname, first name, address, and date of birth to the credit agency. The transport company shall store the result of this check for up to 6 months in compliance with data protection regulations.

2. Conclusion of the subscription contract

The subscription contract shall enter into effect upon handover of tickets to the subscriber or their authorized representative by the transport company for the initial contractual period or with the payment of monthly instalments for tickets sent without prompting. The ticket is in the subscriber‘s possession. The transport company retains title in the chip card. If the ticket has expired, the subscriber will be sent a new ticket without prompting. After the contractual relationship expires, the subscriber must return the ticket to the transport company. The recipient (in this case: the transport company) must check the ticket for correctness and completeness. If the ticket is handed over or mailed, the cover letter will state the data stored on the chip. The ticket data stored on the chip are decisive. The subscriber can read their ticket at the KundenCenter (or with their own reader) to check the information on the chip. Complaints must be raised with the transport company without undue delay, but no later than 10 days after receipt, in writing or in person. Subsequent complaints may not be considered.

3. Start and duration of the subscription

The subscription may commence on the 1st day of each month if the properly completed order form with the SEPA direct debit mandate and any further information required for this has been received by a VRR transport company (cf.item 1.). This shall require text form. Written form is also permitted. Otherwise, the start date will be the next possible date. The subscription shall apply at most for the period named in the approval notice from the authority, starting with thefirst month of the subscription and ending automatically if the customer‘s status changes (loss of eligibility for use in accordance with item 1 (corresponding to item 20.1.1 in the manual)). If customers want to continue their existing subscription after the end of the period named in the approval notice, they must document their eligibility for purchasing andusing the SozialTicket again by submitting a valid carrier card (certificate of eligibility) and evidence of their eligibility by submission of the carrier card (certificate of eligibility)issued by the competent office again for the future period.

4. Direct debit on time

The account holder shall be obligated to have the monthly direct debit amount available in the account specified on the order form or in the current SEPA mandate on the due date for payment. The account holder shall be notified of the collection directly or indirectly via the contracting partner at least one day before the first due date.

5. Changes to the subscription or loss of eligibility

Changes to the subscription (scope of application) are possible at the 1st day of a calendar month. This shall require text form. Written form is also permitted. The sales offices can provide forms for notification of change requests. In the case of account changes, a new SEPA mandate must be submitted at the same time. With the change made at the request of the subscriber, the contents of the original subscription contract or the entries made during previous changes on the ticket shall be rendered invalid at the agreed time. The change will be madeat the KundenCenter or at an otherwise designated location of the contracting transport company. The originally issued ticket must be returned to the transport company. Customers or their legal representatives are obligated to inform the transport company of any changes of status (loss of eligibility in accordance with item 1 (corresponding to item 20.1.1 in the manual)). The customer must notify the transport company of the change in status in writing or in person in time before the change takes effect. If their eligibility in accordance with item 1 ceases to exist, customers must pay the difference to the current transport charge for the Ticket2000 as a monthly ticket of price level A for each subsequent month in which no change of status is submitted to the transport company. The originally issued SozialTicket as a chip card must be returned to the transport company by the 3rd working day following entering into effect of the status change.

6. Termination of the subscription

The subscription can be terminated at any time during the term at the end of a calendar month without any period of notice. The termination shall enter into effect at the end of the last month of the subscription. The notice of termination shall be effective only if it is received by the transport company by the last day of the current month of the subscription. A termination fee shall not be charged. The transport company has the right to terminate the direct debit procedure with direct debit authorisation without notice for cause. Cause for termination shall be deemed present in particular if direct debiting is not possible in accordance with item 4 (corresponding to item 1.1.4 in the manual). Another requirement for termination without notice shall be that the amount to be debited was not paid within a period of 14 days in spite of a reminder. Notice of termination must be given in writing. Any chargeback and reminder fees shall be borne by the account holder in any case. In the event of termination, the ticket will be blocked in the transport company‘s customer file. Furthermore, a corresponding note is forwarded to the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR. The ticket as a chip card must be returned to the contracting company without undue delay and undamaged. Otherwise, a flat fee of 10.00 euros shall arise. Interruption of the subscription during the subscription period is not possible.

7. Loss or destruction

Loss or destruction of a SozialTicket as a chip card must be reported to the transport company without undue delay. The originally issued SozialTicket as a chip card will then be blocked in the transport company‘s customer file. A corresponding note will also be forwarded to the central block list of the VRR. A lost or destroyed SozialTicket as a chip card will be replaced for a fee of 10.00 Euro. A fee of 20.00 Euro (including a handling fee of 10.00 Euro) will be charged for any additional replacement issue. In the event of loss or destruction of the ticket, the transport company shall not accept any liability for damage incurred by the subscriber due to their inability to use any other benefits generated by the ticket in addition to the transport service. Compensation for such benefits by the transport company shall be excluded.

Subscription terms for the SchokoTicket

As of: January 2026

SchokoTickets with electronic fare management can be purchased as an annual subscription with monthly fare collection. The VRR conditions of carriage and tariff provisions apply here,along with the following:

1. Requirements for the subscription

Requirements for issuing of the SchokoTicket to eligible pupils by the transport company are:

1) proof of eligibility for purchasing the SchokoTicket by the subscriber or their legal representative, and

2) conclusion of a subscription contract for minor pupils by the parent or guardian or by the adult pupil, and

3) authorisation of the account holder to collect all fees and charges resulting from the subscription contract from a current account held in the SEPA area until further notice, but atleast for a period of 12 months monthly in advance for the respective contract period, and

4) allowing the transport company to obtain information on the creditworthiness of the account holder from a credit agency as part of the application review. Transport companies wishing to perform a credit check shall inform the subscriber/ contracting partner in advance and obtain their signature. The subscriber/contracting partner is thereby informed of this. In the event of a negative result, the subscription application shall be deemed rejected. The credit check requirestransmission of surname, first name, address, and date of birth of the account holder to the credit agency. The transport company shall store the result of this check for up to 6 months in compliance with data protection regulations.

2. Conclusion of the subscription contract

The subscription contract shall enter into effect for the first 12-month period upon handover of a SchokoTicket to the subscriber or their authorised representative by the transport company or with the payment of monthly or quarterly instalments for SchokoTickets sent without prompting. The SchokoTicket is in the subscriber‘s possession. The transport company‘s retains title of the SchokoTicket. If the SchokoTicket has expired, the subscriber will be sent a new SchokoTicket without prompting. After the contractual relationship expires, the customer must return the ticket to the transport company. The recipient (here: transport company) must check the SchokoTicket for correctness and completeness. If the SchokoTicket is handed over or mailed, the cover letter will state the data stored on the chip. The SchokoTicket data stored on the chip are decisive. The subscriber can read their SchokoTicket at the KundenCenter (or with their own reader) to check the information on the chip. Complaints must be raised with the transport company without undue delay, but no later than 10 days after receipt, in writing or in person. Subsequent complaints may not be considered.

3. Start and duration of the subscription

The subscription may commence on the 1st day of each month if the SEPA direct debit mandate has been received by a VRR transport company. The transport company provides forms (order forms) for this purpose. If the transport company does not have the duly issued SEPA direct debit mandate, the commencement date will be the next possible date. The subscriptionis generally valid for a period of 12 months, starting with the 1st subscription month, except if the subscriber terminates the subscription early during the period indicated and against payment of a flat fee. Details on termination are set out in item 6 of these subscription terms. Eligibility for purchasing and to continuing to use the ticket must be documented again by a pupil beyond compulsory school age (over 15 years of age) at the beginning of each school year. The subscription shall endat the time when school education is completed. In this case, no special notice of termination is required on the part of the transport company. The customer is obligated to inform the transport company of any change of status. If the customer fails to do so, the monthly subscription price of the Ticket1000 at fare levels A1/A2/A3 must be paid for the past period. Pausing of the subscription is not possible.

4. Direct debit on time

The account holder is obligated to keep the monthly direct debit amount or, if intended, the quarterly amount as well as any amounts for one-off payments under these terms and conditions in the account specified in the order form or in the current SEPA mandate ready for the due date of payment. The account holder shall be notified of the collection directly or indirectly via the contracting partner at least one day before the first due date.

5. Changes to the subscription contract due to a change in thestatus of the subscriber

The subscriber or their legal representative are obligated to inform the transport company of any change of status (discontinuation or acquisition of eligibility within the meaning of § 97 or § 118 (3) of the School Act of NRW (Schulgesetz NRW), change of school to a city not affiliated with the SchokoTicket procedure or to a school authority not affiliated with the SchokoTicket procedure, end of school education). Changes to the subscription are possible to the 1st day of a calendar month. The subscriber must notify the transport company of the change in status in writing or in person 6 weeks before the change takes effect. This shall require text form. Written form is also permitted. The sales offices can provide forms for notification of change requests. In the case of account changes, a new SEPA mandate must be submitted at the same time. The entries made on the SchokoTicket on the basis of the original subscription contract (data on the chip and tariff features on the thermal field) will be rendered invalid upon the change. If the subscriber‘s eligibility within the meaning of § 97 or § 118 (3) of the Schools Act NRW ceases to exist, the subscriber must pay the difference to the current transport charge for the freely available SchokoTicket for each subsequent month in which no change of status is submitted to the transport company. The originally issued SchokoTicket must be returned to the transport company by the 3rd working day following entering into effect of the status change. The change will be made at the KundenCenter or at an otherwise designated location of the contracting transport company. If this deadline is missed, 1/30 of the current transport charges for the freely available SchokoTicket shall be paid as contractual liquidated damages for each subsequent day, including the day of return. Proof that a higher damage was incurred is reserved. The amount to be paid shall be commercially rounded to the nearest 5 cents.

6. Termination of the subscription by the subscriber

In case of termination by the subscriber, the SchokoTicket will be blocked in the customer file of the transport company. Furthermore, a corresponding note is forwarded to the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR. The SchokoTicket must be returned to the transport company without undue delay. Otherwise, a flat fee of 10.00 euros shall arise.

a) Proper termination: The subscription can be terminated at any time during the term at the end of a calendar month without any period of notice. The notice of termination shall be effective only if it is received by the transport company by the last day of the current month of the subscription. The termination shall then enter into effect at the end of the last month of the subscription. Notice of termination shall require text form. Written form is also permitted.

b) Termination without notice: The subscriber‘s right to extraordinary termination without notice for cause shall not be affected. Cause for termination for the subscriber shall in particular apply in the case of an increase in the price of the ticket, loss of eligibility within the meaning of § 97 or § 118 (3) of the School Act NRW or a change of school to a city not affiliated to the SchokoTicket procedure. If the subscription price is changed, the subscriber or their legal representative may give extraordinary notice of termination of the subscription as of the date on which the change in the subscription price takes effect. The transport company must be notified of the termination.This shall require text form. Written form is also permitted.

7. Termination of the subscription by the transport company

In case of termination by the transport company, the SchokoTicket will be blocked in the customer file of the transport company. Furthermore, a corresponding note is forwarded to the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR. The SchokoTicket must be returned to the contracting company without undue delay. Otherwise, a flat fee of 10.00 euros shall arise.

a) Proper termination: The subscription can be terminated at any time during the term at the end of a calendar month without any period of notice. The notice of termination shall be effective only if it is received by the transport company by the last day of the current month of the subscription. The termination shall enter into effect at the end of the last month of the subscription. Notice of termination shall require text form. Written form is also permitted.

b) Termination without notice: The transport company has the right to terminate the contractual relationship without notice for cause. Notice of termination shall require text form. Written form is also permitted. Cause for termination shall be deemed present in particular if direct debiting is not possible in accordance with item 4 or if the customer has not notified the transport company of any changes to their status. Cause for termination without notice shall also be present if the debited amount is not paid within a period of 14 days, even after a reminder, or if at least 3 return debits have already occurred in a period of 12 months and the subscriber has been informed that termination without notice would be declared without further reminder in the event of another return debit. Any chargeback and reminder fees shall be borne by the customer in any case.

8. Loss or destruction

Loss or destruction of a SchokoTicket must be reported to the transport company without undue delay. The originally issued SchokoTicket will then be blocked in the transport company‘s customer file. A corresponding note will also be forwarded to the central block list of the VRR. A lost or destroyed SchokoTicket will be replaced for a fee of 10.00 Euro. A fee of 20.00 Euro (including a handling fee of 10.00 Euro) will be charged for any additional replacement issue within the 12-month contract period. In the event of loss or destruction of the SchokoTicket, thetransport company shall not accept any liability for damage incurred by the subscriber due to their inability to use any other benefits generated by the SchokoTicket in addition to the transport service (e.g., the electronic wallet). Compensation for such benefits by the transport company shall be excluded.

9. Change of residence

The account holder, the subscriber, and, if applicable, their legal representative are obligated to notify the transport company of any change of residence without undue delay. This shall require text form. Written form is also permitted.

10. Refunds

Refunds of transport charges due to non-utilisation are not possible. Item 2.15.4 of the VRR tariff provisions shall not be affected by this.

11. Data protection regulations

By entering into the subscription contract, the transport company acquires the right to collect, store, and use personal data resulting from the contractual relationship, its termination, or its amendment. This takes place in order to enable ticket inspections by transport companies participating in the electronic fare management procedure. Irrespective of this, the transport company shall provide VRR AöR with data on blocking of the ticket due to reported loss, expiry, or change of the contractual relationship or subscriber actions in breach of contract. The transport companies connected to the electronic fare management system have access to this information. The following data will be transmitted: Card number, identifier of the issuing transport company, ticket type, date of issue, association identifier, start date of blocking, end of blocking if applicable. No personal data will be forwarded.

Subscription Terms and Conditions for the Bicycle Season Ticket

As of: January 2026

The following subscription terms and conditions apply to the issuance of the bicycle season ticket within the VRR (Rhine-Ruhr Transport Association) and by the transport companies within the VRR.

The VRR's Conditions of Carriage and Fare Regulations apply, as well as the following:

1. Subscription Requirements

Tickets are issued under the subscription agreement when a customer authorizes a VRR transport company to debit all fees and charges resulting from the subscription agreement monthly in advance from a current account held within the SEPA area until further notice. This authorization must be in written form. Written form is also acceptable. The transport company provides the necessary forms (order forms) for this purpose.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies, which may contain alternative subscription requirements, apply to the online shops/apps.

As part of the application review process, the transport company may obtain information about the creditworthiness of the subscriber and the account holder from a credit reference agency. Transport companies wishing to conduct a credit check will inform the subscriber/contract partner beforehand and obtain their signature. This constitutes notification to the subscriber/contract partner. A negative credit report will result in the subscription application being rejected. For the credit check, the subscriber's name, address, and date of birth will be transmitted to the credit agency. The transport company will store the results of the check for a maximum of six months, in compliance with data protection regulations.

2. Conclusion of the Subscription Agreement

The basis is a season ticket to which the bicycle is added. The subscription agreement is concluded upon handover of the ticket by the transport company to the subscriber or an authorized representative, or upon activation of the subscription via an app provided by the VRR or its affiliated transport companies. The ticket then becomes the property of the subscriber.

The bicycle subscription ticket is issued digitally on a chip card or on a mobile device via VDV or UIC barcode.

Issuance on a chip card:

To verify the information on the chip, subscribers can scan the chip card at the customer center (or with their own reader). Any discrepancies must be reported to the transport company immediately, but no later than 10 days after receipt, in writing or in person. Later complaints may not be considered. The chip card remains the property of the transport company.

The ticket contains legally binding information regarding the validity period, original area of validity, price, and the holder's personal details. The printed information is solely for the customer's information and does not define any fare-related characteristics.

If the validity of the chip card has expired, a new chip card will be sent to the subscriber automatically.

After the contract expires, subscribers must return the chip card to the transport company. The recipient (here: the transport company) must check the chip card for accuracy and completeness. When handing over the chip card or sending it by mail, the accompanying letter must state the data stored on the chip. The data stored on the chip is authoritative.

Issuance on a mobile device:

To issue the bicycle season ticket on a mobile device, the subscriber must register with an app provided by the VRR (Rhine-Ruhr Transport Association) or the transport companies within the VRR network.

After successful registration and activation of the bicycle season ticket on your mobile device, please check the data for accuracy and completeness. Any discrepancies must be reported to the transport company immediately, but no later than 10 days after receipt, either in writing or in person. Later complaints may not be considered.

The subscriber must ensure that the season ticket can be checked by ticket inspectors at any time using the respective app. If a valid bicycle transport permit cannot be presented during a ticket inspection, an increased fare will be charged.

3. Subscription Start and Duration

The bicycle subscription ticket is valid for one calendar month and is linked to the validity period of the season ticket. See the DeutschlandTicket fare regulations: Chapter 3 "Contract Term and Termination".

4. Timely Direct Debit Collection

The account holder is obligated to have the monthly direct debit amount due according to these terms and conditions available in the account specified in the current SEPA mandate by the payment due date. The account holder will be notified of the direct debit by the contracting partner no later than one day before the first due date.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies apply to the online shops/apps, which may include alternative payment methods for the subscription.

5. Ticket Inspection

Tickets are invalid if they do not comply with the regulations of the conditions of carriage, the fare regulations, or the supplements to the VRR fare regulations for the VRR eTarif within the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR), or if they are used contrary to the regulations.

This also applies in particular to tickets that cannot be verified due to technical defects, e.g., a dead battery. During ticket inspections, customers must open their app with the stored bicycle season ticket upon request by the inspector. The customer must show the bicycle season ticket on the display of their mobile device to the inspector for verification. The customer is responsible for operating the mobile device. Customers are required to prove their identity with an official photo ID upon request during ticket inspections.

6. Subscription Changes

Changes to the subscription are possible at the start of the next validity month. These changes must be submitted in writing. Written notification is also acceptable. Sales outlets have forms available for submitting change requests.

A new SEPA direct debit mandate must be submitted at the same time as any ticket changes. With the change made at the subscriber's request, the contents of the original subscription agreement or the entries made during previous changes (data on the chip and fare information on the thermal field) on the ticket become invalid at the agreed time. The change will be made at the customer center or at another designated location of the contracted transport company. The originally issued chip card must be returned to the transport company.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies apply to the online shops/apps, which may include alternative change requirements for the subscription.

7. Cancellation of the subscription by the subscriber

If the subscriber cancels the subscription, the chip card or the subscription in the app will be blocked in the transport company's customer database after the expiry date. A corresponding notification will also be forwarded to the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR). The cancellation must be communicated to the transport company. Cancellation must be in written form. Written form is also acceptable.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies apply to the online shops/apps, including any alternative cancellation options for the subscription.

No cancellation fee is charged. The chip card must be returned to the contracting company immediately and undamaged. Failure to do so will result in a flat fee of €10.00.

a) Ordinary Cancellation

The bicycle season ticket is issued for one calendar month and renews automatically unless canceled by the 10th of the month for the end of that month. The cancellation takes effect at the end of the last subscription month.

b) Termination Without Notice

The subscriber's right to extraordinary termination without notice for good cause remains unaffected. A good cause for termination exists, in particular, in the event of an increase in the subscription price. Subscribers can then terminate the subscription with immediate effect at the time the change in the subscription price takes effect.

8. Termination of the Subscription by the Transport Company

If the transport company terminates the subscription, the chip card or the subscription in the app will be blocked in the transport company's customer database after the expiry date. A corresponding notification will also be forwarded to the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR). Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies apply to the online shops/apps, which may contain alternative provisions for the subscription.

The chip card must be returned to the contracting company immediately and undamaged. Failure to do so will result in a flat fee of €10.00.

Termination must be in written form. Written form is also acceptable.

a) Ordinary Termination

The subscription agreement can be terminated no later than the end of the current subscription month.

b) Termination Without Notice

The transport company is entitled to terminate the contractual relationship without notice if there is a compelling reason. A compelling reason for termination exists, in particular, if a direct debit payment is not possible in accordance with section 4. Termination without notice is also conditional upon the amount due not being paid within 14 days of a reminder, or if at least three chargebacks have already occurred within 12 months and subscribers have been informed that in the event of another chargeback, termination without notice will occur without further warning. Any chargeback fees and reminder fees incurred must be borne by the account holder in all cases.

9. Loss or Destruction

The loss or destruction of a ticket must be reported to the transport company immediately. The originally issued ticket will then be blocked in the transport company's customer database. A corresponding note will also be forwarded to the VRR's central customer database. A replacement for a lost or destroyed chip card will be issued for a fee of €10.00. Each subsequent replacement within a 12-month period will incur a fee of €20.00 (including a €10.00 processing fee).

In the event of loss or destruction of the ticket, the transport company assumes no liability whatsoever for damages incurred by subscribers as a result of their inability to utilize other benefits associated with the ticket beyond the transport service itself. The transport company will not provide compensation for these benefits.

10. Change of Address

The account holder, the subscriber, and, if applicable, their legal representative are obligated to notify the transport company of any change of address without delay. This notification must be in written form. Written notification is also acceptable.

11. Refunds

Refunds of fares for unused tickets are not possible. Section 2.15.4 of the VRR fare regulations remains unaffected.

12. Data Protection Regulations

By concluding the subscription agreement, the transport company is authorized to collect, store, and use personal data arising from the contractual relationship, its termination, or any modifications thereto. This is done to facilitate ticket checks by transport companies participating in the Electronic Fare Management system.

Regardless of this, the transport company will transmit data to VRR AöR regarding the blocking of the ticket due to a reported loss, the expiration or modification of the contractual relationship, or any breach of contract by the subscriber. The transport companies connected to the Electronic Fare Management system have access to this data.

The following data will be transmitted: card number, issuing transport company identifier, ticket type, date of issue, network identifier, start date of the block, and, if applicable, the end date of the block. Personal data will not be forwarded.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies, including any alternative data protection provisions for the subscription, apply to the online shops/apps.

Subscription Terms and Conditions for the DeutschlandTicket School

As of: January 2026

The following subscription terms and conditions apply to the issuance of the DeutschlandTicket School within the VRR (Rhine-Ruhr Transport Association) and by the transport companies within the VRR.

The validity of these subscription terms and conditions for the DeutschlandTicket School is contingent upon the continued existence of the DeutschlandTicket and its associated fully funded and agreed-upon term. The subscription terms and conditions for the DeutschlandTicket School cease to be valid upon termination of the DeutschlandTicket, without requiring any notice of cancellation.

The VRR's Conditions of Carriage and Fare Regulations, as well as the following, apply:

1. Subscription Requirements

The following conditions must be met for the transport company to issue the DeutschlandTicket Schule (Germany Ticket for Schools) to eligible students:

1) Proof of eligibility to purchase the DeutschlandTicket Schule by the subscriber or their legal representative;

2) Conclusion of a subscription agreement for minor students by their legal guardian or by the student themselves if they are of legal age;

3) Authorization of the account holder to collect all fees and charges resulting from the subscription agreement from a current account held within the SEPA area monthly for the respective contract period; and

4) That, as part of the application review, the transport company may obtain information about the creditworthiness of the account holder from a credit agency. Transport companies wishing to conduct a credit check will inform the subscriber/contract partner of this beforehand and obtain their signature. The subscriber/contract partner is hereby informed. If the credit report is negative, the subscription application is considered rejected. For the credit check, the account holder's name, address, and date of birth are transmitted to the credit agency. The result of the check is stored by the transport company for a maximum of 6 months in compliance with data protection regulations.

2. Conclusion of the Subscription Agreement

The subscription agreement is concluded upon delivery of the ticket by the transport company to the subscriber or an authorized representative. The ticket then becomes the property of the subscriber.

The DeutschlandTicket Schule (Germany School Ticket) is issued digitally on a chip card.

To verify the information on the chip, subscribers can scan the chip card at the customer center (or with their own reader). Any complaints must be reported to the transport company immediately, but no later than 10 days after receipt, either in writing or in person. Complaints submitted after this period may not be considered. The chip card remains the property of the transport company.

Tarif-binding information regarding validity period, original area of validity, price, and the holder's personal details is stored on the ticket. The printed information is solely for the customer's information and does not define any fare-related characteristics.

If the chip card's validity has expired, a new chip card will be sent to the subscriber automatically.

Upon termination of the contract, subscribers must return the chip card to the transport company. The recipient (here: the transport company) must check the chip card for accuracy and completeness. When handing over the chip card or sending it by mail, the accompanying letter must state the data stored on the chip. The data of the ticket stored on the chip is authoritative.

3. Ticket Inspection

If a valid ticket cannot be presented during a ticket inspection, an increased fare will be charged. Tickets are invalid if they do not comply with the regulations of the Conditions of Carriage or the fare regulations of the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR) or are used contrary to these regulations.

4. Start and Duration of the Subscription

See the fare regulations of the Deutschland-Ticket: Chapter 3 "Contract Term and Termination".

5. Timely Direct Debit Collection

The account holder is obligated to have the monthly direct debit amount, or where applicable, the quarterly amount, as well as any one-time payment amounts stipulated in these terms and conditions, available in the account specified in the order form or in the current SEPA mandate by the payment due date. The account holder will be notified of the direct debit by the contracting partner no later than one day before the first due date.

6. Subscription Changes Due to a Change in Subscriber Status

The subscriber or their legal representative is obligated to notify the transport company of any change in status (loss or acquisition of eligibility as defined in Section 97 or Section 118 Paragraph 3 of the North Rhine-Westphalia School Act, change of school to a city or school authority not participating in the DeutschlandTicket Schule program, or completion of schooling). Subscription changes are possible on the first day of any calendar month. The subscriber must notify the transport company of the change in status in writing or in person six weeks before it takes effect. Notification must be in text form. Written notification is also acceptable. Sales outlets have forms available for submitting change requests. In the case of bank account changes, a new SEPA direct debit mandate must be submitted simultaneously.

With this change, the entries made on the DeutschlandTicket Schule (data on the chip and fare information on the thermal field) based on the original subscription agreement become invalid. If the subscriber loses their eligibility as defined in Section 97 or Section 118 Paragraph 3 of the North Rhine-Westphalia School Act, they must pay the difference between the current fare and the current price of a freely available regular DeutschlandTicket for each subsequent month in which the transport company has not received notification of the status change. The originally issued DeutschlandTicket Schule must be returned to the transport company by the third working day after the status change takes effect. The change will be processed at the customer center or another designated location of the contracted transport company. If this deadline is missed, a flat-rate compensation of 1/30 of the current fare of a freely available regular DeutschlandTicket is payable for each subsequent day, including the day of return. The right to prove higher damages remains reserved. The amount payable will be rounded to the nearest 5 cents.

7. Cancellation of the subscription by the subscriber

If the subscriber cancels the subscription, it will be blocked in the transport company's customer database after the expiry date. A corresponding notification will also be forwarded to the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR). The cancellation must be communicated to the transport company. Cancellation must be in written form. Written form is also acceptable. No cancellation fee will be charged. The chip card must be returned to the contracting company immediately and undamaged. Failure to do so will result in a flat fee of €10.00.

a) Ordinary cancellation

The DeutschlandTicket Schule (Germany Ticket for Schools) is issued for one calendar month and renews automatically unless canceled by the 10th of the month for the end of that month. The cancellation takes effect at the end of the last month of subscription.

b) Termination without notice

The subscriber's right to extraordinary termination without notice for good cause remains unaffected. A good cause for termination by subscribers exists, in particular, in the event of an increase in the subscription price. Subscribers may then terminate the subscription without notice at the time the change in the subscription price takes effect.

8. Termination of the subscription by the transport company

If the transport company terminates the subscription, the subscription will be blocked in the transport company's customer database after the expiry date. Furthermore, a corresponding notification will be forwarded to the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR). Termination must be in written form. Written form is also acceptable. The chip card must be returned to the contracting company immediately and undamaged. Failure to do so will result in a flat fee of €10.00.

a) Ordinary Termination

The subscription agreement can be terminated no later than the end of the current subscription month.

b) Termination Without Notice

The transport company is entitled to terminate the contractual relationship without notice if there is a compelling reason. A compelling reason for termination exists in particular if a direct debit payment is not possible in accordance with section 4. Termination without notice is also conditional upon the amount due not being paid within 14 days of a payment reminder, or if at least three chargebacks have already occurred within 12 months and subscribers have been informed that in the event of another chargeback, termination without notice will occur without further reminder. Any chargeback fees and reminder fees incurred must be borne by the account holder in all cases.

9. Loss or Destruction

The loss or destruction of a ticket must be reported to the transport company immediately. The originally issued ticket will then be blocked in the transport company's customer database. Furthermore, a corresponding note will be forwarded to the VRR's central customer database. A replacement for a lost or destroyed DeutschlandTicket Schule (school ticket) as a chip card will be issued for a fee of €10.00. Each subsequent replacement will incur a fee of €20.00 (including a €10.00 processing fee).

In the event of loss or destruction of the ticket, the transport company assumes no liability whatsoever for damages incurred by subscribers as a result of being unable to utilize other benefits generated by the ticket beyond the transport service. The transport company will not provide compensation for these benefits.

10. Change of Address

The account holder, the subscriber, and, if applicable, their legal representative are obligated to notify the transport company of any change of address immediately. This notification must be in written form. Written form is also acceptable.

11. Refunds

Refunds of fares for unused tickets are not possible. Section 2.15.4 of the VRR fare regulations remains unaffected.

12. Data Protection Provisions

By concluding the subscription agreement, the transport company is authorized to collect, store, and use personal data arising from the contractual relationship, its termination, or its modification. This is done to enable ticket checks by transport companies participating in the Electronic Fare Management system.

Regardless of this, the transport company will transmit data to VRR AöR regarding the blocking of the ticket due to a loss report, the expiration or modification of the contractual relationship, or a breach of contract by the subscriber. The transport companies connected to the Electronic Fare Management system have access to this data.

The following data will be transmitted: issuing transport company identifier, ticket type, date of issue, network identifier, start date of the block, and, if applicable, the end date of the block. Personal data will not be forwarded.

Subscription terms for the DeutschlandTicket

As of: January 2026

The following DeutschlandTicket subscription terms shall apply to the issuing of the DeutschlandTicket in the VRR or by the VRR transport companies. The effectivenessof these subscription terms for the DeutschlandTicket shall be linked to the existence of the DeutschlandTicket and to the associated fully financed and agreed term. The subscription terms for the DeutschlandTicket shall be rendered ineffective at the time of termination of the DeutschlandTicket without any need for termination. The VRR conditions of carriage and tariff provisions apply here, along with the following:

1. Requirements for the subscription

Tickets are issued on a subscription basis if a VRR transport company is authorised by a customer to debit all fees and charges resulting from the subscription contract every month in advance until further notice from a current account held in the SEPA area. This shall require textform. Written form is also permitted. The transport company provides forms (order forms) for this purpose. Any alternative requirements for the subscription according to the respective GTC of the transport companies shall further apply to the online shops/apps. As part of the application check, the transport company may collect information on the creditworthiness ofthe subscriber and account holder from a credit agency. Transport companies wishing to perform a credit check shall inform the subscriber/contracting partner in advance and obtain their signature. The subscriber/contracting partner is thereby informed of this. In the event of a negative result, the subscription application shall be deemed rejected. The credit check requires transmission of surname, first name, address, and date of birth to the credit agency. The transport company shall store the result of this check for up to 6 months in compliance with dataprotection regulations.

2. Conclusion of the subscription contract

The subscription contract shall be concluded when the transport company hands over the ticket to the subscriber or their authorised representative or when the subscription is activated via an app provided by VRR or the associated transport companies. The ticket is in the subscriber‘s possession. The DeutschlandTicket is issued digitally on a chip card or on a mobile device via VDV or UIC barcode. Issuing on a chip card: The subscriber can read their chip card at the Kunden-Center (or with their own reader) to check the information on the chip. Complaints must be raised with the transport company without undue delay, but no later than 10 days after receipt, in writing or in person. Subsequent complaints may not be considered. The transport company shall retain title in the chip card. Binding tariff information on the period of validity, original area of validity, price, and the holder‘s personal details are stored on the ticket. The printed features are for the customer‘s information only. They do not define any tariff features.If the chip card has expired, the subscriber will be sent a new chip card without prompting. After the contractual relationship expires, the subscriber must return the chip card to the transport company. The recipient (in this case: the transport company) must check the chip card for correctness and completeness. If the chip card is handed over or mailed, the cover letterwill state the data stored on the chip. The ticket data stored on the chip are decisive. Issuing on a mobile device: The subscriber must additionally register with an app provided by VRR or the transport companies in VRR for issuing of the DeutschlandTicket on a mobile device.Following successful registration and provision of the DeutschlandTicket on the mobile device, the data must be checked for accuracy and completeness. Complaints must be raised with the transport company without undue delay, but no later than 10 days after receipt, in writing or in person. Subsequent complaints may not be considered. The subscriber must ensure that the inspection staff can check the subscription in the respective app used at any time. Customers must open their apps with the DeutschlandTicket filed on it when requested to do so by the inspection staff during the ticket inspection. The customer must show the DeutschlandTicket to the inspection staff on the display of their mobile device for inspection. The customer will operate the mobile device. Customers are obligated to prove their identity using official photo ID upon request during ticket inspections. If no valid travel authorisation can be presented at a ticket inspection, increased transport charges (Erhöhtes Beförderungsentgelt; EBE) will apply. Tickets shall be invalid if they do not comply with the regulations of the conditions of carriage or the tariff provisions in the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, or if they are used contrary to the regulations. This shall also apply in particular to tickets that could not be shown due to technical defects, e.g., if the battery is flat.

3. Start and duration of the subscription

Cf. on this the tariff provisions of the DeutschlandTicket: Chapter 3 “Term of Contract and Termination”.

4. Direct debit on time

The account holder shall be obligated to have the monthly direct debit amount in accordance with these terms and conditions in the account specified in the current SEPA mandate on the due date for payment. The account holder shall be notified of the collection via the contractingpartner at least one day before the first due date. Any alternative payment procedures for the subscription according to the respective GTC of the transport companies shall further apply to the online shops/apps.

5. Ticket inspection

Tickets shall be invalid if they do not comply with the regulations of the conditions of carriage or tariff provisions or supplements to the VRR tariff provisions for the VRR-eTariff in the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, or if they are used contrary to the regulations. This shall also apply in particular to tickets that could not be shown due to technical defects, e.g., if the battery is

flat.

6. Changes to the subscription

Changes to the subscription are possible to the start of the next month of validity. This shall require text form. Written form is also permitted. The sales offices can provide forms for notification of change requests. In the case of account changes, a new SEPA mandate must be submitted at the same time. With the change made at the request of the subscriber, the contents of the original subscription contract or the entries made during previous changes (data on the chip and tariff features on the thermal field) on the ticket shall be rendered invalid at the agreed time. The change will be made at the KundenCenter or at an otherwise designated location of the contracting transport company. The originally issued chip card must be returned to the transport company. Any alternative change specifications for the subscription according to the respective GTC of the transport companies shall further apply to the online shops/apps.

7. Termination of the subscription by the subscriber

In case of termination by the subscriber, the chip card or the subscription in the app will be blocked in the customer file of the transport company upon expiry. Furthermore, a corresponding note is forwarded to the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR. The transport company must be notified of the termination. Notice of termination shall require text form. Written form is also permitted. Any alternative termination options for the subscription according to the respective GTC of the transport companies shall further apply to the online shops/apps. A termination fee shall not be charged. The chip card must be returned to the contracting company without undue delay and undamaged. Otherwise, a flat fee of 10.00 euros shall arise.

a) Proper termination

The DeutschlandTicket shall be issued for one calendar month and shall automatically be renewed unless terminated by the 10th day of a month for the end of the month. The termination shall enter into effect at the end of the last month of the subscription.

b) Termination without notice

The subscriber‘s right to extraordinary termination without notice for cause shall not be affected. Cause for termination for the subscriber shall in particular apply in the case of an increase in the subscription price. The subscriber may then terminate the subscription for cause at the time the change in the subscription price takes effect.

8. Termination of the subscription by the transport company

In case of termination by the transport company, the chip card or the subscription in the app will be blocked in the customer file of the transport company upon expiry. Furthermore, a corresponding note is forwarded to the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR. Any alternative specifications for the subscription according to the respective GTC of the transport companies shall further apply to the online shops/apps. The chip card must be returned to the contracting company without undue delay and undamaged. Otherwise, a flat fee of 10.00 euros shall arise.Notice of termination shall require text form. Written form is also permitted.

a) Proper termination

The subscription contract may be terminated no later than at the end of the current month of the subscription.

b) Termination without notice

The transport company has the right to terminate the contractual relationship without notice for cause. Cause for termination shall be deemed present in particular if direct debiting is not possible in accordance with item 4. Cause for termination without notice shall also be present if the debited amount is not paid within a period of 14 days, even after a reminder, or if at least 3 return debits have already occurred in a period of 12 months and the subscriber has been informed that termination without notice would be declared without further reminder in the event of another return debit. Any chargeback and reminder fees shall be borne by the account holder in any case.

9. Loss or destruction

Loss or destruction of a ticket must be reported to the transport company without undue delay. The originally issued ticket will then be blocked in the transport company‘s customer file. A corresponding note will also be forwarded to the central customer file of the VRR. A lost or destroyed chip card will be replaced for a fee of 10.00 Euro. A fee of 20.00 Euro (including a handling fee of 10.00 Euro) will be charged for any additional replacement issue within the 12-month period. In the event of loss or destruction of the ticket, the transport company shall not accept any liability for damage incurred by the subscriber due to their inability to use any other benefits generated by the ticket in addition to the transport service. Compensation for such benefits by the transport company shall be excluded.

10. Change of residence

The account holder, the subscriber, and, if applicable, their legal representative are obligated to notify the transport company of any change of residence without undue delay. This shall require text form. Written form is also permitted.

11. Refunds

Refunds of transport charges due to non-utilisation are not possible. Item 2.15.4 of the VRR tariff provisions shall not be affected by this.

12. Data protection regulations

By entering into the subscription contract, the transport company acquires the right to collect, store, and use personal data resulting from the contractual relationship, its termination, or its amendment. This takes place in order to enable ticket inspections by transport companies participating in the electronic fare management procedure. Irrespective of this, the transport company shall provide VRR AöR with data on blocking of the ticket due to reported loss, expiry, or change of the contractual relationship or subscriber actions in breach of contract. The transport companies connected to the electronic fare management system have access to this information. The following data will be transmitted: Card number, identifier of the issuing transport company, ticket type, date of issue, association identifier, start date of blocking,end of blocking if applicable. No personal data will be forwarded. Any alternative data protection provisions for the subscription according to the respective GTC of the transport companies shall further apply to the online shops/apps.

Subscription Terms and Conditions for 1st Class Season Tickets

As of: January 2026

The following subscription terms and conditions apply to the issuance of 1st class season tickets within the VRR (Rhine-Ruhr Transport Association) and by the transport companies within the VRR.

The VRR's Conditions of Carriage and Fare Regulations also apply, as well as the following:

1. Subscription Requirements

Tickets are issued under a subscription when a customer authorizes a VRR transport company to debit all fees and charges resulting from the subscription agreement monthly in advance from a current account held within the SEPA area until further notice. This authorization must be in written form. Written form is also acceptable. The transport company provides pre-printed forms (order forms) for this purpose.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies apply to the online shops/apps, which may contain alternative subscription requirements.

As part of the application review process, the transport company may obtain information about the creditworthiness of the subscriber and the account holder from a credit reference agency. Transport companies wishing to conduct a credit check will inform the subscriber/contract partner beforehand and obtain their signature. This constitutes notification to the subscriber/contract partner. If the credit report is negative, the subscription application is considered rejected. For the credit check, your name, address, and date of birth will be transmitted to the credit agency. The result of the check will be stored by the transport company for a maximum of six months in compliance with data protection regulations.

2. Conclusion of the Subscription Agreement

The subscription agreement is concluded upon delivery of the ticket by the transport company to the subscriber or an authorized representative, or upon activation of the subscription via an app provided by the VRR or its affiliated transport companies. The ticket then becomes the property of the subscriber.

The 1st class subscription ticket is issued digitally on a chip card or on a mobile device via a VDV or UIC barcode.

Issuance on a chip card:

To verify the information on the chip, subscribers can scan the chip card at the customer center (or with their own reader). Any complaints must be reported to the transport company immediately, but no later than 10 days after receipt, either in writing or in person. Complaints submitted after this period may not be considered. The chip card remains the property of the transport company.

The ticket contains legally binding information regarding its validity period, original area of validity, price, and the holder's personal details. The printed information Features are provided solely for the customer's information and do not define any fare characteristics.

If the validity of the chip card has expired, a new chip card will be sent to the subscriber automatically. After the contract expires, subscribers must return the chip card to the transport company. The recipient (here: the transport company) must check the chip card for accuracy and completeness. When handing over the chip card or sending it by mail, the accompanying letter must state the data stored on the chip. The data of the ticket stored on the chip is authoritative.

Issuance on a mobile device:

To receive the 1st class season ticket on a mobile device, the subscriber must register with an app provided by the VRR (Rhine-Ruhr Transport Association) or the transport companies within the VRR network.

After successful registration and delivery of the 1st class season ticket to the mobile device, the data must be checked for accuracy and completeness. Any discrepancies must be reported to the transport company immediately, but no later than 10 days after receipt, either in writing or in person. Later complaints may not be considered.

The subscriber must ensure that the season ticket can be checked by the ticket inspector at any time in the respective app. During ticket inspections, customers must open their app with the stored ticket upon request by the ticket inspector. The customer must present the 1st class season ticket on their mobile device's display to the ticket inspector for verification. The customer is responsible for operating the mobile device. Customers are required to present official photo identification upon request during ticket inspections. If a valid ticket cannot be presented during a ticket inspection, an increased fare will be charged. Tickets are invalid if they do not comply with the terms and conditions of carriage or the fare regulations of the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR), or if they are used contrary to these regulations. This also applies in particular to tickets that cannot be verified due to technical defects, e.g., a dead battery.

3. Start and Duration of the Subscription

See the GermanyTicket fare regulations: Chapter 3 "Contract Term and Termination".

4. Timely Direct Debit Collection

The account holder is obligated to have the monthly direct debit amount specified in these terms and conditions available in the account indicated in the current SEPA mandate by the payment due date. The account holder will be notified of the direct debit by the contractual partner no later than one day before the first due date.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies, including any alternative payment methods for the subscription, apply to the online shops/apps.

5. Ticket Inspection

Tickets are invalid if they do not comply with the regulations of the Conditions of Carriage, the Fare Regulations, or the supplements to the VRR Fare Regulations for the VRR eTarif within the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR), or if they are used contrary to the regulations.

This also applies in particular to tickets that cannot be verified due to technical defects, e.g., a dead battery.

6. Subscription Changes

Changes to the subscription are possible at the start of the next validity month. These changes must be submitted in writing. Written notification is also acceptable. Sales outlets have forms available for submitting change requests. In the case of bank account changes, a new SEPA direct debit mandate must be submitted simultaneously.

With the change made at the subscriber's request, the contents of the original subscription agreement or the entries made during previous changes (data on the chip and fare information on the thermal field) on the ticket become invalid at the agreed time. The change will be made at the customer center or at another designated location of the contracted transport company. The originally issued chip card must be returned to the transport company.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies apply to the online shops/apps, which may contain alternative change requirements for the subscription.

7. Cancellation of the subscription by the subscriber

If the subscriber cancels the subscription, the chip card or the subscription in the app will be blocked in the transport company's customer database after the expiry date. A corresponding notification will also be forwarded to the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR). The cancellation must be communicated to the transport company. Cancellation must be in written form. Written form is also acceptable.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies apply to the online shops/apps, including any alternative cancellation options for the subscription.

No cancellation fee is charged. The chip card must be returned to the contracting company immediately and undamaged. Failure to do so will result in a flat fee of €10.00.

a) Ordinary Cancellation

The 1st class season ticket is issued for one calendar month and renews automatically unless canceled by the 10th of the month for the end of that month. The cancellation takes effect at the end of the last month of subscription.

b) Termination Without Notice

The subscriber's right to extraordinary termination without notice for good cause remains unaffected. A good cause for termination by subscribers exists, in particular, in the event of an increase in the subscription price. Subscribers can then terminate the subscription with immediate effect at the time the change in the subscription price takes effect.

8. Termination of the Subscription by the Transport Company

If the transport company terminates the subscription, the chip card or the subscription in the app will be blocked in the transport company's customer database after the expiry date. A corresponding notification will also be forwarded to the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR). Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies apply to the online shops/apps, which may contain alternative provisions for the subscription.

The chip card must be returned to the contracting company immediately and undamaged. Failure to do so will result in a flat fee of €10.00.

Termination must be in written form. Written form is also acceptable.

a) Ordinary Termination

The subscription agreement can be terminated no later than the end of the current subscription month.

b) Termination Without Notice

The transport company is entitled to terminate the contractual relationship without notice if there is a compelling reason. A compelling reason for termination exists, in particular, if a direct debit payment is not possible in accordance with section 4. Termination without notice is also conditional upon the amount due not being paid within 14 days of a reminder, or if at least three chargebacks have already occurred within 12 months and subscribers have been informed that in the event of another chargeback, termination without notice will occur without further warning. Any chargeback fees and reminder fees incurred must be borne by the account holder in all cases.

9. Loss or Destruction

The loss or destruction of a ticket must be reported to the transport company immediately. The originally issued ticket will then be blocked in the transport company's customer database. A corresponding note will also be forwarded to the VRR's central customer database. A replacement for a lost or destroyed chip card will be issued for a fee of €10.00. Each subsequent replacement within a 12-month period will incur a fee of €20.00 (including a €10.00 processing fee).

In the event of loss or destruction of the ticket, the transport company assumes no liability whatsoever for damages incurred by subscribers as a result of being unable to utilize other benefits generated by the ticket beyond the transport service. The transport company will not provide compensation for these benefits.

10. Change of Address

The account holder, the subscriber, and, if applicable, their legal representative are obligated to notify the transport company of any change of address immediately. This notification must be in writing. Written form is also permitted.

11. Refunds

Refunds of fares due to non-use are not possible. Section 2.15.4 of the VRR fare regulations remains unaffected.

12. Data Protection Provisions

By concluding the subscription agreement, the transport company is authorized to collect, store, and use personal data arising from the contractual relationship, its termination, or its modification. This is done to enable ticket checks by transport companies participating in the Electronic Fare Management system.

Regardless of this, the transport company will transmit data to VRR AöR regarding the blocking of the ticket due to a loss report, the expiration or modification of the contractual relationship, or a breach of contract by the subscriber. The transport companies connected to the Electronic Fare Management system have access to this data.

The following data will be transmitted: card number, issuing transport company identifier, ticket type, date of issue, network identifier, start date of the block, and, if applicable, the end date of the block. Personal data will not be shared.

Furthermore, the respective terms and conditions of the transport companies and, where applicable, alternative data protection regulations for the subscription apply to the online shops/apps.

Subscription Terms and Conditions for the DeutschlandTicket Sozial

As of: January 2026

The following subscription terms and conditions for the DeutschlandTicket Sozial apply to the issuance of the DeutschlandTicket Sozial within the VRR (Rhine-Ruhr Transport Association) and by the transport companies within the VRR.

The validity of these subscription terms and conditions for the DeutschlandTicket Sozial is contingent upon the continued existence of the DeutschlandTicket and its associated fully funded and agreed-upon term. The subscription terms and conditions for the DeutschlandTicket Sozial cease to be valid upon termination of the DeutschlandTicket, without requiring any notice of cancellation.

The VRR's conditions of carriage and fare regulations, as well as the following, apply in this regard:

1. Subscription Requirements

Eligible individuals can purchase the DeutschlandTicket Sozial as a subscription. To apply, the subscriber/contract partner submits the properly completed order form with direct debit authorization and proof of eligibility by presenting the carrier card issued by the responsible authority (proof of eligibility) to a VRR transport company. As part of the application review, the transport company may obtain information about the creditworthiness of the subscriber and the account holder from a credit agency. Transport companies wishing to conduct a credit check will inform the subscriber/contract partner beforehand and obtain their signature. This constitutes notification to the subscriber/contract partner. A negative credit report will result in the subscription application being rejected. For the credit check, the subscriber's name, first name, address, and date of birth will be transmitted to the credit agency. The result of the check will be stored by the transport company for a maximum of 6 months in compliance with data protection regulations.

2. Conclusion of the Subscription Agreement

The subscription agreement is concluded upon delivery of the ticket by the transport company to the subscriber or an authorized representative. The ticket then becomes the property of the subscriber. The DeutschlandTicket Sozial (Germany Ticket Social) is issued digitally as a monthly subscription, which can be cancelled at any time, either via the HandyTicket-Deutschland (mobile ticketing system) or as a chip card. For the VRR (Rhine-Ruhr Transport Association) subscription system with a chip card, the subscription terms and conditions for the DeutschlandTicket (Appendix 15) apply; otherwise, the procedure specified in the HandyTicket system applies. Tariff-binding information regarding the validity period, original area of validity, price, and the holder's personal details is printed on the ticket. If a valid ticket cannot be presented during a ticket inspection, an increased fare will be charged. Tickets are invalid if they do not comply with the regulations of the Conditions of Carriage or the fare regulations of the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR) or are used contrary to these regulations.

3. Start and Duration of the Subscription

See the fare regulations of the DeutschlandTicket: Chapter 3 "Contract Term and Termination". The subscription is valid for a maximum of the period specified in the approval notice issued by the authority, beginning with the first month of the subscription, or ends automatically upon a change in customer status (cessation of authorized use as per section 1).

If customers wish to continue their existing subscription after the expiry of the period specified in the approval notice, they must again prove their eligibility to purchase and use the DeutschlandTicket Sozial by presenting a valid carrier card (proof of eligibility) for the future period.

4. Timely Direct Debit Collection

The account holder is obligated to have the monthly direct debit amount, or where applicable, the quarterly amount, as well as any amounts for one-off payments under these terms and conditions, available in the account specified in the order form or in the current SEPA mandate by the payment due date. The account holder will be notified of the direct debit by the contractual partner no later than one day before the first due date.

5. Ticket Inspection

Tickets are invalid if they do not comply with the provisions of the Conditions of Carriage, the fare regulations, or the supplements to the VRR fare regulations for the VRR eTarif within the Rhine-Ruhr Transport Association (VRR), or if they are used contrary to the regulations. This applies in particular to tickets that cannot be verified due to technical defects, e.g., a dead battery.

6. Subscription Changes Due to Subscriber Status Change

Changes to the subscription (scope of validity) are possible on the 1st of any calendar month. These changes must be submitted in writing. Written notification is also acceptable. Sales outlets have forms available for submitting change requests.

In the case of bank account changes, a new SEPA direct debit mandate must be submitted simultaneously. With the change made at the subscriber's request, the contents of the original subscription agreement or any entries made on the ticket during previous changes become invalid at the agreed-upon time. The change will be made at the customer center or at another designated location of the transport company. The originally issued ticket must be returned to the transport company.

Customers or their legal representatives are obligated to notify the transport company of any change in status (loss of entitlement according to section 1). The customer must notify the transport company of the change in status in writing or in person in a timely manner before it takes effect. In the event of the loss of eligibility as per section 1, customers must pay the difference between the current fare and the current price of a freely available regular DeutschlandTicket for each subsequent month in which the transport company has not received notification of the change in status. The originally issued DeutschlandTicket Sozial (social ticket) as a chip card must be returned to the transport company by the third working day after the change in status takes effect.

7. Cancellation of the subscription by the subscriber

If the subscriber cancels the subscription, it will be blocked in the transport company's customer database after the expiry date. A corresponding notification will also be forwarded to the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (Rhine-Ruhr Transport Association). The cancellation must be communicated to the transport company. Cancellation must be in written form. Written form is also acceptable. No cancellation fee will be charged. The chip card must be returned to the contracting company immediately and undamaged. Failure to do so will result in a flat fee of €10.00.

a) Ordinary Cancellation

The DeutschlandTicket Sozial is issued for one calendar month and renews automatically unless canceled by the 10th of the month for the end of that month. The cancellation takes effect at the end of the last month of subscription.

b) Termination Without Notice

The subscriber's right to extraordinary termination without notice for good cause remains unaffected. A good cause for termination by subscribers exists, in particular, in the event of an increase in the subscription price. Subscribers can then terminate the subscription without notice at the time the change in the subscription price takes effect.

8. Termination of the Subscription by the Transport Company

If the transport company terminates the subscription, the subscription will be blocked in the transport company's customer database after the expiry date. A corresponding notification will also be forwarded to the Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (Rhine-Ruhr Transport Association). Termination must be in written form. Written form is also acceptable. The chip card must be returned to the contracting company immediately and undamaged. If this is missed, a flat fee of €10.00 will be charged.

a) Ordinary Termination

The subscription agreement can be terminated no later than the end of the current subscription month.

b) Termination Without Notice

The transport company is entitled to terminate the contractual relationship without notice if there is a compelling reason. A compelling reason for termination exists in particular if a direct debit payment is not possible in accordance with section 4. Termination without notice is also possible if the amount due has not been paid within 14 days of receiving a payment reminder, or if at least three chargebacks have occurred within 12 months and subscribers have been informed that in the event of another chargeback, termination without notice will occur without further warning. Any chargeback fees and reminder fees incurred must be borne by the account holder in all cases.

9. Loss or Destruction

The loss or destruction of a ticket must be reported to the transport company immediately. The originally issued ticket will then be blocked in the transport company's customer database. A corresponding note will also be forwarded to the VRR's central customer database. A replacement for a lost or destroyed DeutschlandTicket Sozial (Germany Ticket Social) as a chip card will be issued for a fee of €10.00. Each subsequent replacement will incur a fee of €20.00 (including a €10.00 processing fee).

In the event of loss or destruction of the ticket, the transport company assumes no liability whatsoever for damages incurred by subscribers as a result of being unable to utilize other benefits generated by the ticket beyond the transport service. The transport company will not provide compensation for these benefits.

10. Change of Address

The account holder, the subscriber, and, if applicable, their legal representative are obligated to notify the transport company of any change of address immediately. This notification must be in writing. Written form is also permitted.

11. Refunds

Refunds of fares due to non-use are not possible. Section 2.15.4 of the VRR fare regulations remains unaffected.

12. Data Protection Provisions

By concluding the subscription agreement, the transport company is authorized to collect, store, and use personal data arising from the contractual relationship, its termination, or its modification. This is done to enable ticket checks by transport companies participating in the Electronic Fare Management system.

Regardless of this, the transport company will transmit data to VRR AöR regarding the blocking of the ticket due to a loss report, the expiration or modification of the contractual relationship, or a breach of contract by the subscriber. The transport companies connected to the Electronic Fare Management system have access to this data. The following data will be transmitted: identifier of the issuing transport company, ticket type, date of issue, network identifier, start date of the block, and, if applicable, the end date of the block. Personal data will not be forwarded.

Bestimmungen

2 Tarifbestimmungen

2.1 Geltungsbereich

Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen sowie für die Beförderung von Sachen auf den Linien und Linienabschnitten der in Anlage 1 zum VRR-Tarif aufgeführten Verkehrsunternehmen, die den VRR-Verbundtarif anwenden. Sie gelten auf den Linien der Eisenbahnverkehrsunternehmen in allen zuschlagfreien Zügen (RB, RE, S-Bahn), sofern diese nicht im Fahrplan oder durch Aushang von der Benutzung mit Fahrausweisen nach dem Verbundtarif ausgeschlossen sind. Zuschlagpflichtige Züge der DB (IC/EC, ICE), die zur Benutzung mit VRR-Tickets freigegeben sind, werden gesondert bekannt gegeben. 

2.2 Tarifsystem

Der Verbundtarifraum setzt sich für die Preisbildung aus Flächenzonen zusammen. Weiterhin ist der Verbundtarifraum für die Preisbildung in eine Region Nord und eine Region Süd sowie in eine Region Unterer Niederrhein eingeteilt. 

2.2.1 Flächenzonen

Als Flächenzonen gelten Waben, Tarifgebiete und Regionen. Die Flächenzonen sind in ihrer räumlichen Ausdehnung durch die letzte Haltestelle in der Wabe, dem Tarifgebiet und der Region beschrieben. Die Wabe entspricht in der Regel in ihrer räumlichen Ausdehnung dem Stadtteil einer Stadt oder einer kleineren Gemeinde. Jede Wabe hat eine namentliche Bezeichnung sowie eine dreistellige tarifliche Kennung. Die beiden ersten Ziffern bezeichnen das Tarifgebiet, zu dem die Wabe gehört; die dritte Ziffer bezeichnet die Nummer der Wabe innerhalb des Tarifgebietes. Mehrere Waben bilden das Tarifgebiet. Das Tarifgebiet entspricht in der Regel in seiner räumlichen Ausdehnung der kommunalen Grenze einer Stadt oder den kommunalen Grenzen mehrerer kleinerer Städte oder Gemeinden. Die Städte Düsseldorf, Duisburg, Dortmund, Essen und Wuppertal sind in jeweils 2 Tarifgebiete geteilt. Jedes Tarifgebiet hat eine namentliche Bezeichnung sowie eine tarifliche Kennung durch zweistellige Zahlen. Die Region setzt sich aus mehreren Tarifgebieten zusammen. 

2.2.2 Fahrpreise

Die Fahrpreise für Tickets ergeben sich aus der VRR-Fahrpreistabelle (siehe Anlage 4 zum VRR-Tarif). 

2.2.3 Preisstufenzuordnung und Raumbegrenzung

Für die Tarifierung nach Flächenzonen in den Preisstufen A, B und C sowie der Region Unterer Niederrhein gelten die Anlagen 3ab, 3b und 3C zum VRR-Tarif. Hierin sind alle Start-Ziel-Relationen aufgeführt, die mit einer bestimmten Preisstufe erreichbar sind. Zusätzlich sind alle Waben, Tarifgebiete oder Regionen angegeben, die mit einem Zeitticket der jeweiligen Preisstufe befahren werden dürfen. Verlaufen verkehrsübliche Wege zwischen 2 Waben der Preisstufe A über eine dritte Wabe der Preisstufe A, so gehören bei Zeittickets diese verkehrsüblichen Wege dennoch zum räumlichen Geltungsbereich der Preisstufe A (2-Waben-Tarif). Für den Geltungsbereich des SozialTickets mit der Gültigkeit „Kreis“ gelten die Tarifbestimmungen zum SozialTicket gemäß Anlage 13 zum VRR-Tarif. 

Für die Gültigkeit des SemesterTickets gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.4.3.5. 

Mit einem Ticket einer bestimmten Preisstufe dürfen Waben oder Tarifgebiete oder Regionen, die einer höheren Preisstufe oder einem anderen Geltungsbereich angehören, nicht befahren werden. 

Die Aneinanderreihung verschiedener oder gleicher Tickets mit verschiedener oder gleicher Preisstufe bzw. Regionszugehörigkeit für eine Fahrt ist unzulässig. 

2.3 Tickets des VRR-Verbundtarifs

Als Tickets des VRR-Verbundtarifs gelten unten aufgeführte Tickets. 

2.3.1 Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl

GelegenheitsTickets 

- Tickets für eine Fahrt: Einzelticket 

- Mehrfahrtenticket: 4erTicket 

2.3.2 Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl

Zeittickets 

- 24-StundenTicket als 24-StundenTicket für 1 bis 5 Personen 

- Ticket2000 als 

MonatsTicket 

MonatsTicket im Abonnement 

9 Uhr-MonatsTicket 

9 Uhr-MonatsTicket im Abonnement 

- FirmenTicket als FirmenTicket 100/100-Modell 

- SemesterTicket 

- SchokoTicket  

- SozialTicket 

- DeutschlandTicket 

- DeutschlandTicket Sozial 

- Deutschlandsemesterticket 

- DeutschlandTicket Schule 

- DeutschlandTicket Job 

2.3.3 Aufpreise

- ZusatzTicket 

- FahrradTicket 

2.3.4 Tickets zu besonderen Anlässen

- KombiTicket 

- AnrufSammelTaxi (AST) 

- On-Demand 

2.4 Einzelbestimmungen zu VRR-Tickets

2.4.1 EinzelTicket

Berechtigt zur Nutzung des EinzelTickets ist jede Person. EinzelTickets werden für erwachsene Personen ab 15 Jahren und für Kinder von 6 bis unter 15 Jahren ausgegeben. 

EinzelTickets werden in den Preisstufen A, B und C ausgegeben. 

EinzelTickets gelten bis zum Erreichen des Fahrtziels, jedoch längstens für die maximale zeitliche Dauer von: 

Preisstufe A: 90 Minuten 

Preisstufe B: 120 Minuten 

Preisstufe C: 300 Minuten 

Die Geltungsdauer beginnt mit dem vollen 10-Minuten-Intervall, das der in der Entwertung angegebenen Uhrzeit folgt. 

Das EinzelTicket gilt für eine Fahrt mit beliebig häufigem Umsteigen. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa größeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt. Rund- oder Rückfahrten in Richtung der Einstiegshaltestelle oder des Starttarifgebiets sind nur zum schnelleren Erreichen des Fahrtziels erlaubt. 

EinzelTickets werden grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Sie sind von den Kund:innen vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Aus Ticketdruckern ausgegebene EinzelTickets werden entwertet sowie nach dem in den AGB beschriebenen Verfahren zum HandyTicket ausgegeben. Sie sind von den Kund:innen nicht besonders zu entwerten. Kund:innen haben sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. Entwertete EinzelTickets sind nicht übertragbar. 

2.4.2 Mehrfahrtentickets

2.4.2.1 4erTicket

Berechtigt zur Nutzung von 4erTickets ist jede Person. 4erTickets werden für erwachsene Personen ab 15 Jahren und für Kinder von 6 bis unter 15 Jahren ausgegeben. 

4erTickets werden in den Preisstufen A, B und C mit 4 Entwerterfeldern ausgegeben. 

4erTickets gelten bis zum Erreichen des Fahrtziels, jedoch längstens für die maximale zeitliche Dauer von: 

Preisstufe A: 90 Minuten 

Preisstufe B: 120 Minuten 

Preisstufe C: 300 Minuten 

Die Geltungsdauer beginnt mit dem vollen 10-Minuten-Intervall, das der in der Entwertung angegebenen Uhrzeit folgt. 

Bei 4erTickets gilt ein Entwerterfeld für eine Fahrt je Kund:in, mit beliebig häufigem Umsteigen. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa längeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt. Rund- oder Rückfahrten in Richtung der Einstiegshaltestelle oder des Starttarifgebiets sind nur zum schnelleren Erreichen des Fahrtziels erlaubt. 

4erTickets werden grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Sie sind von den Kund:innen vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Aus Ticketdruckern ausgegebene 4erTickets werden für die erste Fahrt entwertet ausgegeben und sind von den Kund:innen nicht besonders zu entwerten. Kund:innen haben sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. 

4erTickets können von mehreren Kund:innen gleichzeitig genutzt werden, wobei pro Kund*in und Fahrt ein Entwerterfeld zu entwerten ist. Entwertete 4erTickets sind nicht übertragbar. 

2.4.3 Zeittickets

2.4.3.1 24-StundenTicket (1 bis 5 Personen)

Berechtigt zur Nutzung des 24-StundenTickets für 1 bis 5 Personen ist jede Person. Das 24-StundenTicket kann, je nach Auswahl der Gruppengröße, von 1 bis 5 Personen gleichzeitig genutzt werden. Nach Fahrtantritt kann die Gruppengröße nicht erweitert werden. 

Das 24-StundenTicket wird in den Preisstufen A, B und C nach dem Verfahren zum HandyTicket oder über sonstige Vertriebswege in Papierform ausgegeben. 

Der Geltungsbereich wird beim 24-StundenTicket in Papierform durch die Entwertung im jeweiligen Starttarifgebiet festgelegt. Beim 24-StundenTicket gemäß HandyTicket-Verfahren erfolgt dies bei Abruf vom Dienstleister mit Festlegung des Starttarifgebiets durch den:die Kund:in gemäß Preisstufenübersicht. Das 24-StundenTicket in Papierform wird grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Es ist von den Kund:innen vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Aus Ticketdruckern ausgegebene 24-StundenTickets in Papierform werden entwertet ausgegeben und sind von Kund*innen nicht besonders zu entwerten. Kund:innen haben sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. Entwertete 24-StundenTickets in Papierform und nach dem im HandyTicket-Verfahren ausgegebene Tickets sind nicht übertragbar. 

Das 24-StundenTicket gilt ab dem Zeitpunkt der Entwertung, bzw. gemäß dem HandyTicket-Verfahren ab dem Zeitpunkt des Abrufs vom Dienstleister 24 Stunden für beliebig häufige Fahrten im Geltungsbereich mit beliebig häufigem Umsteigen für 1 bis 5 Personen unabhängig vom Alter. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa längeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt. 

Für die Fahrradmitnahme ist der Kauf eines FahrradTickets je mitgenommenem Fahrrad nach den VRR-Tarifbestimmungen erforderlich. 

2.4.3.2 Ticket2000

Berechtigt zur Nutzung des Ticket2000 ist jede Person. 

Das Ticket2000 wird in folgenden Varianten wahlweise auf den:die Inhaber:in lautend oder auch unpersönlich ausgegeben: 

- MonatsTicket, 

- 9 Uhr MonatsTicket. 

Der originäre Geltungsbereich gemäß Preisstufenübersicht umfasst folgende Bereiche: 

- in der Preisstufe A ein oder zwei Tarifgebiete, 

- in Preisstufe A mit einer 2-Waben-Gültigkeit verschiedene Tarifgebiete, 

- in der Preisstufe B die jeweiligen Zentraltarifgebiete und Geltungsbereiche, 

- in der Preisstufe C den Verbundtarifraum. 

Das auf die Person ausgestellte Ticket2000 gilt nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Das persönlich ausgestellte Ticket2000 kann nur durch den:die Inhaber:in genutzt werden. Unpersönlich ausgestellte Ticket2000 können auf andere Personen übertragen werden. 

Bei MonatsTickets wird das Ticket2000 entweder als Chipkarte für einen Monat mit Angabe des originären Geltungsbereichs, der Geltungsdauer, des Preises und den persönlichen Angaben des Inhabers bzw. der Inhaberin ausgegeben oder in Form einer getrennten Ausgabe von Trägerkarte und Wertmarke. Dabei bilden die gültige Wertmarke für den angegebenen Monat und die Trägerkarte das Ticket2000. Der:die Kund:in oder die ausgebende Stelle hat dann die Nummer der Trägerkarte, soweit vorhanden, auf die Wertmarke zu übertragen und diese in der vorgesehenen Klarsichthülle unterzubringen. Nach Ablauf der Wertmarke kann die Trägerkarte bei gleicher Preisstufe für weitere Monate genutzt werden. 

Das Ticket2000 als MonatsTicket gilt als Fahrberechtigung im angegebenen Monat für beliebig häufige Fahrten im angegebenen originären Geltungsbereich vom letzten Werktag des Vormonats bis zum Betriebsschluss des ersten Werktags des Folgemonats; ist dieser Werktag ein Samstag, so gilt es bis zum Betriebsschluss des nächsten Werktags. 

Im Abonnement wird das Ticket2000 als Chipkarte ausgegeben. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers bzw. der Inhaberin bei persönlich ausgestellten Ticket2000 sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest. 

Das Ticket2000 im Abonnement mit Chipkarte gilt als Fahrberechtigung für beliebig häufige Fahrten im angegebenen originären Geltungsbereich bis zur Beendigung des Abonnements. Die Geltungsdauer wird taggenau bestimmt. 

Das Ticket2000 9 Uhr als MonatsTicket und im Abonnement gilt montags bis freitags ab 9.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss im originären Geltungsbereich. 

Das Ticket2000 gilt darüber hinaus als Fahrberechtigung für bis zu 5 Personen im erweiterten Geltungsbereich bei Tickets der Preisstufen A bis C montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss. Hiervon dürfen, einschließlich des Inhabers bzw. der Inhaberin, maximal 2 Personen über 14 Jahre alt sein. Im jeweiligen Geltungsbereich des Ticket2000 kann der.die Inhaber:in des Ticket2000 ein Fahrrad, soweit im Rahmen der betrieblichen Belange möglich, unentgeltlich mitnehmen. Bei mitgenommenen Personen ist für die Fahrradmitnahme der Kauf eines FahrradTickets je mitgenommenem Fahrrad nach den VRR-Tarifbestimmungen erforderlich. 

Eine Geltungsbereichserweiterung für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich hinaus auf die Preisstufe B bis C ist für den:die Inhaber:in eines Ticket2000 montags bis freitags vor 19.00 Uhr durch Kauf eines ZusatzTickets möglich. 

2.4.3.3 DeutschlandTicket 

2.4.3.3.1 Bundesweit gültige Tarifbestimmungen zum DeutschlandTicket 

Anlage 15 - Tarifbestimmungen für das DeutschlandTicket  

2.4.3.3.2 Ergänzende Regelungen für den VRR zu den bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum DeutschlandTicket

In Ergänzung der bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum DeutschlandTicket gelten für den Zeitraum des bundesweiten Angebots folgende ergänzende Regelungen für den VRR:  

2.4.3.3.3 Gültigkeit 

Das DeutschlandTicket gilt für beliebig häufige Fahrten innerhalb des Verbundtarifraums VRR in der Preisstufe C in allen Verkehrsmitteln des VRR und der Eisenbahnverkehrsmittel in der 2. Wagenklasse. Darüber hinaus gilt das DeutschlandTicket für beliebig häufige Fahrten im Geltungsbereich des bundesweiten DeutschlandTickets in den zugelassenen Verkehrsmitteln der teilnehmenden Tarifräume. Das auf die Person des Inhabers ausgestellte DeutschlandTicket gilt nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Das DeutschlandTicket wird für einen Kalendermonat ausgegeben und verlängert sich automatisch, wenn es nicht bis zum 10. eines Monats zum Monatsende gekündigt wird.  

2.4.3.3.4 Ticket und Preis 

Das DeutschlandTicket wird als monatlich kündbares Abonnement digital nach dem HandyTicketDeutschland-Verfahren oder im Abonnement-Verfahren als Chipkarte ausgegeben. Für das VRRAbonnementverfahren mit Chipkarte gelten die Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket (Anlage 11), ansonsten das im HandyTicketverfahren festgelegte Verfahren. Tariflich bindende Angaben zu Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers bzw. der Inhaberin sind auf dem Ticket abgelegt.  

2.4.3.3.5 Aufpreise zum DeutschlandTicket 

Zur Nutzung der 1. Wagenklasse bei Eisenbahnverkehrsunternehmen für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums ist ein 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket nach den VRRTarifbestimmungen zu erwerben. Zur Mitnahme eines Fahrrads in VRR-Verkehrsmitteln kann ein FahrradTicket, Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket nach dem VRR-Tarif erworben werden.  

2.4.3.3.6 Sonstige Bestimmungen 

Die Mitnahme von weiteren Personen, auch durch den Zukauf eines ZusatzTickets für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums, ist ausgeschlossen. Im Geltungsbereich des VRR-Verbundtarifraums kann der:die Inhaber:in des DeutschlandTickets einen Hund unentgeltlich mitnehmen. Im Übrigen gelten die Tarif- und Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens dessen Verkehrsmittel zur Fahrt durch den:die Inhaber:in genutzt wird.  

2.4.3.4 FirmenTicket 

Berechtigt zur Nutzung von FirmenTickets sind ständige Mitarbeiter*innen von Unternehmen, Verbänden oder Behörden. Voraussetzung für die Nutzung ist ein abgeschlossener Abnahmevertrag zwischen einem Verkehrsunternehmen mit der entsprechenden Organisation. Das FirmenTicket wird als MonatsTicket im Abonnement als FirmenTicket 100/100 für die Strecke Wohnort – Arbeitsstätte auf den:die Inhaber:in lautend ausgegeben.  

Der originäre Geltungsbereich gemäß Preisstufenübersicht umfasst folgende Bereiche:  

- in der Preisstufe A ein oder zwei Tarifgebiete,  

- in Preisstufe A mit einer 2-Waben-Gültigkeit verschiedenen Tarifgebiete,  

- in der Preisstufe B die jeweiligen Zentraltarifgebiet(e) und Geltungsbereiche,  

- in der Preisstufe C den Verbundtarifraum.  

Anstelle von VRR-FirmenTickets gemäß Ziffer 2.4.3.6 der VRR-Tarifbestimmungen kann auch das JobTicket NRW Abo gemäß den Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif erworben werden. Der Bezug eines JobTickets NRW Abo wird auf die erforderliche Abnahmemenge im Rahmen des bestehenden VRR-FirmenTicket-Vertrags angerechnet. Der ausschließliche Bezug von JobTickets NRW Abo setzt einen NRW-JobTicket-Vertrag voraus.  

Das FirmenTicket gilt nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis und kann nur durch den:die Inhaber:in genutzt werden. FirmenTickets können nicht auf andere Personen übertragen werden. Die Tickets haben einen Geltungszeitraum von einem Kalendermonat (monatliche Fahrberechtigung). Das Ticket und das Abonnement verlängern sich jeweils um einen Kalendermonat, solange der:die Mitarbeiter:in der Verlängerung nicht widerspricht. Der Widerspruch ist dem Besteller (hier: Firma, Verband, Behörde) schriftlich oder in Textform mitzuteilen.  

Die Mindestabnahme pro Monat beträgt bei einem FirmenTicket100/100-Vertrag 100 FirmenTickets für alle ständigen Mitarbeiter:innen.  

Im Abonnement wird das FirmenTicket als Chipkarte ausgegeben. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers bzw. der Inhaberin sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest.  

Das FirmenTicket gilt als Fahrberechtigung bis auf weiteres bis zur Beendigung des Abonnements bzw. bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin aus der Organisation für beliebig häufige Fahrten im angegebenen Geltungsbereich. Bei FirmenTickets wird die Geltungsdauer taggenau bestimmt.  

Das FirmenTicket gilt als Fahrberechtigung innerhalb des jeweiligen originären Geltungsbereiches montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss für bis zu 5 Personen. Hiervon dürfen einschließlich des Inhabers bzw. der Inhaberin maximal 2 Personen über 14 Jahre alt sein. 

Eine Geltungsbereichserweiterung für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich hinaus auf die Preisstufe B bis C ist für den:die Inhaber:in eines FirmenTickets montags bis freitags vor 19.00 Uhr durch Kauf eines ZusatzTickets möglich. Ab 19.00 Uhr montags bis freitags und an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ist eine Geltungsbereichserweiterung für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich hinaus auf die Preisstufe B bis C sowohl für den:die Inhaber:in als auch für mitgenommene Personen durch Kauf eines ZusatzTickets pro Fahrt und ggf. mitgenommene Personen möglich.  

Im jeweiligen Geltungsbereich des FirmenTickets kann der:die Inhaber:in des FirmenTickets ein Fahrrad, soweit im Rahmen der betrieblichen Belange möglich, unentgeltlich mitnehmen.  

Bei mitgenommenen Personen ist für die Fahrradmitnahme der Kauf eines FahrradTickets je mitgenommenem Fahrrad nach den VRR-Tarifbestimmungen erforderlich.  

2.4.3.4.1 FirmenTicket als DeutschlandTicket Job 

Im Rahmen eines Abnahmevertrages gemäß 2.4.3.4 (FirmenTicket)und Ziffer 2.1.0.3 (GroßkundenVorteilsprogramm) kann anstatt eines im Vertrag vorgesehenen Tickets ein DeutschlandTicket Job analog den Bestimmungen zum DeutschlandTicket (vgl. Kapitel 2.4.3.3) ausgegeben werden. Neben den Bestimmungen zum DeutschlandTicket (Bund und VRR) gelten die folgenden Bestimmungen:  

- Bei einem Arbeitgeberzuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis des DeutschlandTicket Job werden weitere 5 Prozent Übergangsabschlag auf den Ausgabepreis gewährt.  

- Die ausgegebene Menge an DeutschlandTicket Job wird zur Abnahmemenge der Tickets dazugerechnet. Weitere Rabattstufen oder Rabatte werden dadurch nicht gewährt.  

- Falls einzelne Kund*innen innerhalb eines Vertrages zusätzlich zur Abnahme eines DeutschlandTickets Job in ihrem bestehenden Modell bleiben möchten, wird für diese weiterhin die bestehende Rabattstufe angewandt. Die abgenommenen DeutschlandTickets werden dann auf die Abnahmemenge angerechnet.  

2.4.3.4.2 Westfalentarif-Ergänzung

Für alle Mitarbeiter*innen, die im Verbundraum des Westfalentarifs wohnen und im Verbundraum des VRR in den Rahmen eines FirmenTicket-Vertrages in den Tarifgebieten 37 DortmundMitte/West und 38 Dortmund-Ost einbezogen werden können, kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass anstelle von Tickets die im Rahmen des FirmenTickets gemäß Ziffer 2.4.3.6 auch das JobTicket Westfalen gemäß den Tarifbestimmungen über den Westfalen-Tarif erworben werden kann. Der Bezug eines JobTickets Westfalen wird auf die erforderliche Abnahmemenge im Rahmen des bestehenden VRR-FirmenTicket-Vertrages angerechnet. Der Bezug von JobTickets Westfalen setzt einen separaten JobTicket WestfalenVertrag voraus. Ansonsten gelten die Tarifbestimmungen des Westfalentarifs.  

2.4.3.5 SemesterTicket 

Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende einer Hochschule mit Standort im VRR erhältlich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR-Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle AStA i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW.  

Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Süd. Das SemesterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur für den:die Inhaber:in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs.  

Meldet sich ein:e Student:in nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er bzw. sie keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen.  

Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich.  

Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den*die Inhaber*in ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe C) mitgenommen werden.  

Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in oder die mitgenommene Person, soweit betrieblich möglich, ein Fahrrad ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe C) mitgenommen werden.  

Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region ist für Inhaber*innen eines SemesterTickets NRW ohne Kauf eines ZusatzTickets möglich.  

Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt:  

• Fachhochschulen  

Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2.  

Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. 

 • Universitäten  

Wintersemester: vom 1.10.bis einschl. 31.3.  

Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. 

2.4.3.5.1 Gültigkeit in anderen Verbünden 

Wohnt der:die Inhaber:in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. einem der Geltungsbereiche des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den unten benannten Verkehrsmitteln der jeweiligen anderen Übergangstarifpartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung:  

Verkehrsgemeinschaft Ruhr-Lippe (VRL): 

02 Schalksmühle  

10 Iserlohn  

15 Schwerte  

19 Lünen  

39 Kamen  

40 Bergkamen  

48 Holzwickede  

49 Unna  

Die Fahrberechtigung gilt in den Tarifzonen 02, Schalksmühle und 10, Iserlohn nur für Busse. Die Nutzung der DB-Schiene bzw. der anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen ist dort ausgeschlossen. In den sonstigen aufgeführten Tarifzonen gilt die Fahrberechtigung in Bussen, auf der DB-Schiene bzw. bei den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen.  

Die unentgeltliche Mitnahme einer weiteren Person und eines Fahrrades ist montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. erlaubt.  

Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS): 

Es kommt der Geltungsbereich des entsprechenden Übergangstarifs zur Anwendung. Die Fahrberechtigung gilt für die DB-Schiene (zuschlagsfreie Züge), Busse und Straßenbahnen/UBahnen/Stadtbahnen. Die unentgeltliche Mitnahme einer weiteren Person und eines Fahrrades ist ausgeschlossen. Im Übergangsverkehr zu anderen Kooperationsräumen gelten ansonsten die Bestimmungen des Verkehrsunternehmens, auf dessen Fahrzeugen sich eine Person befindet.  

Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM): 

Studierende mit einem VRR-SemesterTicket können die Regionalzüge RE14 (bis Borken) und RE45 (bis Maria Veen) und alle Linienbusse der VGM in den Gemeinden Borken, Heiden, Raesfeld und Reken nutzen. Montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss kann der*die Inhaber*in eines SemesterTickets eine Person mitnehmen. Ein Fahrrad kann, soweit im Rahmen der betrieblichen Belange möglich, ganztägig unentgeltlich mitgenommen werden. Ansonsten gelten die sonstigen Bestimmungen zum VRR-SemesterTicket.  

2.4.3.5.2 Deutschlandsemesterticket 

2.4.3.5.3 Bundesweit gültige Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket 

Die Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestariforganisationen können mit Hochschulen, Studierendenwerken oder Studierendenvertretungen Vereinbarungen über ein Semesterticket mit der Gültigkeit des DeutschlandTickets treffen. Die Abnahme eines Deutschlandsemestertickets ist in diesem Falle für die Studierenden obligatorisch, eine monatliche Kündbarkeit nicht möglich.  

Der Preis für das Deutschlandsemesterticket im Vollsolidarmodell ist bundesweit einheitlich und beträgt 60 % des jeweiligen Ausgabepreises des DeutschlandTickets. Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilige Preis des DeutschlandTickets, der acht Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Monate des Semesters in den Tarifbestimmungen für das DeutschlandTicket vorgegeben wird.  

2.4.3.5.4 Ergänzende Regelungen für den VRR zu den bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket 

In Ergänzung der bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket gelten für den Zeitraum des bundesweiten Angebots folgende ergänzende Regelungen für den VRR:  

Berechtigt zur Nutzung des Deutschlandsemestertickets sind nur ordentliche Studierende einer Hochschule mit Standort im VRR. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/ Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRRVerkehrsunternehmen über die Abnahme von Deutschlandsemestertickets. Berechtigt sind alle AStA i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW.  

Das Deutschlandsemesterticket wird für ein Semester ausgegeben.  

Zur Nutzung der 1. Wagenklasse bei Eisenbahnverkehrsunternehmen für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums ist ein 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket nach den VRRTarifbestimmungen zu erwerben. Zur Mitnahme eines Fahrrads in VRR-Verkehrsmitteln kann ein Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket nach dem VRR-Tarif erworben werden.  

2.4.3.6 SchokoTicket 

Berechtigt zur Nutzung des SchokoTickets sind Kinder, die einen Kindergarten oder andere vorschulische Einrichtungen besuchen, und alle Schüler*innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die eine Bildungseinrichtung gem. § 97 Abs. 1 sowie eine in § 118 Abs. 3 Schulgesetz NRW aufgeführte Bildungseinrichtung besuchen und Fahrten im Ausbildungsverkehr im VRR durchführen. Schüler*innen der Bildungseinrichtungen gemäß § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW, die über 25 Jahre alt sind, sind ebenfalls berechtigt, das SchokoTicket zu nutzen, wenn sie die Fahrtkosten von ihrem Schulträger erstattet bekommen (Freifahrer*innen). Werden Fahrkosten gem. § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW durch den Schulträger erstattet, stellen SchokoTickets die wirtschaftlichste Art der Beförderung für den Schulträger dar (§ 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW).  

Voraussetzung für die Nutzung des SchokoTickets durch Schüler:innen einer Bildungseinrichtung ist ein entsprechender Vertrag mit dem zuständigen Schulträger.  

Das SchokoTicket gilt im angegebenen Monat bis auf weiteres als Fahrberechtigung für beliebig häufige Fahrten in der Preisstufe C mit Verbundgültigkeit ausschließlich für den:die Inhaber:in.  

Das SchokoTicket ist nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Der Preis des SchokoTickets ist aus der Preistafel ersichtlich. Aufgeführt sind dort die Preise für Schüler:innen, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Selbstzahler:innen), und für diejenigen, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Freifahrer*innen).  

Sollte ein Schulträger sein ihm nach § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW zustehendes Gestaltungrecht bei der Festlegung der Höhe der Eigenanteile für Freifahrer*innen dergestalt wahrnehmen, dass die Höhe der Eigenanteile nicht der Höhe der gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Höhe für Freifahrer*innen entspricht, so hat der Schulträger dem Verkehrsunternehmen die Differenz zwischen der als Fahrgeld gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Beträge und der Höhe der von ihm festgelegten Höhe des Eigenanteile für Freifahrer*innen auszugleichen. 

Bei Freifahrer:innen wird nach Anzahl der Geschwisterkinder unterschieden: Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 2 Abs. 3 Schülerfahrtkostenverordnung, so werden entsprechend der gesetzlichen Regelung Eigenanteile (Fahrgeld) für höchstens zwei dieser Kinder erhoben, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters.  

Ab dem dritten minderjährigen Kind entfällt der Eigenanteil, ebenso für Kinder, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird und weitere anspruchsberechtigte Kinder einer Familie.  

Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt und zahlen dann in jedem Fall das gleiche Fahrgeld wie das erste anspruchsberechtigte Kind.  

Das SchokoTicket wird als Chipkarte ausgegeben. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest. Mit dem SchokoTicket ist ein Übergang in die 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen, auch mit ZusatzTicket, ausgeschlossen.  

2.4.3.6.1 Berechtigte Nutzer*innen des SchokoTickets 

Stand ab 1.8.2010  

Personen, die folgende Bildungseinrichtungen gem. Schulgesetz NRW mit den entsprechend aufgeführten Bildungsgängen sowie einen Kindergarten besuchen, sind berechtigt, das SchokoTicket zu nutzen:  

Kindergarten  

§ 11 SchulG NRW Grundschule  

§ 14 SchulG NRW Hauptschule  

§ 15 SchulG NRW Realschule  

§ 16 SchulG NRW Gymnasium  

§ 17 SchulG NRW Gesamtschule  

§ 18 SchulG NRW Gymnasiale Oberstufe  

§ 20 SchulG NRW Orte der sonderpädagogischen Förderung  

§ 21 SchulG NRW Schule für Kranke Aus  

§ 22 SchulG NRW Berufskollegs (in Vollzeitform): § 22 Abs. 4 SchulG NRW Berufsschule  

1. Einjährige vollzeitschulische Berufsorientierungsjahre, die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem oder mehreren Berufsfeldern vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.  

2. Einjährige vollzeitschulische Berufsgrundschuljahre, die im Rahmen eines Berufsfeldes eine berufliche Grundbildung vermitteln und zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen.  

3. Vollzeitschulische Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.  

§ 22 Abs. 5 SchulG NRW Berufsfachschule  

1. Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die eine berufliche Grundbildung oder in den zweijährigen Bildungsgängen einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;  

2. Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;  

3. Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen.  

§ 22 Abs. 7 SchulG NRW Fachoberschule Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen.  

§ 22 Abs. 8 SchulG NRW, Fachschulen für Sozialpädagogik, für Heilerziehungsberufe und Familienpflege  

§ 118 Abs. 3 SchulG NRW Anerkannte allgemeinbildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen.  

2.4.3.6.2 DeutschlandTicket Schule 

Berechtigt zur Nutzung des DeutschlandTicket Schule sind Personen gemäß Kapitel 2.4.3.6.1, sofern ein entsprechender Vertrag mit dem zuständigen Schulträger besteht. Die Schüler:innen erhalten durch Kauf eines DeutschlandTicket Schule eine deutschlandweit gültige Fahrtberechtigung analog den Tarifbestimmungen des DeutschlandTickets (Kapitel 2.4.3.3).  

In Ergänzung der bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum DeutschlandTicket gelten für das DeutschlandTicket Schule folgende ergänzende Regelungen für den VRR:  

- Der Preis des DeutschlandTicket Schule ist aus der Preistafel ersichtlich. Aufgeführt sind dort die Preise für Schüler:innen, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Selbstzahler:innen), und für diejenigen, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Freifahrer:innen).  

- Bei Freifahrer:innen wird nach Anzahl der Geschwisterkinder unterschieden: Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 2 Abs. 3 Schülerfahrtkostenverordnung, so werden entsprechend der gesetzlichen Regelung Eigenanteile (Fahrgeld) für höchstens zwei dieser Kinder erhoben, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters.  

- Das DeutschlandTicket Schule wird als monatlich kündbares Abonnement nur als Chipkarte ausgegeben. Für das VRR-Abonnementverfahren mit Chipkarte gelten die Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Schule (Anlage 22).  

- Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur Legitimation ein gültiger Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt die Legitimationspflicht.  

2.4.4 Aufpreise 

2.4.4.1 ZusatzTicket 

Das ZusatzTicket gilt ausschließlich bei gleichzeitiger Nutzung eines gültigen sonstigen VRRTickets der jeweiligen Preisstufe, mit Ausnahme der 1. Klasse Nutzung des Schwerbehindertenausweises. Das alleinige ZusatzTicket berechtigt nicht zur Fahrt und stellt kein eigenständiges Ticket dar. Das ZusatzTicket wird als Einzel-ZusatzTicket ausgegeben.  

Das ZusatzTicket wird für die Geltungsbereichserweiterung bei Zeittickets über den originären Geltungsbereich des Tickets hinaus oder die Benutzung der 1. Wagenklasse ausgegeben, soweit nichts anderes in den Tarifbestimmungen festgelegt ist. Hierbei ist jeweils ein ZusatzTicket pro Fahrt und Person für die in Anspruch genommene Zusatzleistung zu lösen, soweit die Zusatzleistung nicht bereits in der Leistung des Tickets enthalten ist. Für die Nutzung der 1. Wagenklasse ist je Fahrt – unabhängig von der zugrunde liegenden Preisstufe des Zeittickets – stets ein ZusatzTicket, soweit nichts anderes bei den Ticketbeschreibungen vorgesehen ist, zu lösen.  

Gebunden an die jeweilige Preisstufe eines Tickets beträgt die maximale Gültigkeitsdauer des ZusatzTickets in der  

Preisstufe A: 90 Minuten  

Preisstufe B: 120 Minuten  

Preisstufe C: 300 Minuten  

Bei der Festlegung der zeitlichen Gültigkeit eines ZusatzTickets besteht kein Unterschied zwischen Zeitfahrausweisen und BarTickets. Maßgeblich für die Festlegung der zeitlichen Gültigkeit ist ausschließlich die dem Ticket zugrundeliegende Preisstufe. 

ZusatzTickets werden grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Sie sind von den Kund:innen vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Nur die aus Ticketdruckern ausgegebene ZusatzTickets werden entwertet ausgegeben und sind von den Kund:innen nicht besonders zu entwerten. Kund:innen haben sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. Das Einzel-ZusatzTicket gilt für die Inanspruchnahme einer Zusatzleistung pro Fahrt und Person. Entwertete ZusatzTickets sind nicht übertragbar.  

2.4.4.2 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket für Eisenbahnverkehrsunternehmen im VRRNahverkehr 

Für die regelmäßige Benutzung der 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen werden Zusatzwertmarken in allen Preisstufen einheitlich zu den folgenden Tickets ausgegeben:  

- Ticket2000 als MonatsTicket,  

- Ticket2000 im Abonnement,  

- Ticket2000 9 Uhr,  

- Ticket2000 9 Uhr im Abonnement,  

- FirmenTickets,  

- DeutschlandTicket,  

- DeutschlandTicket Job, 

- DeutschlandTicket Schule,  

- DeutschlandTicket Sozial,  

- Deutschlandsemesterticket,  

- SozialTicket Monatskarte,  

- SozialTicket Abonnement oder  

- Schwerbehindertenausweise gemäß 2.5.  

Die Gültigkeit der Zusatzwertmarke 1. Klasse Aboticket und 1. Kasse Monatsticket beträgt einen Kalendermonat und ist an die zeitliche Gültigkeit des Zeittickets gebunden. Die Zusatzwertmarke 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket gilt nur für eine Person und ist nicht übertragbar.  

Die Ausgabe der Zusatzwertmarken erfolgt in Papierform zu MonatsTickets in Papierform, zu Abonnementkarten elektronisch auf dem Chip oder zu den nach dem HandyTicket-Verfahren ausgegebenen Tickets.  

Die Zusatzwertmarke stellt keine eigenständige Fahrberechtigung dar und ist nur in Verbindung mit einem gültigen Ticket für den jeweiligen Monat und den:die Inhaber:in gültig. Zusatzwertmarken gelten auch bei Anschlussfahrten über den originären Geltungsbereich des Tickets für den:die Inhaber:in hinaus.  

Werden weitere Personen bei Anschlussfahrten in der 1. Wagenklasse zu den relevanten Zeiten mitgenommen, so haben diese für die Anschlussfahrt und die Nutzung der 1. Wagenklasse kein ZusatzTicket zu lösen.  

Die Zusatzwertmarke 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket zur Nutzung der 1. Wagenklasse für Eisenbahnverkehrsunternehmen gilt für Inhaber* innen eines DeutschlandTickets nur für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums.  

2.4.4.3 FahrradTicket 

Soweit nicht in den Tarifbestimmungen bei Tickets des VRR-Tarifs bereits vorgesehen, kann für die Mitnahme eines Fahrrads pro Person in Verbindung mit einem gültigen VRR-Ticket oder Schwerbehindertenausweis ein FahrradTicket genutzt werden. Das FahrradTicket berechtigt mit einer zeitlichen Gültigkeit von 24 Stunden ab Kauf/Entwertung zur verbundweiten Mitnahme eines Fahrrads bei beliebig häufigen Fahrten. Das FahrradTicket ist nicht übertragbar und stellt keine eigenständige Fahrberechtigung dar und ist nur in Verbindung mit einem gültigen VRR-Ticket oder Schwerbehindertenausweis für den:die Inhaber:in gültig.  

2.4.4.4 Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket 

Für die regelmäßige Mitnahme von Fahrrädern werden Zusatzwertmarken in allen Preisstufen einheitlich zu den folgenden Tickets ausgegeben:  

- Ticket2000 als MonatsTicket,  

- Ticket2000 im Abonnement,  

- Ticket2000 9 Uhr,  

- Ticket2000 9 Uhr im Abonnement,  

- FirmenTickets,  

- DeutschlandTicket, 

- DeutschlandTicket Job,  

- DeutschlandTicket Schule,  

- DeutschlandTicket Sozial,  

- Deutschlandsemesterticket,  

- SozialTicket Monatskarte,  

- SozialTicket Abonnement oder  

- Schwerbehindertenausweise gemäß 2.5.  

Die Gültigkeit des Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket beträgt einen Kalendermonat und ist an die zeitliche Gültigkeit des Zeittickets gebunden. Das Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket gilt nur für eine Person und ist nicht übertragbar.  

Die Ausgabe der Zusatzwertmarken erfolgt in Papierform zu Monatstickets, zu Abonnementkarten elektronisch auf dem Chip oder zu den nach dem HandyTicket-Verfahren ausgegebenen Tickets.  

Die Zusatzwertmarke stellt keine eigenständige Fahrberechtigung dar und ist nur in Verbindung mit einem gültigen Ticket für den jeweiligen Monat und den:die Inhaber:in gültig.  

Die Zusatzwertmarke zur Mitnahme von Fahrrädern gilt für Inhaber*innen eines DeutschlandTickets nur für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums. 

 

19.1Tarifbestimmungen SozialTicket 

19.1.1Berechtigte 

Berechtigt zur Nutzung von SozialTickets sind alle Personen gemäß Förderrichtlinie des Landes NRW (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen - Richtlinien Sozialticket 2011), insbesondere die Personen, die  

• Leistungen nach dem SGB II (ALG II und Sozialgeld),  

• Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),  

• Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,  

• laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,  

• Leistungen nach dem SGB VIII § 41 i.V.m. § 39 für den Personenkreis gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 3  

und/oder  

• Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen. 

Die Berechtigung zum Erwerb und zur Nutzung des SozialTickets ist dem Verkehrsunternehmen durch den:die Kund:in mittels Vorlage der durch die zuständige Behörde ausgegebenen Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) darzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeit des Bescheids wird eine neue Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) für einen neuen Gültigkeitszeitraum durch die zuständige Stelle ausgegeben. 

19.1.2 Geltungsbereich 

Das SozialTicket wird gemäß Preisstufenübersicht mit dem originären Geltungsbereich in der Preisstufe A mit einem Tarifgebiet oder zwei Tarifgebieten für die Städte Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen und Wuppertal oder mit einer 2-Waben-Gültigkeit in verschiedenen angrenzenden Tarifgebieten im Verbundraum gemäß Anlage 3c des VRR-Tarifs, außer Tarifgebiet 69, Venlo oder darüber hinaus, mit einer kreisweit gültigen Fahrtberechtigung ausgegeben. 

19.1.3 Gültigkeit 

Das SozialTicket gilt als Fahrberechtigung nur für den:die Inhaber:in und ist nicht übertragbar. Es ist nur in Verbindung mit einem aktuellen Lichtbildausweis gültig. Das SozialTicket gilt im angegebenen Monat für beliebig häufige Fahrten im angegebenen originären Geltungsbereich. Es gilt weiterhin als Fahrberechtigung bei MonatsTickets, die als Trägerkarte mit Wertmarke gemäß Ziffer 19.1.4 ausgegeben werden, vom letzten Werktag des Vormonats bis zum Betriebsschluss des ersten Werktags des Folgemonats;ist dieser Werktag ein Samstag, so gilt das SozialTicket bis zum Betriebsschluss des nächsten Werktags. Bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) gilt das SozialTicket als Trägerkarte mit Wertmarke gemäß Ziffer 4 bis zum letzten Kalendertag des angegebenen Monats.Bei gemäß Ziffer 4 als Chipkarte ausgegebenen SozialTickets wird die Geltungsdauer des SozialTickets taggenau bestimmt. 

Das SozialTicket gilt als Fahrberechtigung innerhalb des jeweiligen originären Geltungsbereichs montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss für bis zu 4 Personen. Von dem:der Inhaber:in dürfen maximal drei Personen unter 15 Jahren mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich hinaus ist für Inhaber:innen eines SozialTickets montags bis freitags vor 19.00 Uhr durch Kauf eines ZusatzTickets gemäß Tarifbestimmungen möglich. Montags bis freitags ab 19.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ist eine Geltungsbereichserweiterung für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich hinaus für mitgenommene Personen und für den:die Inhaber:in durch Kauf eines ZusatzTickets gemäß Tarifbestimmungen pro Fahrt und ggf. mitgenommene Personen möglich. 

Für die Fahrradmitnahme und die Nutzung der 1. Wagenklasse wird von dem*der Inhaber*in und von den ggf. mitgenommenen Personen je ein ZusatzTicket je Fahrt und Fahrrad benötigt. 

19.1.4 SozialTicket 

Das SozialTicket wird entweder als Trägerkarte mit gültiger Wertmarke im Monatseinzelkauf oder im Falle der Teilnahme von Kund*innen am Lastschriftverfahren durch Einzugsermächtigung als Chipkarte maximal für den Zeitraum der Gültigkeit der Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) ausgegeben. Für die Ausgabe von SozialTickets als Chipkarte gelten die unter Ziffer 19.1.5 aufgeführten besonderen Bedingungen. 

Im Lastschriftverfahren durch Einzugsermächtigung bilden Chip-Trägerkarte und Chip in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis und gültiger Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) das gültige SozialTicket. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich und Preis sowie die persönlichen Angaben des Inhabers bzw. der Inhaberin sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Chip-Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information der Kund*innen und legen keine tariflichen Merkmale fest.  

Bei monatlichem Kauf des SozialTickets bilden die dafür bestimmte Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) und die für den Monat gültige Wertmarke zusammen in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis das gültige Ticket. Die Trägerkarte kann von Kund:innen maximal für den im Bescheid genannten Gültigkeitszeitraum des Bescheids genutzt werden. Kund:innen haben die Nummer der Trägerkarte auf die Wertmarke zu übertragen und die Wertmarke auf der Trägerkarte an der vorgesehenen Stelle unterzubringen. Nach Ablauf der Wertmarke kann die Trägerkarte für weitere Monate mit jeweils gültiger Wertmarke genutzt werden, längstens jedoch bis zum Ende der von der zuständigen Behörde auf der Trägerkarte angegebenen Geltungsdauer. 

20.1 Tarifbestimmungen zu eezy.nrw im VRR 

20.1.1 Geltungsbereich 

Die Bedingungen für eezy.nrw im VRR gelten 

- im VRR-Verbundtarifraum gemäß Anlage 2 zum VRR-Tarif für die Beförderung von Personen sowie für die Beförderung von Sachen, 

- auf den Linien und Linienabschnitten der in Anlage 1 zum VRR-Tarif aufgeführten Verkehrsunternehmen, die den VRR-Verbundtarif anwenden und 

- auf den Linien der Eisenbahnverkehrsunternehmen in allen zuschlagfreien Zügen (RB, RE, S-Bahn), sofern diese nicht im Fahrplan oder durch Aushang von der Benutzung mit Fahrausweisen nach dem Verbundtarif ausgeschlossen sind. Zuschlagpflichtige Züge der DB AG (IC/EC, ICE), die zur Benutzung mit VRR-Tickets freigegeben sind, werden gesondert bekannt gegeben. 

- Als verbundrauminterne Fahrten in eezy.nrw im VRR gelten alle Fahrten, die ihre Start- und Zielhaltestelle im VRR-Verbundtarifraum haben. Die geographische Luftlinie darf zwischen der Start- und Zielhaltestelle keinen weiteren Tarifraum schneiden. 

20.1.2 Nutzungsvoraussetzungen 

20.1.2.1 Berechtigte 

Den Tarif eezy.nrw im VRR können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr nutzen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

- Zur Nutzung von eezy.nrw im VRR schließt der*die Kund*in einen Nutzungsvertrag über die App eines verkaufsberechtigten Kundenvertragspartners (im Weiteren KVP) ab. Hierzu ist eine Registrierung notwendig. Mit der Registrierung werden die Bedingungen für eezy.nrw im VRR und die AGB des KVP anerkannt. Für die Nutzung von eezy.nrw im VRR muss der*die Kund*in eine eezy.nrw fähige App (eezy.nrw App) eines verkaufsberechtigten KVP auf seinem:ihrem Smartphone installieren und mit dem Benutzernamen und Passwort freischalten.  

- Der:die Kund:in ermächtigt den jeweiligen KVP, das Fahrgeld nach dem vorgesehenen Verfahren einzuziehen (s. Punkte 5). 

- Für die Nutzung von eezy.nrw im VRR ermächtigt der*die Kund*in den KVP, alle Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag notwendig sind, zu speichern. 

20.1.2.2 Rechnungsstellung und Nutzungsvertrag 

Der:die Kund:in schließt einen Nutzungsvertrag mit einem KVP. Für die Rechnungsstellung und den Nutzungsvertrag gelten die AGB des KVP. Änderungen der Angaben im Rahmen des Nutzungsvertrages wie etwa Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, sind durch den*die Kund*in unverzüglich dem KVP mitzuteilen. Beide Parteien haben das Recht, den Nutzungsvertrag fristlos ohne Angaben von Gründen ordentlich zu kündigen. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail) oder der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund für den KVP liegt insbesondere bei missbräuchlicher Nutzung von eezy.nrw vor.  

20.1.3 Fahrtberechtigungen 

Fahrtberechtigungen für eezy.nrw im VRR werden im Namen und auf Rechnung des KVP verkauft. Der:die Kund:in kann sich über das Gesamtfahrgeld der durchgeführten Fahrten in der jeweiligen eezy.nrw App informieren. Im Rahmen von eezy.nrw im VRR werden Fahrtberechtigungen für eine Fahrt mit der Möglichkeit des beliebig häufigen Umsteigens für den sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und gilt bis zum Erreichen des Fahrtziels maximal 420 Minuten. Die Fahrtberechtigung kann Zubuchungen nach Ziffer 20.1.5.3 umfassen. Die Fahrt beginnt mit dem Betreten des Fahrzeuges und dem Check-in in der eezy.nrw App des KVP und endet mit dem Verlassen des letzten zur Fahrt genutzten Fahrzeuges und dem Check-out in der eezy.nrw App des KVP oder, sofern die App dies unterstützt, nach Vorwarnung mittels automatischem Be-out. Die Geltungsdauer der Fahrtberechtigung beginnt mit dem erfolgten Check-in in der eezy.nrw App eines KVP. Mit Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtberechtigung muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa größeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt. 

Die Fahrt endet entweder: 

- in Folge eines Check-out/Be-out des:der Kund:in, 

- 420 Minuten nach dem Check-in, 

- bei Verlassen des Geltungsbereichs der eezy.nrw Tarife (eezy.nrw, eezy.nrw im AVV, eezy.nrw im VRS, eezy.nrw in Westfalen, eezy.nrw im VRR).  

Mit der Beendigung der Fahrt wird die Fahrtberechtigung entzogen.  

Unterbrechungen der Fahrt sind im Rahmen der Geltungsdauer der Fahrtberechtigungen uneingeschränkt möglich. Rund- oder Rückfahrten in Richtung der Einstiegshaltestelle oder des Starttarifgebiets sind nur zum schnelleren Erreichen des Fahrtziels erlaubt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so wird die Fahrt als zwei getrennte Fahrten bei der Fahrpreisbildung berücksichtigt. 

- Es wird eine erste Fahrpreisberechnung für die Luftlinie vom Start zu der am weitesten vom Start entfernten Umstiegshaltestelle durchgeführt.  

- Es wird eine zweite Fahrpreisberechnung für die Luftlinie von dieser Umstiegshaltestelle zum Ziel durchgeführt. 

- Beide Fahrpreise werden getrennt in Rechnung gestellt. 

- Die Anwendung der Preisdeckel nach Ziffer 20.1.5.2 bleibt hiervon unberührt.  

20.1.4 Fahrpreisberechnung 

20.1.4.1 Grundsatz 

Der Fahrpreis für eine Fahrt errechnet sich aus der Addition des Grundpreises mit dem Ergebnis der Multiplikation des Leistungspreises mit der Anzahl der zurückgelegten, auf ganze Zahlen aufgerundeten Luftlinienkilometer. Die Berechnung der Luftlinienkilometer je Fahrt erfolgt aufgrund der im Hintergrundsystem hinterlegten Abstände zwischen der Start- und Zielhaltestelle. Zur Berechnung des korrekten Fahrpreises, insb. zur Berücksichtigung von Umstiegen, wird zwischen Check-in und Check-out periodisch der Standort des Smartphones über die Ortungsdienste des Smartphones genutzt. Verläuft die Luftlinie zwischen Start und Ziel durch mehrere Tarifräume, erfolgt die Fahrpreisberechnung gemäß den Regelungen von eezy.nrw. Die konkreten Preise sind im Anhang zu dieser Anlage (Preis- & Tarifierungstabelle eezy.nrw im VRR) aufgeführt.  

20.1.4.2 Preisdeckel 

20.1.4.2.1 Preisdeckel pro Fahrt

Auf den Gesamtpreis für eine Fahrt in der 2. Klasse wird pro Person ein maximaler Preis in Höhe des EinzelTickets in der jeweiligen Preisstufe (A, B oder C) nach dem jeweils gültigen Preisstand angewandt.  

20.1.4.2.2 Preisdeckel pro 24 Stunden

Der Preisdeckel gilt für einen Zeitraum von 24 Stunden. Er begrenzt den Gesamtfahrpreis für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Fahrten auf eine maximale Höhe. Der Zeitraum von 24 Stunden beginnt mit dem Check-in-Zeitpunkt der ersten bepreisten Fahrt, nachdem ein ggf. vorhergehender Abrechnungszeitraum des*der Kund*in abgeschlossen wurde. Wird eine Fahrt nicht innerhalb dieses Zeitraums beendet, gilt diese Fahrt als erste des nachfolgenden Abrechnungszeitraums. Der Preisdeckel eines Tarifraums kommt zur Anwendung, sobald der Fahrpreis für die Summe aller Fahrten den 24-Stunden-Preisdeckel-Wert übersteigt. Werden Fahrten innerhalb mehrerer Tarifräume in NRW unternommen, kommt der NRW-24-Stunden-Preisdeckel zur Anwendung, sobald der Fahrpreis für die Summe aller eezy.nrw Fahrten den in der NRW-Tarifpreistafel angegebenen Wert des NRW-24-Stunden-Preisdeckels übersteigt. 

20.1.4.2.3 Preisdeckel pro Kalendermonat

Der Preisdeckel gilt für einen Zeitraum von einem Kalendermonat. Er begrenzt den Gesamtfahrpreis für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Fahrten im Rahmen von eezy.nrw im VRR auf eine maximale Höhe laut VRR-Preistabelle. Der Zeitraum beginnt mit dem Check-in-Zeitpunkt der ersten bepreisten Fahrt, nachdem ein ggf. vorhergehender Abrechnungszeitraum des*der Kund*in abgeschlossen wurde. Wird eine Fahrt nicht innerhalb dieses Zeitraums beendet, gilt diese Fahrt als erste des nachfolgenden Abrechnungszeitraums. Werden Fahrten innerhalb mehrerer Tarifräume in NRW unternommen, kommt der NRW-Kalendermonats-Preisdeckel zur Anwendung, sobald der Fahrpreis für die Summe aller eezy.nrw Fahrten den in der NRW-Tarifpreistafel angegebenen Wert des NRW-Kalendermonats-Preisdeckels übersteigt. 

20.1.4.3 Zubuchungen 

Folgende Zubuchungen sind möglich, sofern diese über die eezy.nrw App des Kundenvertragspartners angeboten werden: 

- Mitnahme erwachsener Personen: Es können maximal 10 weitere erwachsene Personen pro Fahrt hinzugebucht werden. 

- Mitnahme von Kindern: Die Anzahl der Zubuchungen von Kindern ist beliebig. 

- Mitnahme von Fahrrädern: Die Anzahl der Zubuchungen darf die Anzahl der zusammenfahrenden Personen nicht übersteigen. Kinder unter 6 Jahren, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, benötigen keine Zubuchung für ihr Fahrrad. 

- Fahrten in der 1. Klasse in Nahverkehrszügen: Bei Nutzung der 1. Klasse gilt für diese Fahrten ein separater Preisdeckel. Die Regelung gilt für mitgenommene Personen entsprechend. Der 24-Stunden-Zeitraum sowie der Preisdeckel für Fahrten in der 2. Klasse bleiben davon unberührt. Der Gesamtpreis von Fahrten in 1. und 2. Klasse übersteigt den Preisdeckel für Fahrten in der 1. Klasse nicht. Der Aufpreis für die 1. Klasse wird für die gesamte Fahrt berechnet, auch wenn in bestimmten Fahrtabschnitten andere Wagenklassen als die 1. Klasse genutzt werden. 

- Zeitliche Gültigkeit der Zubuchungen: Der Preisdeckel der Zubuchungen wird für jede zugebuchte Person oder jedes zugebuchte Fahrrad separat berechnet, wobei der 24-Stundenzeitraum der Zubuchung an den 24-Stundenzeitraum der Person gekoppelt ist, die die Zubuchung durchgeführt hat. Die Preisdeckelsystematik von 1. Klasse und 2. Klasse ist auf jede zugebuchte Person und jedes zugebuchte Kind anzuwenden. Die Preise sind im Anhang zu dieser Anlage (Preis- und Tarifierungstabelle eezy VRR) dargestellt. 

20.1.5 Vertriebliche Mitwirkung durch die Kund*innen (Pflichten der Fahrgäste) 

Zwischen der Anmeldung (Check-in) bzw. der Abmeldung (Check-out) vor bzw. nach einer Fahrt nutzt die eezy.nrw App die Positionsbestimmung des Smartphones. Zur Nutzung der eezy.nrw App muss der:die Kund:in die Ortungsdienste des Smartphones in den dortigen Einstellungen (mindestens GPS) sowie die mobile Datennutzung aktivieren. Zur Nutzung von eezy.nrw müssen Kund:innen unmittelbar vor Fahrtbeginn in der eezy.nrw App auf ihrem Smartphone einen Check-in vornehmen.  

Ein erfolgreich abgeschlossener Check-in wird auf dem Smartphone-Display mit der Anzeige des Anmeldeortes bestätigt. Mit dieser Meldung ist der:die Kund:in berechtigt, die Fahrt anzutreten. Ist ein Check-in aus technischen Gründen nicht möglich, wird auf dem Smartphone-Display eine Fehlermeldung angezeigt. In diesem Fall benötigt der:die Nutzer:in zur Fahrt ein sonstiges Ticket des VRR-Tarifs gemäß den Tarifbestimmungen. 

Nach Fahrtende müssen Kund*innen an der Haltestelle/im Bahnhof (Abmeldeort) unverzüglich einen Check-out in der eezy.nrw App vornehmen. Der erfolgreich abgeschlossene Check-out wird auf dem Smartphone-Display bestätigt. Mit dem Check-out endet die Gültigkeit der Fahrtberechtigung. Konnte aus technischen Gründen nach Fahrtende kein Check-out durchgeführt werden, muss sich der:die Kund:in gem. der jeweils gültigen AGB des KVP an die zuständige Kundenbetreuung wenden. 

Nimmt der:die Kund:in nicht innerhalb von 420 Minuten nach Fahrtbeginn einen Check-out vor, so wird vom eezy.nrw System ein Check-out vorgenommen. Die Fahrt wird bis zur letzten übermittelten Haltestelle abgerechnet. 

Zur Berechnung des Fahrpreises auf Basis einer zurückgelegten Route wird zwischen Check-in und Check-out periodisch der Standort des Smartphones über die Ortungsdienste des Mobiltelefons festgestellt. Die beim Check-in aktivierten Ortungsdienste müssen zwischen Check-in und Checkout kontinuierlich aktiviert bleiben. Die Kund:innen haben ihr Smartphone zwischen Check-in und Check-out in einem eingeschalteten und für die Nutzung der eezy.nrw App funktionierenden Zustand zu halten. Der:die Kund:in darf insbesondere die Sendebereitschaft für die mobile Datennutzung nicht einschränken. Falls der:die Kund:in den zur Nutzung der eezy.nrw App notwendigen Zustand willentlich einschränkt bzw. manipuliert, ist den jeweiligen KVP eine Sperrung des:der Kund:in vorbehalten. Kann auf Basis der willentlichen Einschränkung kein Fahrpreis ermittelt werden, kann der jeweilige KVP eine Strafgebühr in Rechnung stellen. 

Nach dem Check-out von der Fahrt können Kund:innen die Ortungsdienste eigenständig in den Smartphone-Einstellungen deaktivieren. Die Nutzungsvereinbarung zwischen dem:der Kund:in und dem KVP kann weitere, im Wesentlichen technische, Mitwirkungspflichten regeln. 

20.1.6 Fahrausweisprüfung 

20.1.6.1 Fahrausweise 

Bei der Fahrausweisprüfung haben Kund:innen nach Aufforderung durch das Prüfpersonal ihre eezy.nrw App zu öffnen. Der:die Kund:in hat die zur Kontrolle auf dem Smartphone-Display erscheinende Fahrtberechtigung dem Prüfpersonal vorzuzeigen. Die Bedienung des Smartphones nimmt der:die Kund:in vor. Kund:innen sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Kann keine gültige Fahrtberechtigung bei einer Fahrausweisprüfung vorgezeigt werden, wird ein EBE erhoben. 

20.1.6.2 Ungültige Fahrausweise 

Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen oder den Ergänzungen zu den VRR-Tarifbestimmungen für eezy.nrw im VRR entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden. Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die als Fahrtberechtigung im Rahmen von eezy.nrw im VRR aufgrund von Missachtung der Nutzungsbedingungen durch ein fehlendes Check-in des:der Teilnehmer:in nicht erworben wurden oder die aufgrund technischer Mängel nicht nachgewiesen werden konnten, z.B. bei leerem Akku. 

20.2 Anhang – Preis- und Tarifierungstabelle eezy.nrw im VRR  

Vertragsuniversitäten SemesterTicket

Datenschutzhinweise

Datenschutzinformation zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Speicherung von Daten im EBE-Fall 

Verantwortlicher und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten 

NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbH 

Odenkirchener Straße 201, 41236 Mönchengladbach 

(Postfach 20 09 51, 41209 Mönchengladbach) 

41236 Mönchengladbach 

Telefon: 02166 688 - 0  

E-Mail: info@new.de 

Geschäftsführer: Wolfgang Opdenbusch, Thomas Bley 

Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten unter der oben aufgeführten Anschrift oder per E-Mail: datenschutzbeauftragter@new.de 

Darlegung des berechtigten Interesses nach Art. 6 lit. f) DSGVO 

Als Anbieter von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr hat die NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbH ein berechtigtes Interesse daran, dass alle Kunden, entsprechend den aktuell gültigen Beförderungsbedingungen und den Tarifbestimmungen, über ein gültiges Ticket verfügen. Kunden, die ohne ein gültiges Ticket eine Personenbeförderungsleistung in Anspruch nehmen, können (gemäß Rechtsverordnung) mit einem erhöhten Beförderungsentgelt belegt werden. Zur Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und von Vorfalldaten erforderlich. 

Erhobene Daten 

Folgende Daten bzw. Datenkategorien werden verarbeitet:  

- Name und Name, Vorname 

- Geburtsdatum, Geburtsort 

- Geschlecht 

- Anschrift (Wohnort, Postleitzahl, Straße, Hausnummer)  

- Vorfalldaten (EBE-Vorfall Nr., Datum, Zeit, Fahrgastposition im Fahrzeug, Beanstandung, Richtung, Kontrollhaltestelle, Einstiegshaltestelle, Ausweisart, Ticketart, Bemerkung, Fahrgastverhalten, Prüfer Nummer, Prüfer Name, Linie) Empfänger, denen die Daten mitgeteilt werden können Erfüllungsgehilfen, Vertreter In Rechtsangelegenheiten, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaft, Inkasso-Unternehmen zur Abwicklung des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Forderungsverkaufs.  

Betroffene Personen 

Kunden bzw. Fahrgäste, die zum Zeitpunkt der Ticketprüfung ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden. 

Dauer der Speicherung der Daten 

Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, sämtliche gegenseitigen Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich unter anderem um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Das bedeutet, dass diese spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, in der Regel 10 Jahre nach Vertragsende, gelöscht werden.  

Rechte der Betroffenen 

Fragen, Beschwerden zur Wahrung seiner Rechte zum Datenschutz kann der Betroffene gerne an die o.g. Kontaktdaten richten. 

Wir weisen ausdrücklich auf die unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Rechte an dieser Stelle hin: 

- das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, 

- das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,  

- das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,  

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,  

- das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sowie  

- das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 35 DSGVO.  

Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (in NRW die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit) zu wenden. 

Änderungen dieser Datenschutzinformation 

Neue Technologien und veränderte rechtliche Anforderungen können eine Änderung dieser Datenschutzbestimmungen erforderlich machen. Die jeweilige aktuelle Version dieser Information finden Sie unter www.new-mobil.de. 

Stand: 06/2024 

Datenschutzinformationen für die Nutzer des On Demand-Angebotes „New Op Jück“  

An dieser Stelle informieren wir über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge der Erbringung des On Demand Verkehrs „NEW Op Jück“ gemäß Art. 13 der DSGVO. 

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO 

NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbH 

Odenkirchener Straße 201 

41236 Mönchengladbach 

E-Mail: info@new-mobil.de 

Tel. +49 2166 688-0 

vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Opdenbusch und Thomas Bley. 

Kontaktadresse für den Datenschutz 

Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten über die E-Mail-Adresse datenschutzbeauftragter@new.de oder postalisch an die o. a. Anschrift mit dem Vermerk „Datenschutzbeauftragter“. 

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung 

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen des Registrierungsprozesses, welcher für die Nutzung der NEW Op Jück-App und der Fahrten zu durchlaufen ist, sowie im Rahmen der Leistungserbringung, insbesondere der Buchung von einzelnen Fahrten erhoben. 

Die Verarbeitung der Daten erfolgt zum Zweck der Durchführung und Abrechnung unserer angebotenen Dienstleistung und somit zu Erfüllung eines Vertragsverhältnisses nach Art. 6 Abs. 1 S 1 lit. b DSGVO. Die Erhebung der Daten ist erforderlich, um die Dienstleistung wunschgemäß erbringen, sie über etwaige Störungen informieren zu können und um den Fahrpreis zu berechnen und die Zahlung abwickeln zu können. 

Download 

Beim Download NEW Op Jück-App werden Informationen an den von Ihnen ausgewählten App-Store (z.B. Google Play oder Apple App Store) übermittelt. Dabei können Name, Mobil-Nr., E-Mail-Adresse, der Zeitpunkt des Downloads sowie eine Gerätekennung verarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich durch den jeweiligen App-Store und liegt außerhalb unseres Einflussbereiches. Im Rahmen der Installation aus dem App-Store besteht die Möglichkeit die einzelnen Zugriffsmöglichkeiten auf die Informationen Ihres Gerätes zu konfigurieren. 

Die Übermittlung einzelner technischer Daten (bspw. Betriebssystem) ist notwendig zur Betriebsfähigkeit der App sowie zur Fehlerbehebung. Rechtsgrundlage dafür ist unser berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. 

Registrierung 

Zur Registrierung des Kundenkontos und dem Erstellen einer Kundennummer werden Handynummer, Vor- und Nachname sowie E-Mailadresse als Pflichtangaben abgefragt. Die Verarbeitung der bei der Registrierung erfassten Daten erfolgt zum Zweck der Durchführung des durch die Registrierung begründeten Nutzungsverhältnisses, zur Authentifizierung und zur Anbahnung weiterer Vertragsverhältnisse (z.B. Buchung einer Fahrt). 

Buchung/Leistungserbringung  

Bei der Nutzung der Op Jück-App werden automatisch die IPAdresse und die Modell- und Herstellerbezeichnung des verwendeten Endgeräts und Versionsinformationen erhoben. Bei der Bestellung von Dienstleistungen über die NEW Op Jück-App (insbesondere der Buchung von Fahrten) werden zusätzlich Abfrage-Zeitpunkt, Abhol-Standort und -Zeitpunkt und Ankunfts-Zeitpunkt und Zielort (auch bei Abbruch des Bestellprozesses) verarbeitet. Für den Fall, dass auf Grund von Mobilitätseinschränkungen ein Rollstuhl transportiert werden muss, erfassen wir diesbezügliche gesundheitliche Einschränkungen. 

Im Rahmen der Leistungserbringung informieren wir den Besteller kurz vor Abholung und bei Ankunft des Fahrzeugs am Abhol-Standort hierüber durch eine Nachricht, die in der Op Jück-App angezeigt wird. Der Fahrer des zur Beförderung eingesetzten Fahrzeugs hat die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme, sofern Probleme bei der Abholung auftreten. Er erhält den Kundennamen und erfasst den Einstieg des Nutzers in das Fahrzeug und seinen Ausstieg. 

Kommt es zu Kommunikationsproblemen oder Verbindungsabbrüchen zwischen der App und dem Hintergrundsystem, dann speichern wir die mit dem Fehler in Zusammenhang stehenden Daten (Request/Anfrage, Fehler) in Ihrem Account. 

Der geographische Standort des Geräts wird nur mit Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) erfasst, um standortbasierte Dienstleistungen zu erbringen. Bei der Bestellung bestimmter Dienstleistungen erfassen wir zur Angebotserstellung Ihren Standort zur Bestimmung der Starthaltestelle. 

Nach der Fahrt werden die Fahrtdauer in Minuten und die gefahrenen Kilometer erfasst. 

Darüber hinaus können die Daten zum Zwecke der Durchsetzung und Abwehr von Rechtsansprüchen verwendet werden. 

Erforderlichkeit 

Die Bereitstellung der Daten ist erforderlich, da die Leistung ansonsten nicht erbracht werden kann. 

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten 

Zur Abrechnung der Beförderungsleistung werden die personenbezogenen Daten an die Firma LOGPAY Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn übermittelt. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgen aus Sicherheitsgründen ausschließlich bei dem Zahlungsdienstleister. Bei Angabe Ihrer Kreditkartendaten Datenschutzinformationen für die Nutzer des On Demand-Angebotes „New Op Jück“ werden diese über eine verschlüsselte Verbindung direkt an den Zahlungsdienstleister übermittelt. Wir erhalten keinen Zugang zu Ihren vollständigen Kreditkartendaten. Weitere Datenschutzinformationen der Firma LOGPAY sind über den Link www.logpay.de/Datenschutzhinweise.html abrufbar. 

Empfänger der Daten sind von uns eingesetzte Dienstleister (Firma ioki als App-Anbieter, IT-Dienstleister) Erfüllungsgehilfen, da wir nicht alle Leistungen selbst erbringen können. Empfänger personenbezogener Daten können z.B. sein: Druckdienstleister, Callcenter, Analysespezialisten, Auskunfteien. 

Im Falle des Missbrauchs oder aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen kann es vorkommen, dass Ermittlungsbehörden auf Basis der gesetzlichen Vorschriften Daten erhalten. 

Auswertung von Nutzungsdaten 

Wir werten Nutzungsdaten aus, u.a. um die Fahrzeugauslastung, statistische Profile und Streckennutzungsprofile zu ermitteln sowie zur Marktforschung und Bewerbung unserer Dienstleistungen. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.Wir haben ein berechtigtes Interesse an dieser Verarbeitung, weil sie es uns ermöglicht, unsere Leistungen zu messen, weiterzuentwickeln, zu verbessern und zu bewerben. 

Übermittlung in ein Drittland 

In der Op Jück-App sind unter anderem Tools von Unternehmen mit Sitz in den USA eingebunden. Über diese Tools können Ihre Daten an die US-Server der jeweiligen Unternehmen weitergegeben werden. Zum Schutz Ihrer Daten haben wir mit dem App-Anbieter ioki Standardvertragsklauseln im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO abgeschlossen. Der AppAnbieter hat sich dazu verpflichtet, auch seine Dienstleister zur Anwendung und Einhaltung dieser Standardvertragsklauseln zu verpflichten. 

Unter anderem sind folgende Tools von Unternehmen in den USA sind in der Software eingebunden und für die Nutzbarkeit der App unersetzliche: Twilio, Firebase, Google Maps (Kartengrundlage). Mit Nutzung dieser App bzw. der Nutzung einzelner Funktionen erklären Sie sich mit der Einbindung dieser Tools einverstanden. 

Angaben zur Aufbewahrungsdauer 

Ihre personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die in dieser Datenschutzerklärung genannten Zwecke erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Falle eines Widerspruchs keine zwingenden schutzwürdigen Gründe unsererseits entgegenstehen oder dass im Falle eines Widerrufs keine sonstige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorhanden ist. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten nach Handelsgesetzbuch (HGB) oder Abgabenordnung (AO) werden die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Pflichten für die Dauer von 6 oder 10 Jahren gespeichert und erst nach Ablauf der Frist gelöscht. 

Sie haben die Möglichkeit, ihr Kundenkonto auf dem Smarthone durch Auswahl des Buttons zu löschen. Eine reine Deinstallation der NEW Op Jück-App löscht keine Daten, womit diese nach einer Neuinstallation wiederum verfügbar sind. 

Hinweis auf die Betroffenenrechte 

Nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO besteht das Recht, Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten einschließlich eventueller Empfänger und der geplanten Speicherdauer zu erhalten. 

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, besteht gemäß Art. 16 DSGVO ein Recht auf Berichtigung der Daten. 

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). 

Soweit die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung, der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen verstößt, kann diese sich an die genannten Kontaktanschriften wenden und unabhängig davon auch dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde geltend machen. In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die/der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf. 

Profiling 

Ein Profiling findet nicht statt. 

Informationen zum Datenschutz für die Videoüberwachung in den Fahrzeugen und den Betriebsstätten der NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbH  

Verantwortlich 

NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbH, Odenkirchener Str. 201, 41236 Mönchengladbach, Tel.: +49 2166 688 0 E-Mail: info@new-mobil.de  

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten  

E-Mail: datenschutzbeauftragter@new.de  

Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung  

NEW verarbeitet personenbezogene Daten in den Fahrzeugen und Betriebsstätten auf Grundlage der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 6 Abs. 1 lit. f) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) § 4 BDSG „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“. 

Berechtigte Interessen  

Die Videoüberwachung dient den berechtigten Interessen der Steuerung des Betriebsablaufs und des Fahrgastwechsels, dem Schutz der Fahrgäste, der Mitarbeiter und der Einrichtungen des ÖPNV, der Wahrnehmung des Hausrechts, der Durchsetzung und Abwehr rechtlicher Ansprüche sowie zur Verfolgung strafrechtlicher Delikte.  

Speicherdauer  

Die Videoaufzeichnungen werden in der Regel 72 Stunden gespeichert, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen zu beachten sind. Insbesondere bei Vorfällen ist eine Speicherung der Daten unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen rechtlicher Ansprüche oder zur Beweissicherung über die vorgenannte Regelfrist hinaus (z. B. drei Jahre) möglich.  

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten  

Es erhalten die Stellen Zugriff auf Daten der betroffenen Person, welche für die Videoüberwachung und deren Bearbeitung zu den genannten Zwecken zuständig oder im Rahmen vertraglicher Pflichten dienstleistend tätig sind. Informationen über die betroffene Person werden nur an Dritte weitergegeben soweit dies gesetzlich zulässig ist, eine Einwilligung vorliegt, oder NEW zur Auskunft berechtigt oder verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang ist eine Weitergabe von Videoaufzeichnungen an Strafverfolgungsbehörden möglich.  

Hinweis auf die Betroffenenrechte  

Nach Maßgabe von Art. 15 DS-GVO besteht das Recht, Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten einschließlich eventueller Empfänger und der geplanten Speicherdauer zu erhalten. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, besteht gemäß Art. 16 DS-GVO ein Recht auf Berichtigung der Daten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DS-GVO). Soweit die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung, der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen verstößt, kann diese sich an die genannten Kontaktanschriften wenden und unabhängig davon auch dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde geltend machen. In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die/der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf.  

Bereitstellung der Information:  

Diese Information erhalten Sie im Internet unter https://www.new-mobil.de/datenschutz sowie in den KundenCentern der NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbH.  

Stand: Dezember 2018  

Informationen zum Datenschutz für die Videoüberwachung in den Fahrzeugen und den Betriebsstätten der NEW mobil und aktiv Viersen GmbH  

Verantwortlich 

NEW mobil und aktiv Viersen GmbH, Rektoratstr. 18, 41747 Viersen, Tel.: +49 2162 371 0 E-Mail: info@new-mobil.de  

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten  

E-Mail: datenschutzbeauftragter@new.de  

Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung  

NEW verarbeitet personenbezogene Daten in den Fahrzeugen und Betriebsstätten auf Grundlage der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 6 Abs. 1 lit. f) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) § 4 BDSG „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“. 

Berechtigte Interessen  

Die Videoüberwachung dient den berechtigten Interessen der Steuerung des Betriebsablaufs und des Fahrgastwechsels, dem Schutz der Fahrgäste, der Mitarbeiter und der Einrichtungen des ÖPNV, der Wahrnehmung des Hausrechts, der Durchsetzung und Abwehr rechtlicher Ansprüche sowie zur Verfolgung strafrechtlicher Delikte.  

Speicherdauer  

Die Videoaufzeichnungen werden in der Regel 72 Stunden gespeichert, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen zu beachten sind. Insbesondere bei Vorfällen ist eine Speicherung der Daten unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen rechtlicher Ansprüche oder zur Beweissicherung über die vorgenannte Regelfrist hinaus (z. B. drei Jahre) möglich.  

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten  

Es erhalten die Stellen Zugriff auf Daten der betroffenen Person, welche für die Videoüberwachung und deren Bearbeitung zu den genannten Zwecken zuständig oder im Rahmen vertraglicher Pflichten dienstleistend tätig sind. Informationen über die betroffene Person werden nur an Dritte weitergegeben soweit dies gesetzlich zulässig ist, eine Einwilligung vorliegt, oder NEW zur Auskunft berechtigt oder verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang ist eine Weitergabe von Videoaufzeichnungen an Strafverfolgungsbehörden möglich.  

Hinweis auf die Betroffenenrechte  

Nach Maßgabe von Art. 15 DS-GVO besteht das Recht, Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten einschließlich eventueller Empfänger und der geplanten Speicherdauer zu erhalten. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, besteht gemäß Art. 16 DS-GVO ein Recht auf Berichtigung der Daten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DS-GVO). Soweit die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung, der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen verstößt, kann diese sich an die genannten Kontaktanschriften wenden und unabhängig davon auch dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde geltend machen. In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die/der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf.  

Bereitstellung der Information:  

Diese Information erhalten Sie im Internet unter https://www.new-mobil.de/datenschutz sowie in den KundenCentern der NEW mobil und aktiv Viersen GmbH.  

Stand: August 2022