2 Tarifbestimmungen
2.1 Geltungsbereich
Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen sowie für die Beförderung von Sachen auf den Linien und Linienabschnitten der in Anlage 1 zum VRR-Tarif aufgeführten Verkehrsunternehmen, die den VRR-Verbundtarif anwenden. Sie gelten auf den Linien der Eisenbahnverkehrsunternehmen in allen zuschlagfreien Zügen (RB, RE, S-Bahn), sofern diese nicht im Fahrplan oder durch Aushang von der Benutzung mit Fahrausweisen nach dem Verbundtarif ausgeschlossen sind. Zuschlagpflichtige Züge der DB (IC/EC, ICE), die zur Benutzung mit VRR-Tickets freigegeben sind, werden gesondert bekannt gegeben.
2.2 Tarifsystem
Der Verbundtarifraum setzt sich für die Preisbildung aus Flächenzonen zusammen. Weiterhin ist der Verbundtarifraum für die Preisbildung in eine Region Nord und eine Region Süd sowie in eine Region Unterer Niederrhein eingeteilt.
2.2.1 Flächenzonen
Als Flächenzonen gelten Waben, Tarifgebiete und Regionen. Die Flächenzonen sind in ihrer räumlichen Ausdehnung durch die letzte Haltestelle in der Wabe, dem Tarifgebiet und der Region beschrieben. Die Wabe entspricht in der Regel in ihrer räumlichen Ausdehnung dem Stadtteil einer Stadt oder einer kleineren Gemeinde. Jede Wabe hat eine namentliche Bezeichnung sowie eine dreistellige tarifliche Kennung. Die beiden ersten Ziffern bezeichnen das Tarifgebiet, zu dem die Wabe gehört; die dritte Ziffer bezeichnet die Nummer der Wabe innerhalb des Tarifgebietes. Mehrere Waben bilden das Tarifgebiet. Das Tarifgebiet entspricht in der Regel in seiner räumlichen Ausdehnung der kommunalen Grenze einer Stadt oder den kommunalen Grenzen mehrerer kleinerer Städte oder Gemeinden. Die Städte Düsseldorf, Duisburg, Dortmund, Essen und Wuppertal sind in jeweils 2 Tarifgebiete geteilt. Jedes Tarifgebiet hat eine namentliche Bezeichnung sowie eine tarifliche Kennung durch zweistellige Zahlen. Die Region setzt sich aus mehreren Tarifgebieten zusammen.
2.2.2 Fahrpreise
Die Fahrpreise für Tickets ergeben sich aus der VRR-Fahrpreistabelle (siehe Anlage 4 zum VRR-Tarif).
2.2.3 Preisstufenzuordnung und Raumbegrenzung
Für die Tarifierung nach Flächenzonen in den Preisstufen A, B und C sowie der Region Unterer Niederrhein gelten die Anlagen 3ab, 3b und 3C zum VRR-Tarif. Hierin sind alle Start-Ziel-Relationen aufgeführt, die mit einer bestimmten Preisstufe erreichbar sind. Zusätzlich sind alle Waben, Tarifgebiete oder Regionen angegeben, die mit einem Zeitticket der jeweiligen Preisstufe befahren werden dürfen. Verlaufen verkehrsübliche Wege zwischen 2 Waben der Preisstufe A über eine dritte Wabe der Preisstufe A, so gehören bei Zeittickets diese verkehrsüblichen Wege dennoch zum räumlichen Geltungsbereich der Preisstufe A (2-Waben-Tarif). Für den Geltungsbereich des SozialTickets mit der Gültigkeit „Kreis“ gelten die Tarifbestimmungen zum SozialTicket gemäß Anlage 13 zum VRR-Tarif.
Für die Gültigkeit des SemesterTickets gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.4.3.5.
Mit einem Ticket einer bestimmten Preisstufe dürfen Waben oder Tarifgebiete oder Regionen, die einer höheren Preisstufe oder einem anderen Geltungsbereich angehören, nicht befahren werden.
Die Aneinanderreihung verschiedener oder gleicher Tickets mit verschiedener oder gleicher Preisstufe bzw. Regionszugehörigkeit für eine Fahrt ist unzulässig.
2.3 Tickets des VRR-Verbundtarifs
Als Tickets des VRR-Verbundtarifs gelten unten aufgeführte Tickets.
2.3.1 Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl
GelegenheitsTickets
- Tickets für eine Fahrt: Einzelticket
- Mehrfahrtenticket: 4erTicket
2.3.2 Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl
Zeittickets
- 24-StundenTicket als 24-StundenTicket für 1 bis 5 Personen
- Ticket2000 als
MonatsTicket
MonatsTicket im Abonnement
9 Uhr-MonatsTicket
9 Uhr-MonatsTicket im Abonnement
- FirmenTicket als FirmenTicket 100/100-Modell
- SemesterTicket
- SchokoTicket
- SozialTicket
- DeutschlandTicket
- DeutschlandTicket Sozial
- Deutschlandsemesterticket
- DeutschlandTicket Schule
- DeutschlandTicket Job
2.3.3 Aufpreise
- ZusatzTicket
- FahrradTicket
2.3.4 Tickets zu besonderen Anlässen
- KombiTicket
- AnrufSammelTaxi (AST)
- On-Demand
2.4 Einzelbestimmungen zu VRR-Tickets
2.4.1 EinzelTicket
Berechtigt zur Nutzung des EinzelTickets ist jede Person. EinzelTickets werden für erwachsene Personen ab 15 Jahren und für Kinder von 6 bis unter 15 Jahren ausgegeben.
EinzelTickets werden in den Preisstufen A, B und C ausgegeben.
EinzelTickets gelten bis zum Erreichen des Fahrtziels, jedoch längstens für die maximale zeitliche Dauer von:
Preisstufe A: 90 Minuten
Preisstufe B: 120 Minuten
Preisstufe C: 300 Minuten
Die Geltungsdauer beginnt mit dem vollen 10-Minuten-Intervall, das der in der Entwertung angegebenen Uhrzeit folgt.
Das EinzelTicket gilt für eine Fahrt mit beliebig häufigem Umsteigen. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa größeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt. Rund- oder Rückfahrten in Richtung der Einstiegshaltestelle oder des Starttarifgebiets sind nur zum schnelleren Erreichen des Fahrtziels erlaubt.
EinzelTickets werden grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Sie sind von den Kund:innen vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Aus Ticketdruckern ausgegebene EinzelTickets werden entwertet sowie nach dem in den AGB beschriebenen Verfahren zum HandyTicket ausgegeben. Sie sind von den Kund:innen nicht besonders zu entwerten. Kund:innen haben sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. Entwertete EinzelTickets sind nicht übertragbar.
2.4.2 Mehrfahrtentickets
2.4.2.1 4erTicket
Berechtigt zur Nutzung von 4erTickets ist jede Person. 4erTickets werden für erwachsene Personen ab 15 Jahren und für Kinder von 6 bis unter 15 Jahren ausgegeben.
4erTickets werden in den Preisstufen A, B und C mit 4 Entwerterfeldern ausgegeben.
4erTickets gelten bis zum Erreichen des Fahrtziels, jedoch längstens für die maximale zeitliche Dauer von:
Preisstufe A: 90 Minuten
Preisstufe B: 120 Minuten
Preisstufe C: 300 Minuten
Die Geltungsdauer beginnt mit dem vollen 10-Minuten-Intervall, das der in der Entwertung angegebenen Uhrzeit folgt.
Bei 4erTickets gilt ein Entwerterfeld für eine Fahrt je Kund:in, mit beliebig häufigem Umsteigen. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa längeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt. Rund- oder Rückfahrten in Richtung der Einstiegshaltestelle oder des Starttarifgebiets sind nur zum schnelleren Erreichen des Fahrtziels erlaubt.
4erTickets werden grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Sie sind von den Kund:innen vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Aus Ticketdruckern ausgegebene 4erTickets werden für die erste Fahrt entwertet ausgegeben und sind von den Kund:innen nicht besonders zu entwerten. Kund:innen haben sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
4erTickets können von mehreren Kund:innen gleichzeitig genutzt werden, wobei pro Kund*in und Fahrt ein Entwerterfeld zu entwerten ist. Entwertete 4erTickets sind nicht übertragbar.
2.4.3 Zeittickets
2.4.3.1 24-StundenTicket (1 bis 5 Personen)
Berechtigt zur Nutzung des 24-StundenTickets für 1 bis 5 Personen ist jede Person. Das 24-StundenTicket kann, je nach Auswahl der Gruppengröße, von 1 bis 5 Personen gleichzeitig genutzt werden. Nach Fahrtantritt kann die Gruppengröße nicht erweitert werden.
Das 24-StundenTicket wird in den Preisstufen A, B und C nach dem Verfahren zum HandyTicket oder über sonstige Vertriebswege in Papierform ausgegeben.
Der Geltungsbereich wird beim 24-StundenTicket in Papierform durch die Entwertung im jeweiligen Starttarifgebiet festgelegt. Beim 24-StundenTicket gemäß HandyTicket-Verfahren erfolgt dies bei Abruf vom Dienstleister mit Festlegung des Starttarifgebiets durch den:die Kund:in gemäß Preisstufenübersicht. Das 24-StundenTicket in Papierform wird grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Es ist von den Kund:innen vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Aus Ticketdruckern ausgegebene 24-StundenTickets in Papierform werden entwertet ausgegeben und sind von Kund*innen nicht besonders zu entwerten. Kund:innen haben sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. Entwertete 24-StundenTickets in Papierform und nach dem im HandyTicket-Verfahren ausgegebene Tickets sind nicht übertragbar.
Das 24-StundenTicket gilt ab dem Zeitpunkt der Entwertung, bzw. gemäß dem HandyTicket-Verfahren ab dem Zeitpunkt des Abrufs vom Dienstleister 24 Stunden für beliebig häufige Fahrten im Geltungsbereich mit beliebig häufigem Umsteigen für 1 bis 5 Personen unabhängig vom Alter. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa längeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt.
Für die Fahrradmitnahme ist der Kauf eines FahrradTickets je mitgenommenem Fahrrad nach den VRR-Tarifbestimmungen erforderlich.
2.4.3.2 Ticket2000
Berechtigt zur Nutzung des Ticket2000 ist jede Person.
Das Ticket2000 wird in folgenden Varianten wahlweise auf den:die Inhaber:in lautend oder auch unpersönlich ausgegeben:
- MonatsTicket,
- 9 Uhr MonatsTicket.
Der originäre Geltungsbereich gemäß Preisstufenübersicht umfasst folgende Bereiche:
- in der Preisstufe A ein oder zwei Tarifgebiete,
- in Preisstufe A mit einer 2-Waben-Gültigkeit verschiedene Tarifgebiete,
- in der Preisstufe B die jeweiligen Zentraltarifgebiete und Geltungsbereiche,
- in der Preisstufe C den Verbundtarifraum.
Das auf die Person ausgestellte Ticket2000 gilt nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Das persönlich ausgestellte Ticket2000 kann nur durch den:die Inhaber:in genutzt werden. Unpersönlich ausgestellte Ticket2000 können auf andere Personen übertragen werden.
Bei MonatsTickets wird das Ticket2000 entweder als Chipkarte für einen Monat mit Angabe des originären Geltungsbereichs, der Geltungsdauer, des Preises und den persönlichen Angaben des Inhabers bzw. der Inhaberin ausgegeben oder in Form einer getrennten Ausgabe von Trägerkarte und Wertmarke. Dabei bilden die gültige Wertmarke für den angegebenen Monat und die Trägerkarte das Ticket2000. Der:die Kund:in oder die ausgebende Stelle hat dann die Nummer der Trägerkarte, soweit vorhanden, auf die Wertmarke zu übertragen und diese in der vorgesehenen Klarsichthülle unterzubringen. Nach Ablauf der Wertmarke kann die Trägerkarte bei gleicher Preisstufe für weitere Monate genutzt werden.
Das Ticket2000 als MonatsTicket gilt als Fahrberechtigung im angegebenen Monat für beliebig häufige Fahrten im angegebenen originären Geltungsbereich vom letzten Werktag des Vormonats bis zum Betriebsschluss des ersten Werktags des Folgemonats; ist dieser Werktag ein Samstag, so gilt es bis zum Betriebsschluss des nächsten Werktags.
Im Abonnement wird das Ticket2000 als Chipkarte ausgegeben. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers bzw. der Inhaberin bei persönlich ausgestellten Ticket2000 sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest.
Das Ticket2000 im Abonnement mit Chipkarte gilt als Fahrberechtigung für beliebig häufige Fahrten im angegebenen originären Geltungsbereich bis zur Beendigung des Abonnements. Die Geltungsdauer wird taggenau bestimmt.
Das Ticket2000 9 Uhr als MonatsTicket und im Abonnement gilt montags bis freitags ab 9.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss im originären Geltungsbereich.
Das Ticket2000 gilt darüber hinaus als Fahrberechtigung für bis zu 5 Personen im erweiterten Geltungsbereich bei Tickets der Preisstufen A bis C montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss. Hiervon dürfen, einschließlich des Inhabers bzw. der Inhaberin, maximal 2 Personen über 14 Jahre alt sein. Im jeweiligen Geltungsbereich des Ticket2000 kann der.die Inhaber:in des Ticket2000 ein Fahrrad, soweit im Rahmen der betrieblichen Belange möglich, unentgeltlich mitnehmen. Bei mitgenommenen Personen ist für die Fahrradmitnahme der Kauf eines FahrradTickets je mitgenommenem Fahrrad nach den VRR-Tarifbestimmungen erforderlich.
Eine Geltungsbereichserweiterung für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich hinaus auf die Preisstufe B bis C ist für den:die Inhaber:in eines Ticket2000 montags bis freitags vor 19.00 Uhr durch Kauf eines ZusatzTickets möglich.
2.4.3.3 DeutschlandTicket
2.4.3.3.1 Bundesweit gültige Tarifbestimmungen zum DeutschlandTicket
Anlage 15 - Tarifbestimmungen für das DeutschlandTicket
2.4.3.3.2 Ergänzende Regelungen für den VRR zu den bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum DeutschlandTicket
In Ergänzung der bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum DeutschlandTicket gelten für den Zeitraum des bundesweiten Angebots folgende ergänzende Regelungen für den VRR:
2.4.3.3.3 Gültigkeit
Das DeutschlandTicket gilt für beliebig häufige Fahrten innerhalb des Verbundtarifraums VRR in der Preisstufe C in allen Verkehrsmitteln des VRR und der Eisenbahnverkehrsmittel in der 2. Wagenklasse. Darüber hinaus gilt das DeutschlandTicket für beliebig häufige Fahrten im Geltungsbereich des bundesweiten DeutschlandTickets in den zugelassenen Verkehrsmitteln der teilnehmenden Tarifräume. Das auf die Person des Inhabers ausgestellte DeutschlandTicket gilt nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Das DeutschlandTicket wird für einen Kalendermonat ausgegeben und verlängert sich automatisch, wenn es nicht bis zum 10. eines Monats zum Monatsende gekündigt wird.
2.4.3.3.4 Ticket und Preis
Das DeutschlandTicket wird als monatlich kündbares Abonnement digital nach dem HandyTicketDeutschland-Verfahren oder im Abonnement-Verfahren als Chipkarte ausgegeben. Für das VRRAbonnementverfahren mit Chipkarte gelten die Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket (Anlage 11), ansonsten das im HandyTicketverfahren festgelegte Verfahren. Tariflich bindende Angaben zu Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers bzw. der Inhaberin sind auf dem Ticket abgelegt.
2.4.3.3.5 Aufpreise zum DeutschlandTicket
Zur Nutzung der 1. Wagenklasse bei Eisenbahnverkehrsunternehmen für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums ist ein 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket nach den VRRTarifbestimmungen zu erwerben. Zur Mitnahme eines Fahrrads in VRR-Verkehrsmitteln kann ein FahrradTicket, Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket nach dem VRR-Tarif erworben werden.
2.4.3.3.6 Sonstige Bestimmungen
Die Mitnahme von weiteren Personen, auch durch den Zukauf eines ZusatzTickets für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums, ist ausgeschlossen. Im Geltungsbereich des VRR-Verbundtarifraums kann der:die Inhaber:in des DeutschlandTickets einen Hund unentgeltlich mitnehmen. Im Übrigen gelten die Tarif- und Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens dessen Verkehrsmittel zur Fahrt durch den:die Inhaber:in genutzt wird.
2.4.3.4 FirmenTicket
Berechtigt zur Nutzung von FirmenTickets sind ständige Mitarbeiter*innen von Unternehmen, Verbänden oder Behörden. Voraussetzung für die Nutzung ist ein abgeschlossener Abnahmevertrag zwischen einem Verkehrsunternehmen mit der entsprechenden Organisation. Das FirmenTicket wird als MonatsTicket im Abonnement als FirmenTicket 100/100 für die Strecke Wohnort – Arbeitsstätte auf den:die Inhaber:in lautend ausgegeben.
Der originäre Geltungsbereich gemäß Preisstufenübersicht umfasst folgende Bereiche:
- in der Preisstufe A ein oder zwei Tarifgebiete,
- in Preisstufe A mit einer 2-Waben-Gültigkeit verschiedenen Tarifgebiete,
- in der Preisstufe B die jeweiligen Zentraltarifgebiet(e) und Geltungsbereiche,
- in der Preisstufe C den Verbundtarifraum.
Anstelle von VRR-FirmenTickets gemäß Ziffer 2.4.3.6 der VRR-Tarifbestimmungen kann auch das JobTicket NRW Abo gemäß den Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif erworben werden. Der Bezug eines JobTickets NRW Abo wird auf die erforderliche Abnahmemenge im Rahmen des bestehenden VRR-FirmenTicket-Vertrags angerechnet. Der ausschließliche Bezug von JobTickets NRW Abo setzt einen NRW-JobTicket-Vertrag voraus.
Das FirmenTicket gilt nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis und kann nur durch den:die Inhaber:in genutzt werden. FirmenTickets können nicht auf andere Personen übertragen werden. Die Tickets haben einen Geltungszeitraum von einem Kalendermonat (monatliche Fahrberechtigung). Das Ticket und das Abonnement verlängern sich jeweils um einen Kalendermonat, solange der:die Mitarbeiter:in der Verlängerung nicht widerspricht. Der Widerspruch ist dem Besteller (hier: Firma, Verband, Behörde) schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
Die Mindestabnahme pro Monat beträgt bei einem FirmenTicket100/100-Vertrag 100 FirmenTickets für alle ständigen Mitarbeiter:innen.
Im Abonnement wird das FirmenTicket als Chipkarte ausgegeben. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers bzw. der Inhaberin sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest.
Das FirmenTicket gilt als Fahrberechtigung bis auf weiteres bis zur Beendigung des Abonnements bzw. bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin aus der Organisation für beliebig häufige Fahrten im angegebenen Geltungsbereich. Bei FirmenTickets wird die Geltungsdauer taggenau bestimmt.
Das FirmenTicket gilt als Fahrberechtigung innerhalb des jeweiligen originären Geltungsbereiches montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss für bis zu 5 Personen. Hiervon dürfen einschließlich des Inhabers bzw. der Inhaberin maximal 2 Personen über 14 Jahre alt sein.
Eine Geltungsbereichserweiterung für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich hinaus auf die Preisstufe B bis C ist für den:die Inhaber:in eines FirmenTickets montags bis freitags vor 19.00 Uhr durch Kauf eines ZusatzTickets möglich. Ab 19.00 Uhr montags bis freitags und an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ist eine Geltungsbereichserweiterung für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich hinaus auf die Preisstufe B bis C sowohl für den:die Inhaber:in als auch für mitgenommene Personen durch Kauf eines ZusatzTickets pro Fahrt und ggf. mitgenommene Personen möglich.
Im jeweiligen Geltungsbereich des FirmenTickets kann der:die Inhaber:in des FirmenTickets ein Fahrrad, soweit im Rahmen der betrieblichen Belange möglich, unentgeltlich mitnehmen.
Bei mitgenommenen Personen ist für die Fahrradmitnahme der Kauf eines FahrradTickets je mitgenommenem Fahrrad nach den VRR-Tarifbestimmungen erforderlich.
2.4.3.4.1 FirmenTicket als DeutschlandTicket Job
Im Rahmen eines Abnahmevertrages gemäß 2.4.3.4 (FirmenTicket)und Ziffer 2.1.0.3 (GroßkundenVorteilsprogramm) kann anstatt eines im Vertrag vorgesehenen Tickets ein DeutschlandTicket Job analog den Bestimmungen zum DeutschlandTicket (vgl. Kapitel 2.4.3.3) ausgegeben werden. Neben den Bestimmungen zum DeutschlandTicket (Bund und VRR) gelten die folgenden Bestimmungen:
- Bei einem Arbeitgeberzuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis des DeutschlandTicket Job werden weitere 5 Prozent Übergangsabschlag auf den Ausgabepreis gewährt.
- Die ausgegebene Menge an DeutschlandTicket Job wird zur Abnahmemenge der Tickets dazugerechnet. Weitere Rabattstufen oder Rabatte werden dadurch nicht gewährt.
- Falls einzelne Kund*innen innerhalb eines Vertrages zusätzlich zur Abnahme eines DeutschlandTickets Job in ihrem bestehenden Modell bleiben möchten, wird für diese weiterhin die bestehende Rabattstufe angewandt. Die abgenommenen DeutschlandTickets werden dann auf die Abnahmemenge angerechnet.
2.4.3.4.2 Westfalentarif-Ergänzung
Für alle Mitarbeiter*innen, die im Verbundraum des Westfalentarifs wohnen und im Verbundraum des VRR in den Rahmen eines FirmenTicket-Vertrages in den Tarifgebieten 37 DortmundMitte/West und 38 Dortmund-Ost einbezogen werden können, kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass anstelle von Tickets die im Rahmen des FirmenTickets gemäß Ziffer 2.4.3.6 auch das JobTicket Westfalen gemäß den Tarifbestimmungen über den Westfalen-Tarif erworben werden kann. Der Bezug eines JobTickets Westfalen wird auf die erforderliche Abnahmemenge im Rahmen des bestehenden VRR-FirmenTicket-Vertrages angerechnet. Der Bezug von JobTickets Westfalen setzt einen separaten JobTicket WestfalenVertrag voraus. Ansonsten gelten die Tarifbestimmungen des Westfalentarifs.
2.4.3.5 SemesterTicket
Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende einer Hochschule mit Standort im VRR erhältlich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR-Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle AStA i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW.
Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Süd. Das SemesterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur für den:die Inhaber:in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs.
Meldet sich ein:e Student:in nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er bzw. sie keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen.
Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich.
Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den*die Inhaber*in ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe C) mitgenommen werden.
Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in oder die mitgenommene Person, soweit betrieblich möglich, ein Fahrrad ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe C) mitgenommen werden.
Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region ist für Inhaber*innen eines SemesterTickets NRW ohne Kauf eines ZusatzTickets möglich.
Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt:
• Fachhochschulen
Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2.
Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8.
• Universitäten
Wintersemester: vom 1.10.bis einschl. 31.3.
Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9.
2.4.3.5.1 Gültigkeit in anderen Verbünden
Wohnt der:die Inhaber:in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. einem der Geltungsbereiche des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den unten benannten Verkehrsmitteln der jeweiligen anderen Übergangstarifpartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung:
Verkehrsgemeinschaft Ruhr-Lippe (VRL):
02 Schalksmühle
10 Iserlohn
15 Schwerte
19 Lünen
39 Kamen
40 Bergkamen
48 Holzwickede
49 Unna
Die Fahrberechtigung gilt in den Tarifzonen 02, Schalksmühle und 10, Iserlohn nur für Busse. Die Nutzung der DB-Schiene bzw. der anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen ist dort ausgeschlossen. In den sonstigen aufgeführten Tarifzonen gilt die Fahrberechtigung in Bussen, auf der DB-Schiene bzw. bei den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Die unentgeltliche Mitnahme einer weiteren Person und eines Fahrrades ist montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. erlaubt.
Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS):
Es kommt der Geltungsbereich des entsprechenden Übergangstarifs zur Anwendung. Die Fahrberechtigung gilt für die DB-Schiene (zuschlagsfreie Züge), Busse und Straßenbahnen/UBahnen/Stadtbahnen. Die unentgeltliche Mitnahme einer weiteren Person und eines Fahrrades ist ausgeschlossen. Im Übergangsverkehr zu anderen Kooperationsräumen gelten ansonsten die Bestimmungen des Verkehrsunternehmens, auf dessen Fahrzeugen sich eine Person befindet.
Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM):
Studierende mit einem VRR-SemesterTicket können die Regionalzüge RE14 (bis Borken) und RE45 (bis Maria Veen) und alle Linienbusse der VGM in den Gemeinden Borken, Heiden, Raesfeld und Reken nutzen. Montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss kann der*die Inhaber*in eines SemesterTickets eine Person mitnehmen. Ein Fahrrad kann, soweit im Rahmen der betrieblichen Belange möglich, ganztägig unentgeltlich mitgenommen werden. Ansonsten gelten die sonstigen Bestimmungen zum VRR-SemesterTicket.
2.4.3.5.2 Deutschlandsemesterticket
2.4.3.5.3 Bundesweit gültige Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket
Die Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestariforganisationen können mit Hochschulen, Studierendenwerken oder Studierendenvertretungen Vereinbarungen über ein Semesterticket mit der Gültigkeit des DeutschlandTickets treffen. Die Abnahme eines Deutschlandsemestertickets ist in diesem Falle für die Studierenden obligatorisch, eine monatliche Kündbarkeit nicht möglich.
Der Preis für das Deutschlandsemesterticket im Vollsolidarmodell ist bundesweit einheitlich und beträgt 60 % des jeweiligen Ausgabepreises des DeutschlandTickets. Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilige Preis des DeutschlandTickets, der acht Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Monate des Semesters in den Tarifbestimmungen für das DeutschlandTicket vorgegeben wird.
2.4.3.5.4 Ergänzende Regelungen für den VRR zu den bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket
In Ergänzung der bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket gelten für den Zeitraum des bundesweiten Angebots folgende ergänzende Regelungen für den VRR:
Berechtigt zur Nutzung des Deutschlandsemestertickets sind nur ordentliche Studierende einer Hochschule mit Standort im VRR. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/ Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRRVerkehrsunternehmen über die Abnahme von Deutschlandsemestertickets. Berechtigt sind alle AStA i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW.
Das Deutschlandsemesterticket wird für ein Semester ausgegeben.
Zur Nutzung der 1. Wagenklasse bei Eisenbahnverkehrsunternehmen für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums ist ein 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket nach den VRRTarifbestimmungen zu erwerben. Zur Mitnahme eines Fahrrads in VRR-Verkehrsmitteln kann ein Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket nach dem VRR-Tarif erworben werden.
2.4.3.6 SchokoTicket
Berechtigt zur Nutzung des SchokoTickets sind Kinder, die einen Kindergarten oder andere vorschulische Einrichtungen besuchen, und alle Schüler*innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die eine Bildungseinrichtung gem. § 97 Abs. 1 sowie eine in § 118 Abs. 3 Schulgesetz NRW aufgeführte Bildungseinrichtung besuchen und Fahrten im Ausbildungsverkehr im VRR durchführen. Schüler*innen der Bildungseinrichtungen gemäß § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW, die über 25 Jahre alt sind, sind ebenfalls berechtigt, das SchokoTicket zu nutzen, wenn sie die Fahrtkosten von ihrem Schulträger erstattet bekommen (Freifahrer*innen). Werden Fahrkosten gem. § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW durch den Schulträger erstattet, stellen SchokoTickets die wirtschaftlichste Art der Beförderung für den Schulträger dar (§ 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW).
Voraussetzung für die Nutzung des SchokoTickets durch Schüler:innen einer Bildungseinrichtung ist ein entsprechender Vertrag mit dem zuständigen Schulträger.
Das SchokoTicket gilt im angegebenen Monat bis auf weiteres als Fahrberechtigung für beliebig häufige Fahrten in der Preisstufe C mit Verbundgültigkeit ausschließlich für den:die Inhaber:in.
Das SchokoTicket ist nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Der Preis des SchokoTickets ist aus der Preistafel ersichtlich. Aufgeführt sind dort die Preise für Schüler:innen, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Selbstzahler:innen), und für diejenigen, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Freifahrer*innen).
Sollte ein Schulträger sein ihm nach § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW zustehendes Gestaltungrecht bei der Festlegung der Höhe der Eigenanteile für Freifahrer*innen dergestalt wahrnehmen, dass die Höhe der Eigenanteile nicht der Höhe der gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Höhe für Freifahrer*innen entspricht, so hat der Schulträger dem Verkehrsunternehmen die Differenz zwischen der als Fahrgeld gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Beträge und der Höhe der von ihm festgelegten Höhe des Eigenanteile für Freifahrer*innen auszugleichen.
Bei Freifahrer:innen wird nach Anzahl der Geschwisterkinder unterschieden: Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 2 Abs. 3 Schülerfahrtkostenverordnung, so werden entsprechend der gesetzlichen Regelung Eigenanteile (Fahrgeld) für höchstens zwei dieser Kinder erhoben, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters.
Ab dem dritten minderjährigen Kind entfällt der Eigenanteil, ebenso für Kinder, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird und weitere anspruchsberechtigte Kinder einer Familie.
Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt und zahlen dann in jedem Fall das gleiche Fahrgeld wie das erste anspruchsberechtigte Kind.
Das SchokoTicket wird als Chipkarte ausgegeben. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest. Mit dem SchokoTicket ist ein Übergang in die 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen, auch mit ZusatzTicket, ausgeschlossen.
2.4.3.6.1 Berechtigte Nutzer*innen des SchokoTickets
Stand ab 1.8.2010
Personen, die folgende Bildungseinrichtungen gem. Schulgesetz NRW mit den entsprechend aufgeführten Bildungsgängen sowie einen Kindergarten besuchen, sind berechtigt, das SchokoTicket zu nutzen:
Kindergarten
§ 11 SchulG NRW Grundschule
§ 14 SchulG NRW Hauptschule
§ 15 SchulG NRW Realschule
§ 16 SchulG NRW Gymnasium
§ 17 SchulG NRW Gesamtschule
§ 18 SchulG NRW Gymnasiale Oberstufe
§ 20 SchulG NRW Orte der sonderpädagogischen Förderung
§ 21 SchulG NRW Schule für Kranke Aus
§ 22 SchulG NRW Berufskollegs (in Vollzeitform): § 22 Abs. 4 SchulG NRW Berufsschule
1. Einjährige vollzeitschulische Berufsorientierungsjahre, die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem oder mehreren Berufsfeldern vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.
2. Einjährige vollzeitschulische Berufsgrundschuljahre, die im Rahmen eines Berufsfeldes eine berufliche Grundbildung vermitteln und zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen.
3. Vollzeitschulische Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.
§ 22 Abs. 5 SchulG NRW Berufsfachschule
1. Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die eine berufliche Grundbildung oder in den zweijährigen Bildungsgängen einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;
2. Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;
3. Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen.
§ 22 Abs. 7 SchulG NRW Fachoberschule Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen.
§ 22 Abs. 8 SchulG NRW, Fachschulen für Sozialpädagogik, für Heilerziehungsberufe und Familienpflege
§ 118 Abs. 3 SchulG NRW Anerkannte allgemeinbildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen.
2.4.3.6.2 DeutschlandTicket Schule
Berechtigt zur Nutzung des DeutschlandTicket Schule sind Personen gemäß Kapitel 2.4.3.6.1, sofern ein entsprechender Vertrag mit dem zuständigen Schulträger besteht. Die Schüler:innen erhalten durch Kauf eines DeutschlandTicket Schule eine deutschlandweit gültige Fahrtberechtigung analog den Tarifbestimmungen des DeutschlandTickets (Kapitel 2.4.3.3).
In Ergänzung der bundesweit gültigen Tarifbestimmungen zum DeutschlandTicket gelten für das DeutschlandTicket Schule folgende ergänzende Regelungen für den VRR:
- Der Preis des DeutschlandTicket Schule ist aus der Preistafel ersichtlich. Aufgeführt sind dort die Preise für Schüler:innen, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Selbstzahler:innen), und für diejenigen, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Freifahrer:innen).
- Bei Freifahrer:innen wird nach Anzahl der Geschwisterkinder unterschieden: Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 2 Abs. 3 Schülerfahrtkostenverordnung, so werden entsprechend der gesetzlichen Regelung Eigenanteile (Fahrgeld) für höchstens zwei dieser Kinder erhoben, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters.
- Das DeutschlandTicket Schule wird als monatlich kündbares Abonnement nur als Chipkarte ausgegeben. Für das VRR-Abonnementverfahren mit Chipkarte gelten die Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket Schule (Anlage 22).
- Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur Legitimation ein gültiger Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt die Legitimationspflicht.
2.4.4 Aufpreise
2.4.4.1 ZusatzTicket
Das ZusatzTicket gilt ausschließlich bei gleichzeitiger Nutzung eines gültigen sonstigen VRRTickets der jeweiligen Preisstufe, mit Ausnahme der 1. Klasse Nutzung des Schwerbehindertenausweises. Das alleinige ZusatzTicket berechtigt nicht zur Fahrt und stellt kein eigenständiges Ticket dar. Das ZusatzTicket wird als Einzel-ZusatzTicket ausgegeben.
Das ZusatzTicket wird für die Geltungsbereichserweiterung bei Zeittickets über den originären Geltungsbereich des Tickets hinaus oder die Benutzung der 1. Wagenklasse ausgegeben, soweit nichts anderes in den Tarifbestimmungen festgelegt ist. Hierbei ist jeweils ein ZusatzTicket pro Fahrt und Person für die in Anspruch genommene Zusatzleistung zu lösen, soweit die Zusatzleistung nicht bereits in der Leistung des Tickets enthalten ist. Für die Nutzung der 1. Wagenklasse ist je Fahrt – unabhängig von der zugrunde liegenden Preisstufe des Zeittickets – stets ein ZusatzTicket, soweit nichts anderes bei den Ticketbeschreibungen vorgesehen ist, zu lösen.
Gebunden an die jeweilige Preisstufe eines Tickets beträgt die maximale Gültigkeitsdauer des ZusatzTickets in der
Preisstufe A: 90 Minuten
Preisstufe B: 120 Minuten
Preisstufe C: 300 Minuten
Bei der Festlegung der zeitlichen Gültigkeit eines ZusatzTickets besteht kein Unterschied zwischen Zeitfahrausweisen und BarTickets. Maßgeblich für die Festlegung der zeitlichen Gültigkeit ist ausschließlich die dem Ticket zugrundeliegende Preisstufe.
ZusatzTickets werden grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Sie sind von den Kund:innen vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Nur die aus Ticketdruckern ausgegebene ZusatzTickets werden entwertet ausgegeben und sind von den Kund:innen nicht besonders zu entwerten. Kund:innen haben sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. Das Einzel-ZusatzTicket gilt für die Inanspruchnahme einer Zusatzleistung pro Fahrt und Person. Entwertete ZusatzTickets sind nicht übertragbar.
2.4.4.2 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket für Eisenbahnverkehrsunternehmen im VRRNahverkehr
Für die regelmäßige Benutzung der 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen werden Zusatzwertmarken in allen Preisstufen einheitlich zu den folgenden Tickets ausgegeben:
- Ticket2000 als MonatsTicket,
- Ticket2000 im Abonnement,
- Ticket2000 9 Uhr,
- Ticket2000 9 Uhr im Abonnement,
- FirmenTickets,
- DeutschlandTicket,
- DeutschlandTicket Job,
- DeutschlandTicket Schule,
- DeutschlandTicket Sozial,
- Deutschlandsemesterticket,
- SozialTicket Monatskarte,
- SozialTicket Abonnement oder
- Schwerbehindertenausweise gemäß 2.5.
Die Gültigkeit der Zusatzwertmarke 1. Klasse Aboticket und 1. Kasse Monatsticket beträgt einen Kalendermonat und ist an die zeitliche Gültigkeit des Zeittickets gebunden. Die Zusatzwertmarke 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket gilt nur für eine Person und ist nicht übertragbar.
Die Ausgabe der Zusatzwertmarken erfolgt in Papierform zu MonatsTickets in Papierform, zu Abonnementkarten elektronisch auf dem Chip oder zu den nach dem HandyTicket-Verfahren ausgegebenen Tickets.
Die Zusatzwertmarke stellt keine eigenständige Fahrberechtigung dar und ist nur in Verbindung mit einem gültigen Ticket für den jeweiligen Monat und den:die Inhaber:in gültig. Zusatzwertmarken gelten auch bei Anschlussfahrten über den originären Geltungsbereich des Tickets für den:die Inhaber:in hinaus.
Werden weitere Personen bei Anschlussfahrten in der 1. Wagenklasse zu den relevanten Zeiten mitgenommen, so haben diese für die Anschlussfahrt und die Nutzung der 1. Wagenklasse kein ZusatzTicket zu lösen.
Die Zusatzwertmarke 1. Klasse Aboticket und 1. Klasse Monatsticket zur Nutzung der 1. Wagenklasse für Eisenbahnverkehrsunternehmen gilt für Inhaber* innen eines DeutschlandTickets nur für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums.
2.4.4.3 FahrradTicket
Soweit nicht in den Tarifbestimmungen bei Tickets des VRR-Tarifs bereits vorgesehen, kann für die Mitnahme eines Fahrrads pro Person in Verbindung mit einem gültigen VRR-Ticket oder Schwerbehindertenausweis ein FahrradTicket genutzt werden. Das FahrradTicket berechtigt mit einer zeitlichen Gültigkeit von 24 Stunden ab Kauf/Entwertung zur verbundweiten Mitnahme eines Fahrrads bei beliebig häufigen Fahrten. Das FahrradTicket ist nicht übertragbar und stellt keine eigenständige Fahrberechtigung dar und ist nur in Verbindung mit einem gültigen VRR-Ticket oder Schwerbehindertenausweis für den:die Inhaber:in gültig.
2.4.4.4 Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket
Für die regelmäßige Mitnahme von Fahrrädern werden Zusatzwertmarken in allen Preisstufen einheitlich zu den folgenden Tickets ausgegeben:
- Ticket2000 als MonatsTicket,
- Ticket2000 im Abonnement,
- Ticket2000 9 Uhr,
- Ticket2000 9 Uhr im Abonnement,
- FirmenTickets,
- DeutschlandTicket,
- DeutschlandTicket Job,
- DeutschlandTicket Schule,
- DeutschlandTicket Sozial,
- Deutschlandsemesterticket,
- SozialTicket Monatskarte,
- SozialTicket Abonnement oder
- Schwerbehindertenausweise gemäß 2.5.
Die Gültigkeit des Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket beträgt einen Kalendermonat und ist an die zeitliche Gültigkeit des Zeittickets gebunden. Das Fahrrad Aboticket und Fahrrad Monatsticket gilt nur für eine Person und ist nicht übertragbar.
Die Ausgabe der Zusatzwertmarken erfolgt in Papierform zu Monatstickets, zu Abonnementkarten elektronisch auf dem Chip oder zu den nach dem HandyTicket-Verfahren ausgegebenen Tickets.
Die Zusatzwertmarke stellt keine eigenständige Fahrberechtigung dar und ist nur in Verbindung mit einem gültigen Ticket für den jeweiligen Monat und den:die Inhaber:in gültig.
Die Zusatzwertmarke zur Mitnahme von Fahrrädern gilt für Inhaber*innen eines DeutschlandTickets nur für Fahrten innerhalb des VRR-Verbundtarifraums.