FAQ Abwasser
Wissenswertes über Abwasser
Wir informieren Sie über alle Themenbereiche der Abwasserentsorgung und beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen. In unserem Stichwortverzeichnis finden Sie Erklärungen rund um das Thema Abwasser bei der NEW.
Fragen und Antworten
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Abwasser bei starken Regenfällen in Ihren Keller gelangen kann. Häufig sind zum Beispiel Rückstauschutzeinrichtungen nicht richtig installiert bzw. gewartet. Bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen kann es ebenfalls zu Überflutungen kommen, wodurch das Abwasser zum Beispiel über tieferliegende Gebäudeteile eindringen kann. Besonders gefährdet sind hierbei Kellerlichtschächte, Kellerabgänge, Tiefgaragenzufahrten oder Souterrainwohnungen.
Es gibt verschiedene Ursachen, aus denen Überflutungen entstehen können. Eine häufige Ursache hierfür ist ein Rückstau aus dem Kanalnetz, der den Oberflächenabfluss bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen nicht mehr vollständig aufnehmen kann. Durch abfallende Äste und Laubwerk können die Straßenabläufe verstopft werden. Als Folge dessen kommt es zu Wasseransammlungen auf der Oberfläche, die beispielsweise bei Straßen mit abgesenkten Bordsteinen oder bei Wohnhäusern mit ausgebautem Kellergeschoss auf Straßenebene zu Schäden auf privaten Grundstücken führen können.
Die öffentliche Kanalisation kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht so ausgelegt werden, dass ein vollständiger Schutz vor Überflutungen bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen erfolgen kann. Durch Erhöhung der Speicherkapazitäten von bestehenden Kanälen und Sanierung hydraulischer Defizite (Generalentwässerungsplanung) können Überschwemmungen von Rückstau vermindert werden. Weitere Maßnahmen sind der Bau von Rückhalteräumen sowohl im Kanalnetz als auch die Renaturierung von Gewässern (Schaffung von Retentionsräumen), um das Niederschlagswasser zwischenzuspeichern und die Kanalisation sowie Gewässer zu entlasten.
Die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt welche Kanäle saniert bzw. erneuert werden müssen ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. So muss beispielsweise der bei der Zustandserfassung der Kanäle festgestellte bauliche Zustand berücksichtigt werden. Weiterhin sind die hydraulischen Verhältnisse, die aus der Generalentwässerungsplanung zu entnehmen sind, zu berücksichtigen. Die daraus resultierenden Maßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung festgeschrieben. Die Kanalplanungen werden mit anderen Planungen wie zum Beispiel Straßenbaulast- und Versorgungsträgern abgestimmt.
Mehr Informationen zum Download
Schutz vor Rückstau – Informationen zum Download PDF
Stichwortverzeichnis
Abwasser im Sinne des Landeswassergesetzes ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes, abfließendes Wasser (Schmutzwasser). Zudem das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
Abwasserbehandlungsanlagen sind technische Einrichtungen, mit denen Abwasser (SW und RW) vor Einleitung in ein Gewässer bzw. in die Kanalisation behandelt wird. Dabei müssen rechtliche Auflagen aus Grundwasser-, Gewässerschutz und der Entwässerungssatzung beachtet werden. Alle Abwässer, die nicht den Grenzwerten der städtischen Satzungen oder den in den Anhängen der Abwasserverordnung aufgeführten Schadstofffrachten entsprechen, werden zwingend behandelt. Schon eine Abwassertemperatur größer 35°C oder pH-Werte unter 6,5 sowie über 10,0 bedürfen einer besonderen Behandlung. Bei Feststoffen in Abwässern (Stoffreste, Sande etc.) ist der Bau eines Absetzbeckens (Schlammfang) notwendig. Bei Überschreitung des Kohlenwasserstoffgrenzwertes ist vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage eine entsprechende Abscheideanlage (zum Beispiel Benzinabscheider) einzubauen. Zu hohe Schwermetallwerte im Abwasser müssen durch den Bau einer entsprechenden Behandlungsanlage entfernt werden. Hier wird neben der Anschlusszustimmung durch die NEW AG eine Genehmigung gemäß den §§ 56 Abs.1 (Bau und Betrieb) und 58 (Indirekteinleitung) LWG durch die Untere Wasserbehörde oder die Bezirksregierung erforderlich. Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des LWG und WHG werden durch die Untere Wasserbehörde oder die Bezirksregierung genehmigt und überwacht. Die Überwachung kann im Einzelfall nach Abstimmung mit der Stadt Mönchengladbach Fachbereich Umwelt durch das Abwasserlabor erfolgen. Die Genehmigung und der Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen sind im LWG geregelt. Genehmigungsbehörden sind die zuständigen Unteren Wasserbehörden oder die Bezirksregierung.
Das Abwasserlabor überwacht die Indirekteinleiter durch routinemäßige Einzelbeprobung und/oder Serienbeprobung durch den Einbau von automatischen Probeentnahmegeräten. Indirekteinleiter sind hier vor allem Betriebe, bei denen Abwässer zu erwarten sind, welche die in den Satzungen aufgeführten Schadstoffe enthalten können. Die gezogenen Proben werden unter Einsatz von UV/VIS- und Atomabsorbationsspektroskopie, sowie ionensensitiver Messtechniken untersucht.
Ansprechpartner: Kinga Nikulin, NEW AG, Odenkirchener Straße 20, 141236 Mönchengladbach
Standort: Voltastraße 2, Tel.: 02166 688-3186, E-Mail: kinga.nikulin(at)new.de
In die Baugenehmigung der Stadt werden entwässerungstechnische Forderungen der NEW eingetragen, die vor Baubeginn einzureichen sind. Für die Darstellung der grundstücksbezogenen Abwasserableitung in die öffentlichen Abwasseranlagen benötigen Kund:innen (Architekt:innen, Planer:innen etc.) stets die notwendigen Angaben über die vorhandenen Kanalleitungen. Dies sind die Lagen in der Straße (Platz), die Höhenlagen, das System (RW und SW bzw. MW), die Nennweiten, das Rohrmaterial, die Straßenhöhen (Straßenkronen - Rückstauebene), die Einlasshöhen sowie die eventuelle Anschlussstelle (Stutzenmaß).
Nach Vorlage eines Übersichtsplanes werden die v. g. Angaben in den Kanalanschlussplan eingetragen und von den zuständigen Ansprechpartner:innen übersandt. Ebenfalls werden Angaben über die Einleitungsmengen und über die Nutzung und Verwertung von Niederschlagswasser (Versickerungsgebiete u. ä.) gemäß der städtischen Entwässerungssatzungen und unter Bezug auf § 44 LWG gemacht. Die Ausgabe der Kanalanschlusspläne erfolgt durch die NEW oder NEW Netz Leitungsauskunft.
Sollte das Niederschlagswasser mittels Versickerung beseitigt werden ist dieses separat bei den zuständigen Fachbereichen oder Unteren Wasserbehörden (Stadt Mönchengladbach/Kreis Viersen) zu beantragen. Auch Regenwassernutzungsanlagen und Zisternen sind in die Entwässerungspläne einzutragen. Der Kanalanschluss ist bei einer zugelassenen Tiefbaufirma laut Unternehmerliste durch Eigentümer:innen in Auftrag zu geben sowie abzurechnen.
Die Ableitung des Abwassers erfolgt in verschiedenen dafür vorgesehenen Systemen.
Unter einem Trennsystem versteht man das getrennte Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in separat dafür vorgesehene Kanäle. Das Schmutzwasser wird in den Schmutzwasserkanal und das Regenwasser in den Regenwasserkanal abgeleitet. Wird das Abwasser nicht in das dafür vorgesehene System eingeleitet, spricht man von einer Fehleinleitung.
Unter Mischsystem versteht man das gemeinsame Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in einen gemeinsamen Kanal. Andere Arten der Abwasserbeseitigung sind für das Schmutzwasser die abflusslose Grube oder die Kleinkläranlage (Kanal auf Rädern) und für das Regenwasser die Versickerung.
Im Trennsystem werden Regenwasser und Schmutzwasser in getrennten Kanälen abgeleitet. Das Schmutzwasser fließt zur Kläranlage, das unbelastete Regenwasser in das nächste Gewässer. Bei einer Fehleinleitung gelangt entweder Regenwasser in den Schmutzwasserkanal und belastet die Kläranlage oder Schmutzwasser fließt über den Regenwasserkanal ungeklärt in ein Gewässer. Daher darf auch der „Putzeimer“ nicht in den Straßenablauf (Senke) geleert werden. Wird eine Fehleinleitung festgestellt (zum Beispiel durch Kanalnebelung oder Farbspülung seitens der NEW) müssen Grundstückseigentümer:innen die Fehleinleitung auf eigene Kosten abstellen.
Kanalbenutzungsgebüren und Abwasserbeseitigungsgebühren fallen bei der Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen an. Die Gebühren werden fällig, sobald eine Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen stattfindet. Die öffentlichen Abwasseranlagen sind in den kommunalen Satzungen definiert. Neben der Abwasserbeseitigung mittels öffentlicher Abwasseranlagen, gibt es die Entsorgung nicht kanalisierter Grundstücke (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) durch Kanal auf Rädern.
Die Gebührensätze sind in den Gebührensatzungen der Kommunen festgeschrieben. Unterschieden wird nach Regenwasser (m²-Maßstab), Schmutzwasser (m³-Frischwasserbezug) und Kühl- und Grundwasser (m³-Maßstab). Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentwässerung ist die aus öffentlicher und/oder privater Wasserversorgung bezogene Frischwassermenge. Die Regenwassergebühr berechnet sich nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche.
Die festgesetzte Schmutzwassermenge kann um die nachweislich den Abwasseranlagen nicht zugeführte Menge vermindert werden. Die zu mindernde Menge wird über einen privaten, geeichten Wasserzähler (Zwischenzähler) gemessen.
Befestigte und bebaute Flächen, die für Niederschlagswassergebühren herangezogen werden, sollen mittels unterirdisch verlegter Leitung an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sein.
Soweit Abwasser befristet eingeleitet werden soll (Baustellen, Festplätze, Wochenmärkte, Fassadenreinigung etc.), bedarf es der Zustimmung der Stadt sowie der NEW.
Indirekteinleiter sind alle an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke. Im Sinne der Abwasserverordnung sind jedoch nur Grundstücke zu betrachten, die deren gesetzlichen Auflagen unterliegen.
Beim Kanalanschlussbeitrag handelt es sich um einen einmaligen Beitrag, der von Eigentümer:innen eines baulich/gewerblich nutzbaren Grundstückes für die Möglichkeit der Anschlussnahme an den Abwasserkanal zu zahlen ist. Unterschieden wird nach Regenwasseranteil und Schmutzwasseranteil. Die Beitragssätze sind in der Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Mönchengladbach geregelt. Federführender Fachbereich für die Heranziehung ist der Fachbereich 66 (Straßenbau und Verkehrstechnik) der Stadt Mönchengladbach.
Soweit alle beitragsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ergeht zunächst ein Informationsschreiben (Anhörungsschreiben). Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erfolgt dann der Heranziehungsbescheid, gegen den die Einlegung eines Rechtsmittels möglich ist. Es werden auch sogenannte „Hinterliegergrundstücke“ veranlagt, wenn sie die Möglichkeit der Anschlussnahme über vorgelagerte Grundstücke haben.
Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht der Grundstücksentwässerung dienen (Versickerung, Straßenentwässerung) sind für Grundstückseigentümer:innen nicht beitragsrelevant.
Kanal auf Rädern: Neben der Abwasserbeseitigungspflicht mittels öffentlichen Abwasserkanals, besteht diese Pflicht auch für die Entsorgung "nicht durch öffentliche Abwasserkanäle erschlossene Grundstücke". Laut Vertrag regelt die NEW die Entsorgung nicht kanalisierter Grundstücke (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) durch Kanal auf Rädern (Vertragsunternehmen). Das mittels Ausschreibung festgelegte Entsorgungsunternehmen regelt die Abfuhrintervalle in Abstimmung mit der NEW und dem Grundstückseigentümer. Vertragsunternehmen zurzeit ist:
Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG
Betriebsstätte: Jakobshöhe 15, 41066 Mönchengladbach
Der Entsorgungsweg (Verwertung, Beseitigung und Anlage) ist über den Entsorgungsnachweis festgelegt. Abfuhrnachweis und Abrechnung liegen in der Verantwortung der NEW. Die NEW überprüft stichprobenweise die ordnungsgemäße Einhaltung der Entsorgungswege.
Rechtliche Belange sind für die abflusslosen Gruben, für die Kleinkläranlagen sowie die Gebührenveranlagung in den Satzungen der Kommunen festgelegt.
Für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (Kleinkläranlagen) sind die Unteren Wasserbehörden, für den Bau von abflusslosen Gruben sind die Kommunen zuständig.
Beim Kanalgrundstücksanschluss bzw. der Grundstückanschlussleitung handelt es sich um die Abwasserleitung von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grundstücksgrenze. Diese Abwasserleitungen gehören gemäß den städtischen Satzungen nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen. Herstellung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur und Erneuerung sind eigenverantwortlich durch Eigentümer:innen und zu deren Kosten durchzuführen.
In Regenwassernutzungsanlagen mit Verbrauchsstellen innerhalb des Gebäudes (zum Beispiel Toilettenspülung) sind geeichte private Zähleinrichtungen (Zwischenzähler) einzubauen, welche der NEW, zwecks Registrierung bekannt zu geben sind. Bleibt der Überlauf der Nutzungsanlage an den öffentlichen Kanal angeschlossen (Anschluss- und Benutzungszwang), werden weiterhin Regenwassergebühren erhoben (gebührenrelevante Regenwasserfläche). Die Festlegungen und Vorgaben zur Gebühr sind in den kommunalen Satzungen nachzulesen.
Auf geeignete Rückstauschutzmaßnahmen ist zu achten. Bei Nutzungsanlagen, die nur der Gartenbewässerung dienen, müssen keine zusätzlichen Zähleinrichtungen eingebaut werden.
Was ist Rückstau? Unter dem Begriff „Rückstau“ wird das „Zurückdrücken“ von Abwasser aus dem Kanal in die angeschlossenen Leitungen verstanden. Nach dem physikalischen Prinzip der kommunizierenden Röhren stellt sich in den privaten Entwässerungsanlagen der gleiche Wasserspiegel wie im öffentlichen Kanalnetz ein. Das Abwasser kann dann in einzelnen Kanalstrecken oder Netzteilen, in Einstiegschächten, den Hausanschlusskanälen und in den Fallleitungen bis zur Rückstauebene (Straßenoberkante) ansteigen. Die Rückstauebene markiert den höchstmöglichen Stand bis zu dem das Abwasser in einer Entwässerungsanlage ansteigen kann. In der Regel ist dies die Straßenoberkante vor dem jeweiligen Grundstück. Ablaufstellen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, müssen gegen Rückstau gesichert werden (Rückstauschutz).
Schutz gegen Rückstau/Rückstauschutz sollte grundsätzlich durch automatisch arbeitende Abwasserhebeanlagen mit Rückstauschleife erfolgen. Nur die Ausführung mit Rückstauschleife, die über die Rückstauebene zu führen ist, bietet einen hohen Grad an Sicherheit. Rückstauverschlüsse sind nur bedingt einsetzbar! Bei Fragen zum Rückstauschutz wenden Sie sich an Ihren Sanitärbetrieb.
Rückstauverschlüsse dürfen niemals als zentrale Absicherung eines Gebäudes mit oberhalb der Rückstauebene installierten Entwässerungsgegenständen eingesetzt werden, da es im Rückstaufall zur Überflutung im Gebäude durch nicht abfließendes Wasser kommen kann.
Geeignete Schutzeinrichtungen sind:
Fäkalienhebeanlagen (Toilettenabwässer),
Schmutzwasserpumpe (Waschmaschinen, Waschbecken, Bäder ohne Toilettenabwasser, Bodenabläufe),
Rückstaudoppelverschluss (Schmutzwasser, das keine Anteile von Abwasser aus Klosett- oder Urinalanlagen enthält),
Handverschluss (für einzelne Waschbecken bzw. Spülen).
Die Untere Wasserbehörde ist eine Sonderordnungsbehörde, die bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten angesiedelt ist. Bei der Stadtverwaltung Mönc
hengladbach ist die Untere Wasserbehörde im Fachbereich 64 Umwelt-Abteilung Wasser, Abwasser, Braunkohle, Umweltplanung organisatorisch angegliedert. Die für Viersen zuständige Untere Wasserbehörde befindet sich bei der Kreisverwaltung Viersen – Amt für technischen Umweltschutz und Kreisstraßen.
Mehr Informationen
Arten der Versickerung sind: Muldenversickerung, Rigolen- und Rohrrigolenversickerung sowie Schachtversickerung. Für eine Versickerung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Die Stadt Mönchengladbach ist in Anschlusszwanggebiete (Niederschlagswasser muss in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden), sowie Versickerungsgebiete nach Satzungsanhang (Niederschlagswasser muss versickert werden) aufgeteilt. Bei Anschlusszwang besteht die Möglichkeit zur Erwirkung einer Befreiung. Hierzu ist ein Antrag auf Befreiung vom Kanalanschluss- und Benutzungszwang zu stellen. Dieser ist bei der NEW einzureichen. Dort wird er geprüft und an den Fachbereich 64 Umwelt zur Entscheidung und Benachrichtigung des Antragstellers weitergeleitet. Die Arten der Versickerung, sowie die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis werden durch die zuständige Untere Wasserbehörde vergeben bzw. ausgesprochen.
Bei der Stadtverwaltung Mönchengladbach ist die Untere Wasserbehörde im Fachbereich Umwelt – Abteilung Wasser, Abwasser, Braunkohle, Umweltplanung organisatorisch angegliedert. Die für Viersen zuständige Untere Wasserbehörde befindet sich bei der Kreisverwaltung Viersen – Amt für technischen Umweltschutz und Kreisstraßen.
Wasserrechtliche Erlaubnisse werden durch die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt, wenn Abwässer in ein Gewässer bzw. in den Untergrund eingeleitet werden. Dies gilt sowohl bei gereinigtem Schmutzwasser (Kleinkläranlage), als auch bei der Versickerung von Regenwasser (zum Beispiel Mulden-Rigolen-Versickerung, etc.).
Mehr über Abwasser
Störung Trinkwasser: 0800 6 88 1003 (NEW Netz)
Mönchengladbach, Viersen, Tönisvorst, Korschenbroich
Standrohrausgabe: 02451 624 3809
Störung Abwasser: 0800 6 881004 (NEW Netz)
Mönchengladbach, Viersen
Hotline Gartenwasserzähler: 02166 688 5860
Für alle weiteren Fragen rund um das Thema Abwasser, stehen wir Ihnen in der Woche tagsüber unter: 02166 688 3780 zur Verfügung.





