Beim Kanalanschlussbeitrag handelt es sich um einen einmaligen Beitrag, der von Eigentümer:innen eines baulich/gewerblich nutzbaren Grundstückes für die Möglichkeit der Anschlussnahme an den Abwasserkanal zu zahlen ist. Unterschieden wird nach Regenwasseranteil und Schmutzwasseranteil. Die Beitragssätze sind in der Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Mönchengladbach geregelt. Federführender Fachbereich für die Heranziehung ist der Fachbereich 66 (Straßenbau und Verkehrstechnik) der Stadt Mönchengladbach.
Soweit alle beitragsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ergeht zunächst ein Informationsschreiben (Anhörungsschreiben). Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erfolgt dann der Heranziehungsbescheid, gegen den die Einlegung eines Rechtsmittels möglich ist. Es werden auch sogenannte „Hinterliegergrundstücke“ veranlagt, wenn sie die Möglichkeit der Anschlussnahme über vorgelagerte Grundstücke haben.
Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht der Grundstücksentwässerung dienen (Versickerung, Straßenentwässerung) sind für Grundstückseigentümer:innen nicht beitragsrelevant.
Kanal auf Rädern: Neben der Abwasserbeseitigungspflicht mittels öffentlichen Abwasserkanals, besteht diese Pflicht auch für die Entsorgung "nicht durch öffentliche Abwasserkanäle erschlossene Grundstücke". Laut Vertrag regelt die NEW die Entsorgung nicht kanalisierter Grundstücke (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) durch Kanal auf Rädern (Vertragsunternehmen). Das mittels Ausschreibung festgelegte Entsorgungsunternehmen regelt die Abfuhrintervalle in Abstimmung mit der NEW und dem Grundstückseigentümer. Vertragsunternehmen zurzeit ist:
Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG
Betriebsstätte: Jakobshöhe 15, 41066 Mönchengladbach
Der Entsorgungsweg (Verwertung, Beseitigung und Anlage) ist über den Entsorgungsnachweis festgelegt. Abfuhrnachweis und Abrechnung liegen in der Verantwortung der NEW. Die NEW überprüft stichprobenweise die ordnungsgemäße Einhaltung der Entsorgungswege.
Rechtliche Belange sind für die abflusslosen Gruben, für die Kleinkläranlagen sowie die Gebührenveranlagung in den Satzungen der Kommunen festgelegt.
Für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (Kleinkläranlagen) sind die Unteren Wasserbehörden, für den Bau von abflusslosen Gruben sind die Kommunen zuständig.
Beim Kanalgrundstücksanschluss bzw. der Grundstückanschlussleitung handelt es sich um die Abwasserleitung von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grundstücksgrenze. Diese Abwasserleitungen gehören gemäß den städtischen Satzungen nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen. Herstellung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur und Erneuerung sind eigenverantwortlich durch Eigentümer:innen und zu deren Kosten durchzuführen.