NEW warnt vor irreführenden Schreiben zum Zählerwechsel
In verschiedenen Kommunen im Netzgebiet der NEW erhalten derzeit Haushalte Post von wettbewerblichen Messstellenbetreibern, unter anderem von der DMG Deutsche Messwesen GmbH oder der Metrify Smart Metering GmbH. Die Schreiben wirken häufig amtlich und setzen Empfängerinnen und Empfänger unter Zeitdruck, kurzfristig einen Stromzählerwechsel zu veranlassen.
Die NEW stellt klar: Diese Schreiben stehen in keinem Zusammenhang mit der NEW oder ihrem Netzbetreiber, der NEW Netz GmbH. Es handelt sich um Werbeaktionen wettbewerblicher Messstellenbetreiber – nicht um offizielle Informationen der NEW Netz GmbH oder des Gesetzgebers.
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber ist die NEW Netz GmbH nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für den Betrieb der Stromzähler im Netzgebiet verantwortlich. Offizielle Mitteilungen oder Terminankündigungen zum Zählertausch erfolgen ausschließlich direkt durch die NEW Netz GmbH und niemals über allgemeine Postwurfsendungen.
Die NEW empfiehlt Bürgerinnen und Bürgern, keine Verträge unter Zeitdruck zu unterschreiben und sich nicht durch vermeintliche Fristen oder kostenlose Angebote verunsichern zu lassen. Beim regulären Zählertausch durch die NEW Netz GmbH entstehen keine zusätzlichen Installationskosten; die Preise für den Messstellenbetrieb sind gesetzlich geregelt.
Bei Unsicherheiten rät die NEW, direkt Kontakt aufzunehmen. Der Kundenservice der NEW Netz GmbH steht unter kundenservice@new-netz.de für Fragen zur Verfügung. Darüber hinaus bietet auch die Bundesnetzagentur unabhängige Informationen rund um das Thema Messwesen.
Das Netzgebiet der NEW Netz GmbH
Städte: Mönchengladbach, Grevenbroich, Korschenbroich, Wassenberg, Erkelenz, Wegberg, Niederkrüchten, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Geilenkirchen, Viersen, Tönisvorst, Jüchen
Gemeinden: Gangelt, Selfkant und Waldfeucht.
Wann ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) Pflicht?
Ein Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) besteht nur in klar geregelten Fällen:
bei einem jährlichen Stromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden,
bei bestimmten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen,
bei Erzeugungsanlagen, etwa Photovoltaikanlagen, ab einer Leistung von mehr als sieben Kilowatt.
Für alle anderen Haushalte besteht keine Verpflichtung zum Zählerwechsel.
