Zustands- und Funktionsprüfung

Das Landeswassergesetz NRW wurde zwischenzeitlich geändert, der § 61a wurde aufgehoben.

Der Landtag NRW hat am 17.10.2013 die neue Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen verabschiedet.

Die SüwVO Abw NRW 2013 besteht aus drei Teilen und 5 Anlagen. Im Teil 2 der Rechtsverordnung werden sämtliche Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen wie z. B. Fristen, Prüfmethoden, Prüfbescheinigungen geregelt.

 

Wesentliche Inhalte des 2. Teils der Rechtsverordnung sind:

 

  • Prüfpflicht nur für Abwasserleitungen die dem Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Mischwasser) dienen.
  • DIN 1986 Teil 30 und DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT) und werden verbindlich zur Anwendung vorgeschrieben,solange die Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft.
  • Abwasserleitungen von Neubauten oder Leitungen nach einer wesentlich Änderung (> 50% gemäß DIN 1986 Teil 30) sind, unabhängig von ihrer Lage innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes auf Dichtheit zu prüfen.
  • In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
  • Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
  • Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt werden, gilt, dass erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen ist.
  • Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen zu prüfen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
  • Die Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, abweichend von der Regelungen in der DIN 1986 Teil 30 auf 30 Jahre festgelegt.
  • Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten gibt es keine landesrechtlich vorgegebene Prüffrist.
  • Es gibt eine verbindliche Vorgabe der Musterdichtheitsbescheinigung mit Anlagen (Anlage 2).
  • Private Abwasserleitungen dürfen nach wie vor nur durch anerkannte Sachkundige geprüft werden. Das LANUV führt eine landesweite Liste der zugelassenen Sachkundigen. 
  • Die Sanierungsfristen ergeben sich aus den Schadensklassen, die der Sachkundige in der Prüfbescheinigung angibt. Bei Schadensklasse A (große Schäden) ist grundsätzlich kurzfristig zu sanieren, bei Schadensklasse B (mittelgroße Schäden) in einem Zeitraum von 10 Jahren, bei Schadensklasse C (Bagatellschäden) ist keine Sanierung erforderlich. Hier ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung der Schaden neu zu begutachten."

Informationen des Ministeriums für Klima-, Umwelt-, Landwirtschaft-, Natur- und Verbraucherschutz NRW

Telefonhotline Zustands- und Funktionsprüfung

Auskünfte insbesondere zu fachlich-technischen Fragen erhalten Sie hier:

  • NEW AG Grundstücksentwässerung 02166 675-8950
  • Stadt Mönchengladbach im Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung unter der Rufnummer 02161 25-8217
  • Stadt Viersen im Fachbereich Bauen und Umwelt, zentrale Bauverwaltung 02162 101-271/-273/-277

Hier finden Sie Sachkundige für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Hausanschlüsse über das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW sowie weitere Informationen zum Thema.

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