Gebühren

Kanalbenutzungsgebüren/Abwasserbeseitigungsgebühren

Diese Gebühren fallen bei der Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen an. Die Gebühren werden fällig, sobald eine Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen stattfindet. Die öffentlichen Abwasseranlagen sind in den kommunalen Satzungen definiert. Neben der Abwasserbeseitigung mittels öffentlicher Abwasseranlagen, gibt es die Entsorgung nicht kanalisierter Grundstücke (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) durch Kanal auf Rädern.

Die Gebührensätze sind in den Gebührensatzungen der Kommunen festgeschrieben. Unterschieden wird nach Regenwasser (m²-Maßstab), Schmutzwasser (m³-Frischwasserbezug) und Kühl- und Grundwasser (m³-Maßstab). Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentwässerung ist die aus öffentlicher und/oder privater Wasserversorgung bezogene Frischwassermenge. Die Regenwassergebühr berechnet sich nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche.

Die festgesetzte Schmutzwassermenge kann um die nachweislich den Abwasseranlagen nicht zugeführte Menge vermindert werden. Der Antrag hierzu ist online über die Seite Gartenwasser - Entsorgung - NEW  zu stellen. Die zu mindernde Menge wird über einen privaten, geeichten Wasserzähler (Zwischenzähler) gemessen.

Befestigte und bebaute Flächen, die für Niederschlagswassergebühren herangezogen werden, sollen mittels unterirdisch verlegter Leitung an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sein.

Soweit Abwässer befristet eingeleitet werden sollen (Baustellen, Festplätze, Wochenmärkte, Fassadenreinigung etc.), bedarf es der Zustimmung der Stadt sowie der NEW.

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